28.09.2010 | 17:10
Antwort
von
Rechtsanwalt Norman Dauskardt
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Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Ich habe Sie so verstanden, dass Ihr Unternehmen regelmäßig als Subunternehmer für großere Speditionen tätig wird und dass der
Schadensersatz begehrende Auftraggeber eine solche große Spedition ist.
1. Wie sind die Verjährungsfristen für Schäden aus Frachtverträgen genau geregelt?
Auf das Vertragsverhältnis zwischen den großen Speditionen als Auftraggebern und Ihnen finden die Vorschriften über den Frachtvertrag -
§§ 407 ff. HGB Anwendung.
§ 439 HGB regelt die Verjährung von Ansprüchen aus Frachtverträgen:
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre….
Die Verjährung beträgt damit grundsätzlich ein Jahr. Bei grobem Verschulden kann sie auch drei Jahre betragen. Des Weiteren ist in $ 439 HGB geregelt, dass die Verjährung gehemmt wird, wenn der Absender oder Empfänger Ansprüche stellt. Diese Hemmung erfolgt, bis der Frachtführer (in Ihrem Fall also Ihr Unternehmen) die Ersatzansprüche schriftlich ablehnt.
2. Kann man bei nationalen Transporten immer von einer Verjährungsfrist von einem Jahr ausgehen oder gibt es da bestimmte Ausnahmen?
Wie bereits oben angedeutet, gibt es bestimmte Ausnahmen von der einjährigen Verjährungsfrist, nämlich, wenn die Ansprüche vorsätzlich oder leichtfertig im Sinne von
§ 435 HGB herbeigeführt wurden (dann dreijährige Verjährung). Weiterhin kann die allgemeine dreijährige Verjährung aus dem BGB greifen, wenn es nicht um Ansprüche geht, die den besonderen Bestimmungen über Frachtverträge unterliegen. Dies könnten zum Beispiel Ansprüche aus unerlaubten Handlungen sein, nur lediglich bei Gelegenheit der Gutsbeförderung entstanden sind.
3. Wie sieht es bei Frachtverträgen nach CMR aus?
Für den internationalen Güterverkehr kann das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)" zur Anwendung kommen.
Die Verjährung ist grundsätzlich dieselbe wie nach nationalem Frachtrecht. So regelt Art. 32 CMR:
Art. 32
(1) Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung verjähren in
einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen
Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre.
4. Ab wann beginnt und ab wann endet eine Verjährungsfrist bei Frachtverträgen?
Auch diese Fragen sind in den einschlägigen Frachtbestimmungen geregelt. Grundsätzlich beginnt die Verjährung mit der Ablieferung des Gutes (
§ 439 Abs. 2 HGB). Ist das Gut nicht ausgeliefert worden, beginnt sie mit dem Tage, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Die Verjährung tritt damit ein Jahr nach dem Verjährungsbeginn ein.
Ein kurzes Beispiel: Wurde das Gut am 17.09.2010 abgeliefert, so tritt die Verjährung grundsätzlich mit dem Ablauf des 17.09.2011 ein, also am 18.09.2011, 0:00 Uhr.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
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