Grundstückswert bei Bruchteilsverkauf
| 04.10.2010 17:42
| Preis:
***,00 € |
Verwaltungsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Die Gemeinde hat durch einen Planungsfehler einen Teil meines Grundstücks überbaut. Wir sind uns eigentlich einig, dass ich diese Fläche (ca. 8 qm von 1100) an die Gemeinde verkaufe. Es gibt auch einen vom Gutachterausschuss ermittelten Grundstückspreis, allerdings will die Gemeinde mit dem Verweis auf die geringe Fläche (und die Randlage, mit der ich ja ohnehin nichts anfangen könne) nur einen Bruchteil dieses Preises zahlen. Muss ich mich darauf einlassen?
04.10.2010 | 18:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen sich natürlich nicht auf den angebotenen Preis einlassen. Es gibt allerdings nur eine Alternative zur Einigung, nämlich den Rechtsstreit. Da Ihr Eigentum verletzt wurde, haben Sie einen Schadensersatzanspruch, den Sie gerichtlich durchsetzen können.
Im Prozess würde dann ein Sachverständiger den Wert des streitigen Grundstücksteils beurteilen. Ob die zu erwartende Wertdifferenz den Prozess lohnt, lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen. Es muss jedenfalls darauf hingewiesen werden, dass Sie im Falle einer Klage Gerichts- und Anwaltskosten vorfinanzieren müssen, ebenso einen Kostenvorschuss für den gerichtlichen Sachverständigen.
Wenn Sie letztlich z. B. nur zum Teil obsiegen, kann es sein, dass Ihr Prozesskostenanteil den besseren m²-Preis wieder aufwiegt, Sie also im Ergebnis wenig oder nichts gewinnen. Vermutlich wird es daher zu empfehlen sein, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Für die Verhandlungen mit der Gemeinde sollten Sie einen örtlichen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.