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Insolvenz - Strafbefehl mit Geldstrafe


| 01.10.2010 09:33 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich habe im März 2007 einen GmbH-Mantel erworben. Leider kam ich dann durch die Krise und anderer Umstände in Schwierigkeiten und eben dadurch in Zahlungsschwierigkeiten.

Ich habe dann den Weg gewählt, die GmbH wieder zu verkaufen, um sämtlichen Stress und Schwierigkeiten zu vermeiden, da diese dann schon fast zahlungsunfähig war. Heute weiss ich, das dies ein großer Fehler war, da es sich wohl um eine sogenannte Firmenbestattung gehandelt habe. Das war mir damals nun leider nicht klar.

Ich habe dann einen Strafbefehl von 90 Tagessätzen zu 15,00 Eur erhalten, da ich das Insolvenzverfahren schon längst eröffnen hätte müssen, ich dies aber unterlassen habe, bzw. zu spät getan habe.

Nun möchte ich gerne selbst in Privatinsolvenz bzw. die Regelinsolvenz bestreiten, da ich auch wieder mal irrgendwann frei atmen und nach vorne schauen möchte. Nun habe ich erfahren, das ich 3 Jahre warten muss, da dieser Strafbefehl ja bis dahin in meiner Akte steht und erst dann wieder gelöscht wird, bzw. ich damit keine Restschuldbefreiung bekommen würde.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
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Insolvenz
01.10.2010 | 09:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:


Gem. § 290 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn eine Insolvenzstraftat gem. § 283 bis § 283 c StGB vorlag.

Dem Schuldner kann die Erteilung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen Insolvenzverfahren steht, in dem der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden ist. Rechtskräftige Verurteilungen des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind nur innerhalb der Tilgungsfristen der §§ 45 ff. BZRG zu berücksichtigen. (OLG Celle, Beschluss vom 5.4.2001 - 2 W 8 / 01)

Daher könnte, wenn hier eine entsprechende Verurteilung durch Strafbefehl vorliegt, die Restschuldbefreiung tatsächlich versagt werden.

Die Tilgungsfrist bei einer Verurteilung zu nicht mehr als 90 Tagessätzen beträgt hierbei 5 Jahre (§ 46 I a. BZRG)

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


Nachfrage vom Fragesteller 01.10.2010 | 10:48

Das würde also bedeuten, das ich die 5 Jahre abwarten müsste, bevor ich das Insolvenzverfahren bestreiten kann?

Zudem möchte nun ein Gläubiger den Insolvenzantrag für mich beim AG stellen. Mir ist klar, das es keine Restschuldbefreiung dafür geben wird. Gibt es aber dennoch eine Möglichkeit des Insolvenzverfahrens für mich, oder wäre es nicht sogar ganz gut, wenn ein Gläubiger den Antrag beim AG stellen würde? Ich müsste dann doch ebenfalls erstmal Ruhe haben, oder liege ich da falsch.

Über eine Antwort wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.10.2010 | 10:59

Grundsätzlich muss der Versagungsgrund bei Antragstellung vorliegen.

Hinweisen möchte ich noch darauf, dass Ihre weitergehende Frage ohne genaue Kenntnis Ihrer Situtaion hier nicht beantwortet werden kann. Ich rate dringend, sich an einen Kollegen zu wenden.

Ggf. sollten Sie hierfür beim Amtsgericht beratungshilfe beantragen.

Bewertung des Fragestellers 2010-10-03 | 14:31


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