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Übernahme KFZ Leasingvertrag nach Kündigung des Arbeitnehmers


28.03.2006 12:11 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger




Hallo,

ich habe folgendes Problem. Mein Arbeitgeber hat mir einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Dabei musste ich einen Überlassungsvertrag unterschreiben der folgenden Paragraphen beinhaltet:

------------------------------------------------------------
Übernahe des Fahrzeugs

Im Falle einer Kündigung durch den Mitarbeiter während der Laufzeit des Leasingvertrages verpflichtet sich der Mitarbeiter auf Aufforderung der Firma, das Fahrzeug inkl. Laufender Leasing-Verträge, Versicherungen etc. privat zu übernehmen. Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber, die nicht in dem verhalten des Mitarbeiters begründet liegt, gilt diese Verpflichtung ausdrücklich nicht.

------------------------------------------------------------


Mein Problem ist folgendes: Ich habe gekündigt und mein Arbeitgeber meinte nur das ich den Wagen mit übernehmen muss.

1. Ist dies nicht ein Kündigungshemmnis, wenn ja welche Möglichkeiten bestehen diesen Leasingvertrag nicht zu übernehmen?

2. Wie sieht es aus, wenn sich die Konditionen des Leasingvertrags ändern z.B. Firmenleasing Vertrag wird ein Privatleasing (laut Überlassungsvertrag muss ich die Verträge so übernehmen wie vorhanden), muss ich dann auch noch den Vertrag übernehmen?

3. Mein Arbeitgeber hat nur noch einen Monat Zeit den Vertrag umschreiben zu lassen. Wie sieht es aus wenn er es nicht schafft den Vertrag umschreiben zu lassen und ich nicht mehr dem Unternehmen angehöre. (Arbeitgeber hatte 3 Monate Zeit den Vertrag umschreiben zu lassen). Bleibt der Arbeitgeber dann auf seinem Vertrag sitzen?

Können Sie mir auch evtl. Urteile nennen, wo ähnlich Fälle verhandelt wurden?

Vielen Dank für die Hilfe
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Arbeitnehmers Übernahme
28.03.2006 | 14:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Das Landesarbeitsgericht München (Az. 9 Sa 8/01) hält eine derartige Klausel jedenfalls dann für unzulässig, wenn der Arbeitnehmer durch diese Klausel und die damit verbundene Zahlung übermäßig belastet wird.

Das Landesarbeitsgericht führt u. a. aus:

Die Übernahme- bzw. Freistellungsverpflichtung bezüglich des Kfz-Leasing-Vertrages muss zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt eines verständigen Beobachters einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Die Eintritts- bzw. Freistellungspflicht muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. BAG AP Nr. 18 u. 19 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).....
Bei der Übernahme- bzw. Freistellungsklausel in § 2 Ziffer 8 ist festzuhalten, dass diese Verpflichtung nur besteht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt. Der Beklagte hatte es also in der Hand zu entscheiden, ob diese Übernahme- bzw. Freistellungsverpflichtung Wirksamkeit erlangt. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass mit dieser Klausel die Kündigungsmöglichkeit des Beklagten und damit sein Recht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG , den Arbeitsplatz frei zu wählen, de facto einseitig übermäßig erschwert wird, da der Leasingvertrag für 36 Monate abgeschlossen wurde. Diese Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit lässt sich nicht rechtfertigen...


HINWEIS:
das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt, das Revisionsverfahren endete mit einem Vergleich vor dem neunten Senat vom 17.10.2002.

Nach meiner Auffassung müssen die Konditionen im Rahmen der Übernahme unverändert bleiben, da genau dies vertraglich vereinbart ist. Auch das wird eine Auslegungsfrage am Einzelfall sein.

Allein dadurch, dass nicht sofort umgeschrieben wird (dies setzt ohnehin Ihr Einverständnis voraus) wird kein Rechtsverlust auf Seiten des Arbeitgebers eintreten.

Letztendlich wird es auf eine genaue Prüfung des Einzelfalles ankommen, wobei ich Ihnen dringend raten kann, einen Kollegen zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 29.03.2006 | 21:09

Sehr geehrter Herr Steininger,

zuerst einmal danke für die zeitnahe Beantwortung meines Anliegens.

Ich habe noch 3 kurze Fragen.

Zum Punkt ´Übernahme der Leasingkonditionen´:
Angenommen ich kann/darf die bisherigen Konditionen der Firma (die übrigens sehr gut sind) nicht übernehmen und der mir angebotene Vertrag enthält schlechtere Konditionen; wie stehen die Chancen - Ihrer Ansicht nach - dann, dass die Vertragsübernahmeklausel ungültig wird?

Zum Punkt ´Arbeitgeber kann mir bis zum Ende meiner Arbeitszeit keinen Übernahmevertrag unterbreiten´:
Wie soll ich mich in diesem Fall verhalten? Soll ich den Wagen trotzdem weiterhin verwenden oder soll ich besser darauf verzichten? Wenn ich dann vorübergehend einen Mietwagen verwende, entsteht mir verständlicherweise ein Vermögensschaden (unter der Annahme, dass ich beide Autos bezahlen muss). Kann ich diesen Schaden beim Arbeitgeber geltend machen?

Und nun die Frage, die mir am Wichtigsten ist: Bin ich in der Verantwortung, dass der Wagen umgeschrieben wird oder mein Arbeitgeber?

Ich bedanke mich auf jeden Fall schon einmal im Voraus für die Beantwortung dieser Fragen.

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.03.2006 | 22:30

Vertraglich sollen Sie den Leasingvertrag übernehmen – daher müssen Sie nach mE abweichende Konditionen nicht akzeptieren. Hierfür gibt es keine vertragliche Verpflichtung.

Vertraglich muss die Firma Sie zur Übernahme auffordern. Geschieht dies nicht, könnte das Recht verwirkt werden. Daher würde ich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch das Fahrzeug zurückgeben. Zumindest für die Übergangszeit dürften gute Chancen bestehen, keine zusätzlichen Kosten aufgebürdet zu bekommen. Denn Nutzen kann der Arbeitgeber das Fahrzeug. Ihnen die Kosten aufzubürden erscheint dann unbillig – eine derartige Klausel wurde übrigens (zutreffenderweise) für unzulässig gehalten.

Handlungspflichtig ist wohl der Arbeitgeber – er muss Sie zur Übernahme auffordern. Dann müssten Sie (ggf.) die notwendigen Erklärungen gegenüber der Leasing (wie der AG auch) abgeben.

Ich hoffe, Ihnen mit der weiteren summarischen Prüfung geholfen zu haben.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

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