Führerschein auf Probe
21.09.2010 13:16
| Preis:
***,00 € |
Verkehrsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen u. Herren,
diese Anfrage betrifft meinen Sohn, er ist 25 Jahre alt und hat seinen
Führerschein noch bis Dez.2010 auf Probe. Er erhielt jetzt eine Anhörung zu einem Bußgeldverfahren wg. Geschwindigkeitsüber-schreitung außerhalb geschl. Ortschaften um 31 km/h (§
41Abs.2, §49 StVO, §24StVG, 11.3.6 BKat).
Fragen
1. Hat das Auswirkungen auf seine Probezeit?
2. Wenn ja, kann es strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn ich als Vater behaupte den Verkehrsverstoß begangen zu haben und dies wird von der Bußgeldstelle nicht anerkannt(z.B.wg Fotobeweis?)
Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort
Trifft nicht Ihr Problem?
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Führerschein
Probe
21.09.2010 | 14:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Der Verstoss hat Auswirkungen auf die Probezeit. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in
§ 2a StVG.
Im vorliegenden Fall liegt eine schwerwiegende Zuwiderhandlung iSd. Vorschrift vor. Dann hat die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten Verstoss die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
2.
Die Angabe eines falschen Fahrers kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Es droht ggf. ein Verfahren wegen Falscher Verdächtigung gem.
§ 164 II StGB, wenn Ihr Sohn Sie als Fahrer benennt.
Ob Sie sich selbst auch strafbar machen, wenn nicht Ihr Sohn sondern Sie den Anhörungsbogen im eigenen Namen ausfüllen, ist streitig. Eine Falsche Verdächtigung entfällt, da das Verfahren nicht gegen einen anderen geführt wird. Eine Strafvereitelung gem.
§ 258 StGB kommt bei Ordnungswidrigkeiten nicht in Betracht. Teilweise wird aber vertreten, dass eine Strafbarkeit des sich selbst falsch Bezichtigenden hier gem.
§ 271 StGB wegen Mittelbarer Falschbeurkundung in Betracht kommt. Dies aufgrund der dann falschen Eintragungen im Verkehrszentralregister. Im Übrigen droht ein Bußgeld wegen falscher Namensangabe gem.
§ 111 OWiG.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt