22.03.2006 | 09:55
Antwort
von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
431 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kommt eine Haftung aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen ( c.i.c.) gem.
§ 311 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese setzt das Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses und die Verletzung einer aus diesem Schuldverhältnis entspringenden Pflicht voraus. Das vorvertragliche Schuldverhältnis wird aufgrund der Besichtigung, die ausschließlich das Ziel hatte, sich von der angebotenen Chiropraktik-Liege ein Bild zu machen und damit der Vorbereitung des Vertragsschlusses diente, bejaht werden können. Weiterhin wird dem Verkäufer vorgeworfen werden können, bei den Vertragsverhandlungen Aufklärungspflichten, die für Ihren Entschluss maßgebend waren, schuldhaft verletzt zu haben, nachdem er in seinem Angebot nachweislich unrichtige Informationen über die Beschaffenheit der Liege machte.
Rechtsfolge der c.i.c. ist, dass Sie einen Anspruch auf
Schadensersatz (§§
280, Abs. 1,
311 Abs. 2,
241 Abs. 2 BGB) haben und verlangen können, so gestellt zu werden, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (
§ 249 BGB). Der Anspruch geht in der Regel auf Ersatz des Vertrauensschadens und setzt bei unrichtiger Auskunft voraus, dass der Gegner eine Garantie für die Richtigkeit seiner Angaben übernommen hat. Hier wird es daher auf den konkreten Wortlaut des Ebay-Angebotes ankommen.
Kann eine Garantie bejaht werden, besteht der Ihnen zu ersetzende Vertrauensschaden zunächst darin, dass Sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Informationen zu dem Verkäufer gefahren sind, so dass die Fahrtkosten ersatzfähig sein werden. Für die Einbuße Ihrer Freizeit von 7 Stunden werden Sie demgegenüber keinen Ersatz verlangen können. Denn sie ist praktisch mit jedem Schadensfall verbunden und stellt keinen Vermögensschaden dar (vgl. BGH 69, 36; 106, 32). Soweit Sie im Übrigen
§ 284 BGB zitiert haben, weise ich darauf hin, dass dieser insbesondere Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes betrifft und grds. einen Vertragsschluss voraussetzt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
23.03.2006 | 02:14
Danke für die unverzügliche Antwort! Meine Frage zielte auf die Höhe des Schadenersatzes ab, d.h. welchen Betrag kann ich für die Fahrtkosten einsetzen? Nur die reinen Benzinkosten oder ein Kilometergeld nach einer Tabelle? Fahrzeug: Rover 827, vergleichbar mit Mercedes S-Klasse oder BMW 7er-Reihe.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.03.2006 | 15:58
Sehr geehrter Fragesteller,
der überwiegende Teil der Rechtsprechung orientiert hinsichtlich der Höhe für den Fahrtkostenersatz an dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) und legt gem. § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG (alte Fassung) unabhängig vom Fahrzeugtyp 0,40 DM pro Kilometer zugrunde (OLG Hamm, VersR 1996, 1515; so auch: Palandt, BGB, 63. Aufl., § 249, Rn. 9). Nach der ab dem 01.07.2004 geltenden Neufassung des ZSEG beträgt die Fahrzeugkostenerstattung für Zeugen gem. § 5 ZSEG EUR 0,25 und für Sachverständige und Richter EUR 0,30. Sie werden daher den Betrag in Höhe von EUR 0,25 pro Kilometer ansetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin