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Kfz-Versicherung: Verpflichtung zur Benachrichtigung über Schadenshöhe?


| 28.03.2006 20:12 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anfang Oktober 2005 hatte ich einen von mir verschuldeten Unfall mit meinem Kfz, der Schaden des Gegners bestand in einem abgefahrenen Seitenspiegel, einem geplatzten Reifen sowie verbogener Felge und evtl. nicht direkt sichtbaren Schäden (verbogene Achse). Den Unfall habe ich noch am Unfallort meiner Versicherung gemeldet und meine Schuld eingestanden. Dem Unfallgegner habe ich meine Versicherung genannt, so dass er sich zwecks Regulierung des Schadens mit dieser in Verbindung setzen konnte (er hat auch noch am Unfallort mit der Versicherung telefoniert).

Bis heute habe ich nun nichts mehr von der ganzen Sache gehört (bis auf einen Hinweis auf der Beitragsrechnung, das aufgrund der Schadensmeldung die Schadenfreiheitsklasse heruntergesetzt wurde). Soweit ich weiss, ist die Versicherung aber verpflichtet, mir eine Aufstellung der tatsächlichen Kosten des Schadens vorzulegen, so dass ich gegebenenfalls die Kosten übernehmen kann, um einer Hochstufung zu entgehen. Stimmt dies? Gibt es dafür eine Frist? Wenn ja, was sind die Folgen, wenn die Versicherung die Frist versäumt?

Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort.
28.03.2006 | 20:32

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


da Sie selbst am Unfall schuld gewesen sind, HÄTTEN Sie die
Versicherung auffordern können, Ihnen die Schadenshöhe mitzuteilen.

Eine Pflicht der Versicherung, Ihnen diese Mitteilung unaufgefordert zukommen zu lassen, gibt es nicht, SOFERN im Versicherungsvertrag dieses nicht ausdrücklich vereinbart ist.


Damit Sie nun prüfen können, inwieweit die Selbstregulierung
des Schadens wirtschaftlich sinnvoll ist, um Ihren Schadensfreiheitsrabatt nicht zu verlieren, sollten SIE nun die Versicherung schriftlich auffordern, Ihnen alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen.

DANN, nach dieser Aufforderung, ist die Versicherung dazu verpflichtet und muss im Falle einer Selbstregulierung dann den Schadensfall rückabwickeln und den Vertrag auch wieder zurückstufen.


Ich wünschen Ihnen viel Glück.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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