30.03.2006 | 04:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf der Grundlage Ihrer Schilderung stellt sich nach meiner vorläufigen Einschätzung die Rechtslage für Sie folgendermaßen dar:
Nachdem die BfA versehentlich weiterhin zwei halbwaisenberichtigte Kinder bei der Witwenrentenberechnung berücksichtigt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür ab dem 01.08.2002 weggefallen sind, und deshalb zu Ihren Gunsten ein höherer Freibetrag angesetzt wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall um die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes.
Dass die Behörde hier einen Fehler begangen hat, führt allerdings nicht automatisch dazu, dass Sie deswegen das Geld behalten dürfen. Vielmehr kommt es im Wesentlichen auf die Frage an, ob Sie auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen durften.
Maßgeblich ist hier § 45 des zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X).
Nach dieser Vorschrift genießen Sie Vertrauensschutz insbesondere dann, wenn Sie als „Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen“ haben, die Sie „nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen“ können (§
45 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Da von Ihnen nunmehr nur noch die Hälfte der Überzahlung zurückverlangt und Ratenzahlung in Aussicht gestellt wird, könnte es hier je nach Ihren Einkommens- Vermögens- und sonstigen Lebensumständen an der Unzumutbarkeit fehlen.
ABER:
Für die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gilt ein strengerer Maßstab.
a.
Gemäß §
45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hätte die BfA bereits innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche „die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen“, tätig werden müssen. Der Wegfall der Halbwaisenrente des älteren Sohnes war der Behörde aber offensichtlich schon seit 2002 bekannt, so dass die Rücknahme nach dem Wortlaut dieser Vorschrift bereits aus diesem Grund unzulässig war.
Allerdings reicht die bloße Kenntnis der Tatsachen nach neuerer (allerdings uneinheitlicher) Rechtsprechung nicht aus, sondern es wird vielfach vertreten, dass die Behörde auch die fehlerhafte Rechtsanwendung erkennen muss, um den Lauf der Jahresfrist in Gang zu setzen (so BSG 60, 240; BSG 62, 108).
b.
Gemäß §
45 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann der Vertrauensschutz rückwirkend nur dann versagt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
In Ihrem Fall kommt dabei nur die Alternative des §
45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Betracht, nämlich wenn Sie „die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte(n) oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.“
Diese Einschränkung beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides ohne besondere Mühe erkennen konnte, auch mit der Rücknahme rechnen muss.
Hierbei kommt es zum Einen auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an, zum Anderen auf die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungsakts.
Sie schildern selbst, dass die Bescheide sehr umfangreich waren, weswegen der Fehler in der Berechnung eher schwer zu erkennen war, zumal es sich bei der Ermittlung des Freibetrags nach §
97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI um eine sachlich untergeordnete, aber in der Berechnung komplizierte Angelegenheit handelt.
Zu einer umfassenden Überprüfung des Verwaltungsakts anhand der beigefügten Begründung oder unter Verwendung zusätzlicher Erkenntnismittel ist der Bürger aber in der Regel nur verpflichtet, wenn offensichtlicher Anlass zu Zweifeln besteht, etwa wenn ein zuerkannter Betrag ungewöhnlich hoch ist, was bei Ihnen so nicht der Fall ist.
Jedenfalls kann ich hier nicht erkennen, dass Sie Ihre Sorgfalt in besonders schwerer Weise verletzt hätten, bzw. einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt hätten.
Insgesamt schätze ich die Erfolgsaussichten für eine Klage vor dem Sozialgericht (beachten Sie die Frist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids!) daher eher positiv ein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Auskunft Klarheit verschafft hat.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Gerne übernehme ich auch Ihre weitere Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt