Antwort vom
27.03.2006 | 18:02
Sehr geehrter Fragesteller,
für das entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich zunächst herzlich bedanken.
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Was den Einkommensteuerbescheid angeht, gegen den Sie Einspruch eingelegt haben, so ist die Finanzbehörde grds. nicht daran gehindert, diesen Bescheid zu „verbösern“, soweit Sie darauf unter Angabe von Gründen hingewiesen worden sind und Ihnen Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern, vgl.
§ 367 Abs. 2 AO.
Eine Änderung vergangener Bescheide ist unter gewissen Umständen auch dann möglich, wenn sie nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Eine Änderung kann nur bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung erfolgen. Für die Einkommensteuer beträgt die Festsetzungsfrist nach §
169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Für leichtfertig verkürzte Steuern beträgt die Frist fünf Jahre, für hinterzogene Steuern zehn Jahre, vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2.
Die Finanzbehörden können also noch Jahre nach der Abgabe der Steuererklärung tätig werden.
Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, §§
170 Abs. 1,
38 AO. Entscheidend ist allerdings auch der Abgabezeitpunkt der Steuererklärung. § 170 Abs. 2 Nr. 1 sieht eine sogenannte Anlaufhemmung vor. Die Frist beginnt erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Steuererklärung eingereicht wird.
Eine Korrektur des/der Steuerbescheide ist z.B. nach
§ 172 Abs. 1 Nr. 2 c) AO möglich, soweit der Steuerbescheid durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist.
Weiterhin gilt nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: „Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen.“ Entscheidend ist also, dass es sich um nachträglich bekanntgewordene Tatsachen oder Beweismittel handelt. Allerdings ermöglicht
§ 173 AO keine „Neuaufrollung“ des Steuerfestsetzungsverfahrens, sondern nur eine punktuelle Korrektur des Bescheides insoweit, als Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden. Sie hätten also in diesem Fall genau zu „überwachen“, dass die Finanzbehörden bei der „Änderung“ nicht über das gesetzliche Ziel hinausschießen.
Wie Sie sehen, verfügen die Finanzbehörden über eine ganze Fülle an gesetzlichen Ermächtigungen, die es ihnen ermöglichen, „nachzuhaken“ und Bescheide nachträglich zu ändern bzw. aufzuheben.
In Ihrem Fall haben Sie bisher nicht angegeben, welche „genauen Fragen“ das FA nun gestellt hat und welche Unterlagen es nachfordert. Der Tendenz nach scheint sich das FA (zunächst) auf
§ 173 AO zu berufen.
II. Bzgl. der Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung ist auszuführen, dass es dabei darauf ankommt, dass die DHV wegen eines beruflichen Anlasses begründet wird. Weiterhin liegt eine DHV nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Prüfen Sie bitte die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall nochmals ganz genau.
Das FA fragt hier meiner Einschätzung nach besonders genau nach, da die DHV durch den beruflichen Anlass gerade begründet worden sein muss. Dies sollten Sie durch wahrheitsgemäße Beschreibung der beruflichen Situation nachweisen. Wichtig ist also, dass Sie am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand berufsbedingt gründen „mussten“. Gelingt Ihnen insoweit keine überzeugende Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse, so sieht es mit der Anerkennung der DHV eher „schlecht aus“. Ich kann Sie aber nur auffordern, sich wahrheitsgemäß gegenüber den Finanzbehörden einzulassen, da andernfalls sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen können. Dies sollte Ihnen „gespartes Geld“ nicht wert sein.
III. Bzgl. der wöchentlichen Fahrten zwischen Arbeitsstätte und dem Ort des eigenen Hausstands sind Sie nicht gehalten, den Nachweis durch „eigene Belege“ erbringen zu müssen. Für das Ermittlungsverfahren der Abgabenordnung (AO) gilt der Grundsatz des Freibeweises, d.h., dass die Beweiserhebung der Finanzbehörde nicht nur auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt ist.
Die „Angaben“ Ihres Arbeitskollegen wären eine „klassische“ Zeugenaussage und damit auch ein taugliches Beweismittel. Bestätigt also der Kollege Ihre Angaben, so sollte dies dem FA prinzipiell reichen. (Über Fälle der „Beweismaßreduzierung“ und dergleichen möchte ich mich hier nicht äußern.)
Darüber hinaus spricht es natürlich für Sie, dass Sie für 2005 wieder selbst die erforderlichen Beweise beibringen können.
IV. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, falls noch Unklarheiten bestehen und weitere Ausführungen benötigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
27.03.2006 | 20:02
Sehr geehrter Herr Schmidt,
herzlichen Dank für die Ausführungen, speziell zu den Fristenregelungen.
Gerne würde ich aber noch ein paar Punkte abklären, möchte Sie aber gerne bitten, mir auf die einzelnen Fragen zu antworten, da sie sehr wichtig für mich sind !!!!! (vielleicht einfach die Antwort direkt hinter dem „?“) VIELEN DANK !
1.) Sie sagen, daß das FA bestehende Bescheide ändern kann wegen dem Bekanntwerden neuer Tatsachen oder Beweise. Nunmehr ist es dem FA „bekannt“ geworden, daß der eigene Hausstand von der Größe kleiner als die Wohnung am Beschäftigungsort ist. Dieses ist aber schon seit der Begründung der DHF so und wurde nie seitens der FA nachgefragt. Würde dieses alleine schon als neue „Tatsache“ gelten ? Das Versäumnis bestand in diesem Fall ja seitens des FA nicht nachzufragen ?
2.) Leider sind Sie nicht weiter auf die Vermietungssituation eingegangen. Gerne würde ich dieses nochmals kurz zusammenfassen:
Im Jahre 1990 ist meine Großmutter in das Haus meiner Eltern eingezogen und bewohnte bis 1995 eine kleine abgetrennte Wohneinheit. Zu diesem Zeitpunkt kaufte ich eine Eigentumswohnung und sie zog in diese neue Wohnung ein. (im Rahmen einer entgeltlosen Überlassung).
Somit war die Wohneinheit frei und ich bezog diese im gleichen Jahr. (bisher hatte ich nur ein Zimmer im Haus meiner Eltern) Aufgrund körperlicher Probleme mußte sie jedoch im Jahre 1999 aus der neuen Eigentumswohnung in ein Altersheim ziehen. Gleichzeitig räumten Ihr aber meine Eltern eine unbefristete Nutzungsmöglichkeit der Wohneinheit in deren Haus ein (verbunden mit einer Vermietungsoption), damit sie jederzeit auch wieder zurückkommen könnte.
Im Mai 2000 zog ich in meine, nun freie, Eigentumswohnung und mußte mir berufsbedingt im Juli 2000 einen zweiten Wohnsitz 400km entfernt suchen. (Start der DHF)
Im Sommer 2003 ergab sich eine gute Gelegenheit die Wohnung wieder zu verkaufen und deswegen miete ich die Wohneinheit im Hause meiner Eltern von meiner Oma, so daß sie Ihre Rente etwas aufbessern konnte.
-> Sehen Sie, daß das Anmieten der Wohnung von meiner Oma Probleme geben könnte – evtl. „neue Tatsache“ ? Ich hatte auf diesem Forum damals einen Juristen befragt und er meinte, daß dieses im Rahmen der Vertragsfreiheit ok ist. In den Jahren 2000/01/02/03 nutzte ich meine Eigentumswohnung als Hausstand und die Fahrkilometer wies ich auch immer brav nach ... sehen auch da eventuelle Probleme ? Wie schaut es bitte mir der kurzen Zeit zwischen dem Einzug in die Eigentumswohnung und der Begründung der DHF aus - Könnte das "extra deswegen" ausgelegt werden ?
3.) Wie schon beschrieben habe ich die Hälfte der angegebenen Familienheimfahrten 2004 durch das Mitfahren bei einem Arbeitskollegen durchgeführt. Wie sollte denn die Bestätigung am besten aussehen ? Eine über jede Fahrt, km, Termin und ein Handzeichen oder als ein Schreiben mit Unterschrift ? Ist es schlimm, daß ich diese Fahrten auch als „mit eigenem Auto zurückgelegte Strecke“ in der Erklärung 2004 angegeben habe (neben den Beleghaft nachweisbaren) und nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ? Ist doch eigendlich das Gleiche.
Vielen Dank nochmals für Ihre Zeit und alles Gute !!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.03.2006 | 11:05
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
„1.) Sie sagen, daß das FA bestehende Bescheide ändern kann wegen dem Bekanntwerden neuer Tatsachen oder Beweise. Nunmehr ist es dem FA „bekannt“ geworden, daß der eigene Hausstand von der Größe kleiner als die Wohnung am Beschäftigungsort ist. Dieses ist aber schon seit der Begründung der DHF so und wurde nie seitens der FA nachgefragt. Würde dieses alleine schon als neue „Tatsache“ gelten ? Das Versäumnis bestand in diesem Fall ja seitens des FA nicht nachzufragen ?“
Zu 1.): Im Rahmen des § 173 AO gilt grds., dass der Bescheid nicht wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismitteln zuungunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden darf, wenn die Tatsachen oder die Beweismittel der Finanzbehörde nur wegen Verletzung ihrer Ermittlungspflicht verborgen geblieben sind. Dann geht der Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen vor.
In Ihrem Fall meine ich, dass das „Bekanntwerden“ der Wohnungsgröße keine neue Tatsache ist, die das FA nicht bereits früher hätte ermittelt werden können. Die Finanzbehörde hat ausreichend Zeit gehabt, diesen Umstand bereits in der Vergangenheit zu ermitteln. (Das FA wird sich natürlich auf einen anderen Standpunkt stellen. Dennoch würde ich in diesem Punkt erst einmal nicht nachgeben.)
„2.) Leider sind Sie nicht weiter auf die Vermietungssituation eingegangen. Gerne würde ich dieses nochmals kurz zusammenfassen:
Im Jahre 1990 ist meine Großmutter in das Haus meiner Eltern eingezogen und bewohnte bis 1995 eine kleine abgetrennte Wohneinheit. Zu diesem Zeitpunkt kaufte ich eine Eigentumswohnung und sie zog in diese neue Wohnung ein. (im Rahmen einer entgeltlosen Überlassung).
Somit war die Wohneinheit frei und ich bezog diese im gleichen Jahr. (bisher hatte ich nur ein Zimmer im Haus meiner Eltern) Aufgrund körperlicher Probleme mußte sie jedoch im Jahre 1999 aus der neuen Eigentumswohnung in ein Altersheim ziehen. Gleichzeitig räumten Ihr aber meine Eltern eine unbefristete Nutzungsmöglichkeit der Wohneinheit in deren Haus ein (verbunden mit einer Vermietungsoption), damit sie jederzeit auch wieder zurückkommen könnte.
Im Mai 2000 zog ich in meine, nun freie, Eigentumswohnung und mußte mir berufsbedingt im Juli 2000 einen zweiten Wohnsitz 400km entfernt suchen. (Start der DHF)
Im Sommer 2003 ergab sich eine gute Gelegenheit die Wohnung wieder zu verkaufen und deswegen miete ich die Wohneinheit im Hause meiner Eltern von meiner Oma, so daß sie Ihre Rente etwas aufbessern konnte.
-> Sehen Sie, daß das Anmieten der Wohnung von meiner Oma Probleme geben könnte – evtl. „neue Tatsache“ ? Ich hatte auf diesem Forum damals einen Juristen befragt und er meinte, daß dieses im Rahmen der Vertragsfreiheit ok ist. In den Jahren 2000/01/02/03 nutzte ich meine Eigentumswohnung als Hausstand und die Fahrkilometer wies ich auch immer brav nach ... sehen auch da eventuelle Probleme ? Wie schaut es bitte mir der kurzen Zeit zwischen dem Einzug in die Eigentumswohnung und der Begründung der DHF aus - Könnte das "extra deswegen" ausgelegt werden ?“
Zu 2.): Ich sehe diesen Punkt prinzipiell als von der Vertragsfreiheit umfasst. Bzgl. aller vorgetragenen Umstände gibt es durchaus gewichtige Gründe, gerade was die Interessen Ihrer Großmutter angeht. Diese Umstände sollten Sie auch so dem FA schildern, falls noch nicht geschehen.
Die Zeit zwischen Mai 2000 und Juli 2000 ist zwar „relativ kurz“; dennoch können Sie natürlich im Mai 2000 in Ihrer Eigentumswohung auch einen Hausstand begründen. Dies ist Ihr gutes Recht. Dass die Berufung darauf „rechtsmissbräuchlich“ sein soll, müsste Ihnen das FA erst einmal nachweisen. Ich meine, dies geht insgesamt so in Ordnung. Auch hier sollten Sie folglich erst einmal nicht „zurückweichen“.
„3.) Wie schon beschrieben habe ich die Hälfte der angegebenen Familienheimfahrten 2004 durch das Mitfahren bei einem Arbeitskollegen durchgeführt. Wie sollte denn die Bestätigung am besten aussehen ? Eine über jede Fahrt, km, Termin und ein Handzeichen oder als ein Schreiben mit Unterschrift ? Ist es schlimm, daß ich diese Fahrten auch als „mit eigenem Auto zurückgelegte Strecke“ in der Erklärung 2004 angegeben habe (neben den Beleghaft nachweisbaren) und nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ? Ist doch eigendlich das Gleiche.
Vielen Dank nochmals für Ihre Zeit und alles Gute !!“
zu 3.): Die Fahrten sollten einzeln aufgelistet werden, jeweils mit Datum der Fahrt und Kilometer-Angabe pro Fahrt. Der Inhalt der Auflistung sollte hinsichtlich seiner Richtigkeit von Ihrem Kollegen versichert werden. Diese Erklärung sollte er auch unterschreiben.
Da es bei Familienheimfahrten auf das konkret benutzte Verkehrsmittel nicht ankommt (sondern immer pauschal 0,30 € Entfernungspauchale geltend gemacht werden können) dürfte es wohl aufs Gleiche rauskommen.
Bei der Mitteilung der Änderung ist es vielleicht dennoch ratsam darauf hinzuweisen, dass Sie sich bei der Abgabe der Erklärung schlicht „vertan“ haben. Angesichts der jahrelang durchgeführten Heimfahrten „kann man schon mal durcheinanderkommen“.(Insgesamt sollten Sie natürlich nicht zu oft Mitteilung über Änderungen machen und dabei angeben, sich schlicht „vertan“ zu haben. Dies würde das FA nicht „gutheißen“. Sie würden dann dort als jemand gelten, dessen Erklärungen stets sorgfältig durch das FA zu prüfen sind. Dies kann nur für Sie nachteilig sein.)
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt