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Anwaltrechnung


27.03.2006 12:06 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe im August 2005 über das Internet ein Beruhigungsmittel(Diazepam) bestellt, welches nie bei mir ankam. Kurz darauf erhielt ich eine Vorladung zur Polizei wg. Verstoßes gegen das Btmg. Den Termin habe ich nicht wahrgenommen, ich war mir keines Verstoßes bewußt, obwohl bei meiner tel. Absage des Termines bei der Polizei mir der Hinweis gegeben wurde, dass auch Bestellungen unter das BTmg fallen können. Kurz darauf erhielt ich vom Gericht einen Strafbefehl über 800 Euro, mit diesem suchte ich meinen Anwalt auf und erläuterte ihm den Sachverhalt.
Er empfahl mir, mir eine ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass ich dieses Medikament regelmäßig verschrieben bekomme (was auch den Tatsachen entspricht), und teilte mir mit, dass er, wohl ohne mein Einverständnis einzuholen, auch mit meinem Hausarzt gesprochen habe. Eine Honorarvereinbarung wurde nicht getroffen, gegen den Strafbefehl wurde durch den RA Einspruch erhoben und der Anwalt recherchierte über das Internet, dass die Einfuhr von Diazepam einen Verstoß gegen das Btmg bedeutet. Es kam zu einer Gerichtsverhandlung, mit dem Ergebnis, dass ich schuldig gesprochen wurde, und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach §§ 59ff. StGB ausgesprochen wurde mit einer Bewährungszeit von 2 Jahren, für diesen Zeitraum wurde die Strafe (800E) ausgesetzt, jedoch eine Auflage von 500E ausgesprochen.

Nun habe ich die Rechnung von meinem Anwalt erhalten, er berechnete im Einzelnen:

Grundgebühr, §14, Nr. 4100 VV RVG 220E
Verfahrensgebühr """""4104"""""""" 170E
"""""""""""""""" """"4106"""""""" für ersten
Rechtszug vor dem Amtsgericht 170E
Termin Hauptverhandlung "4108"""" 400E
Post u. Tel. 20E



Gesamtrechnung incl. 16%Mwst. 1.136,80E
Überdurchschnittliche rechtliche Komplexität

Ursprünglich hätte ich 800E zahlen müssen und einen Eintrag ins Vorstrafenregister erhalten. Jetzt aber habe ich 500E +1.136,8E Honorar, also Gesamtsumme 1.636,80E gezahlt und bei einer neuen Straftat fielen die 800E wieder an. Dass ich (tatsächlich) nicht wußte, dass die Bestellung von Diazepam eine Straftat darstellt, hat die Sta mir nicht geglaubt.

Nun meine Frage: wäre es sinnvoll gewesen, vorher mit meinem Anwalt eine Honorarvereinbarung zu treffen? Hat unser Anwalt, der in bisherigen Verfahren immer sehr gut von unseren Rechtsschutzversicherungen bezahlt wurde, für sich die Höchstsätze angerechnet, und hätte er, in Kenntnis meiner zur Zeit nicht so günstigen finanziellen Situation, auch niedrigere Honorarsätze nehmen können? (Letztere ist wohl eher eine moralische Frage, aber für mich auch nicht unerheblich).

und: habe ich meine Situation durch dieses Verfahren jetzt eigentlich eher verschlechtert, wäre es nicht sinnvoller gewesen, gleich zur pol. Vernehmung zu gehen, und dort auszusagen, dass mir ein Straftatbestand nicht bewußt war?

Berufung einzulegen, erscheint mir wenig sinnvoll, da die hiesige StA dafür bekannt ist, in Btmg Angelegenheiten äußerst hart vorzugehen, was auch dem an sich eher wohlwollenden Richter durchaus bekannt ist.

27.03.2006 | 12:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel
141 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Verwarnung unter Strafvorbehalt nach § 59 StGB ist für Sie vorteilhafter. Denn mit der Zahlung einer Auflage sind Sie nicht ins Führungszeugnis eingetragen worden und gelten demnach auch nicht als vorbestraft. Bei Einreisen ins Ausland oder gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben Sie also keine Nachteile zu befürchten.
So heißt es in § 53 Abs.1 BZRG

" Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs.3, 4 aufzunehmen oder zu tilgen ist."

Auch die Anwaltsrechnung scheint in Ordnung zu sein. Zwar hat Ihr Rechtsanwalt eine sehr hohe Terminsgebühr von 400 € veranschlagt, die Beträge liegen aber im gesetzlichen Rahmen. Ob Ihre Sache überdurchschnittlich komplex gewesen ist, kann ich ohne genaue Kenntnis der Aktenlage nicht beurteilen. Ein Verstoß gegen die Rechtsanwaltsvergütungsordnung kann ich aber so nicht erkennen.
Für die Zukunft kann ich Ihnen daher nur raten, mit Ihrem Anwalt über die voraussichtlichen Kosten zu reden. Honorarvereinbarungen könnten dann auch getroffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com

Nachfrage vom Fragesteller 30.03.2006 | 08:58

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Da ich erst jetzt mit der Funktion, 1mal Nachfragen zurechtkomme, habe ich noch eine kurze Nachfrage: Bedeutet die Regelung des Strafvorbehaltes, dass ich zum Beispiel (wirklich nur als Beispiel gedacht) bei Begehung einer Tat, wie z.B. Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein, Beleidigung, Verleumdung, Ladi von geringem Wert, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 30KM, irgendein Strafmaß erhalte, und ich dann zusätzlich zu diesem Strafmaß auch noch die Reststrafe von ursprünglich 800E zahlen müßte? Oder wäre das abhängig von der ev. begangenen Tat, wenn dies z.B. schwerer Ladendiebstahl wäre. Ich plane nicht, diese Taten auszuführen, aber ich wüßte doch gerne was ich mir zukünftig auf keinen Fall erlauben dürfte.

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.04.2006 | 09:43

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn Sie im Rahmen der Bewährungszeit eine Straftat begehen würden, hätte dies gem.§ 59 b StGB eine Verurteilung zu der vorbehaltenen Straf zur Folge. Die Strafe würde dann insgesamt auch höher ausfallen, da bei Vorliegen mehrerer Taten eine Gesamtstrafe gebildet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel
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