DE Frage geschrieben am 28.03.2006 18:04:00

Betreff: Abmahung wegen nicht hervorgehobener Ausgestaltung des Widerrufsrechtes in den AGB


Rechtsgebiet: Internet-, Computerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2933
PLZ Gebiet Eingrenzung: 80999
Hallo allerseits,

ich habe soeben eine Abmahnung des ´Verein für lauteren Wettbewerb e.V.´ bekommen mit folgendem Grund:

´Zu bemängeln ist die Art und Weise, wie Sie Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgestaltet haben. Gemäß §1 IV 3b und Satz 2 BGB-Infoverordnung sind Sie verpflichtet, die Informationspflichten im Hinblick auf die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufs- und bzw. Rückgaberechts in drucktechnisch hervorgehobener Form zu gestalten. Dies ist im Hinblick auf die Ausgestaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht der Fall.

Der Verstoß gegen die Bestimmungen der BGB-Infoverordnung ist zugleich wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3,4 Nr. 11 UWG´

Ich hab da gleich mal angerufen. Denen scheint´s nur darum zu gehen das das Widerrufsrecht in den AGB nicht fett gedruckt ist.

Kann das ernst sein? Kann ich gegen die Abmahnung und Unterlassungserklärung vorgehen oder muss ich die 150 EUR zahlen?

Es ist zwar nicht viel Geld, aber in der Sache ärgert mich das schon, zumal wir uns wo und wie es nur geht an die Vorgaben halten die wir kennen und von denen man hört. Aber das - das hab ich noch nie gehört.

Wir haben in unserem Online-Shop die AGB zum einen generell zum ansehen, zum speichern als PDF. Diese werden während des Checkouts angezeigt, ebenso das Widerrufsrecht - ganz so wie es das Gesetz vorschreibt. Darüberhinaus senden wir mit der Bestelleingangsbestätigung die AGB nochmal als PDF zu und zusätzlich auf der Rückseite der Rechnung des Kunden die der Ware beiliegt. Das Widerrufsrecht wird zudem nochmal auf einem Warenrücksendeschein erläutert. Alles aber in einer ganz normalen Schrift ohne weitere Hervorhebungen oder Hinterlegungen diverser Bereiche.

Wenn ich das in der BGB-Infoverordnung aber richtig lese, dann müsste diese "Hervorhebung" doch nur dann notwendig werden, wenn ich die Information nachreiche.



Antwort geschrieben am 28.03.2006 18:33:08
Rechtsanwältin Nina Heussen
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Sehr geehrter Ratsuchender,

1. das OLG Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 14.04.2005 (Az: 4 U 2/05 rechtskräftig) dafür ausgesprochen, dass auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers klar und verständlich hingewiesen werden muss. Nicht ausreichend ist es, dass der Verkäufer diesen Punkt unter der Rubrik „mich“ und dort als Unterpunkt „Angaben zum Verkäufer“ hat. Laut Auffassung des Gerichts, vermutet niemand das Widerrufsrecht an einem solch abgelegenen und allgemein bezeichneten Ort. Es ist daher erforderlich, dass das Widerrufsrecht deutlich in einem eigenen Menüpunkt oder einer Bezeichnung wie „Rechtliches“ oder „Verbraucherinformation“ im Internetauftritt des Verkäufers angebracht ist.

2. Der Hinweis muss dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs 2 BGB entsprechen. Das wird bei Ihnen anscheinend angemahnt. Wenn die Widerrufsbelehrung in Ihren AGB „untergeht“, genügt das dem Deutlichkeitsgebot nicht. Sie müssen dann entweder in den AGB den Hinweis fett hervorheben oder separat eine Belehrung offensichtlich einstellen.

Ob jedoch die gegen Sie gerichtete Abmahnung vollumfänglich rechtmäßig ist, ist damit noch nicht gesagt. Allerdings übersteigen die Kosten der Prüfung die von Ihnen geforderte Zahlung.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.


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