15.09.2010 | 16:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen gemäß Ihrer Fragestellung nur die private BU-Versicherung betreffen.
Eine private BU-Versicherung kann die Zahlung nicht einfach einstellen. Vielmehr ist sie nur berechtigt, im sog. Nachprüfungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsversicherung weiter vorliegen. Kommt sie dabei zu dem Ergebnis, dass dies nicht mehr der Fall ist, wird sie die bisherige Entscheidung ändern und Ihnen dies mitteilen. Nach § 6 IV BUZ wird diese Änderung mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang bei Ihnen wirksam, d.h. zur Einstellung der Zahlung führen.
Soweit Sie mit dieser Änderungsentscheidung nicht einverstanden sein sollten, können Sie die private BU-Versicherung zunächst außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich in Anspruch nehmen, insbesondere sich auf eine fortbestehende BU berufen. In diesem Verfahren würde sodann geprüft werden, ob die von der Versicherung behaupteten Voraussetzungen dafür gegeben sind, die in der Vergangenheit zugesagten Leistungen nun wieder einzustellen.
Für die außergerichtliche Geltendmachung benötigen Sie noch nicht zwingend einen Anwalt. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung benötigen Sie einen Anwalt, wenn der Gegenstandswert über 5.000,00 € liegt. Dies ist bei derartigen Fällen grundsätzlich zu erwarten. Nicht zuletzt kann sich die rechtzeitig Einschaltung eines versierten Anwalts auch zuvor anbieten, um die Ansprüche sogleich rechtlich zu prüfen und effektiv durchzusetzen. Ob Sie letztendlich klagen sollten, kann hier leider nicht pauschal beantwortet werden. Dies wird sich danach richten, ob Sie nach den Versicherungsbedingungen weiterhin berufsunfähig sind und ob die Versicherung das Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Die Klagefrist ist bei Leistungseinstellungen einer privaten BU-Versicherung nach dem 01.01.2008 nicht mehr problematisch, da die ehemals 6monatige Klagefrist weggefallen ist, und da nach einer Leistungseinstellung aus finanziellen Gründen zumeist zeitnah eine Geltendmachung erfolgen wird. Ansprüche verjähren nach neuem Recht nun nach drei Jahren gemäß §§
195,
199 BGB.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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