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Betreuung


23.03.2006 19:13 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




S.g.D.u.H.,
habe ich nach dem Tod meiner Eltern als Erbe das Recht, alle in der Zeit der Betreuung (ca. 3 Jahre) angefallenen Belege (z.B. Kontoauszüge usw.) von dem Betreuer (war für beide tätig) ausgehändigt zu erhalten? Falls "Ja", welche Kosten dürfen mir höchstens entstehen?
M.f.G.
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Betreuung
Antwort vom
23.03.2006 | 20:33
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. U.a. ist Betreuer nach dem Ende der Betreuung dem Betreuten bzw. seinem Rechtsnachfolger (Erbe) gegenüber verpflichtet, das Betreutenvermögen herauszugeben und eine Schlussrechnung anzufertigen. Daneben muss der Betreuer nach Beendigung der Betreuung dem Betreuten bzw. seinem Rechtsnachfolger Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens ablegen, sofern er dies nicht bereits dem Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) ggü. getan hat. Er hat grds. auch „die Akten“ über die Geschäftsführung, etc. herauszugeben.

Allerdings muss der Betreuer diese Akten nicht sofort herausgeben; es ist ihm eine gewisse Zeit zuzugestehen, so dass er diese ordnen kann. Weiterhin hat der Betreuer unter den Voraussetzungen der §§ 273 f. BGB ein Zurückbehaltungsrecht, bis sein Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch befriedigt ist.

Letztlich muss er aber die Unterlagen an Sie herausgeben, da Sie nur anhand dieser die Möglichkeit haben zu prüfen, ob der Betreuer seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. (Stichwort „Haftung“.)

Zu den Kosten kann ich nichts Näheres ausführen; der Betreuer hat Ihnen die Unterlagen zu „übergeben“. (Über das Porto etc. sollten Sie sich mit dem Betreuer (wirklich) nicht streiten; da er die Akten herauszugeben hat, spricht aber Einiges dafür, dass der Betreuer für die Versendungskosten aufkommen muss.)

II. Kommt es vorerst (aus welchen Gründen auch immer) zu keiner Übergabe der Unterlagen, so können Sie Akteneinsicht in die Betreuungsakten bei dem Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) nehmen. Dieses Recht steht Ihnen nach § 34 FGG zu, soweit Sie ein „berechtigtes Interesse“ geltend machen. Das Vorbringen, die Akten daraufhin zu „untersuchen“, ob der Betreuer seinen Pflichten nachgekommen ist, ist hinsichtlich des dann bestehenden Anspruchs gegen den Betreuer als berechtigtes Interesse ausreichend. Sollte vom Gericht eine Aktenversendungspauschale geltend gemacht werden, so beträgt diese derzeit 12 EUR.

III. Ich würde Ihnen nach allem empfehlen, Akteneinsicht in die Gerichtsakte zu nehmen und z.B. die jährlichen Rechnungslegungen des Betreuers nachzuprüfen. Der Betreuer hat ja vielleicht (oder sogar wahrscheinlich) seine Arbeit „ordentlich“ gemacht. Stoßen Sie insoweit auf keine Ungereimtheiten, sollten Sie sich nunmehr nicht allzu misstrauisch zeigen. Nur wenn Sie nach dem Aktenstudium Bedenken an der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung etc. haben sollten, ist dieses Misstrauen angebracht und Sie sollten weiter „bohren“.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt