Vater nicht biologischer Vater, nun alleiniges Sorgerecht Chancen?
| 09.09.2010 11:26
| Preis:
***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo, bei mir ist folgender Fall eingetreten, der Vater meiner Tochter ist nicht ihr biologischer Vater, aber in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Das er nicht der biologische Vater ist, darueber wusste er bescheid. Nun sind wir seit 5 Jahren getrennt, und seit 2 geschieden, und haben seit dem nur Probleme miteinander, die meiner Meinung nach das Wohle meiner Tochter beeinflussen.(Musste ihn schon des oefteren Anzeigen, da er mich bedroht ect. Er haelt Termine nicht ein, oder erscheint nicht so Terminen wo wir beide anwesend sein mussen, z.b. Schuleinschreibung, oder Sparkontoeroeffnung meiner Tochter) ) Ich habe nun das alleinige
Sorgerecht beantragt. Wie sieht es in diesem Fall mit Kindesunterhalt aus, bisher hatte er nichts bezahlt, nur einen kleinen Betrag an das Jugendamt, das er als ZAHLUNGSWILLIG gilt.
Wie hoch sind meine Chancen auf das alleinge Sorgerecht?
Ich bin seit einem Jahr wieder verheiratet, wie ist das mit dem Kindesunterhalt geregelt?
09.09.2010 | 12:17
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ihre erneute Heirat hat nichts mit dem Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter zu tun; dieser besteht weiterhin gegen den rechtlichen Vater. Dies ist vorliegend Ihr Ex-Mann, da er als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist. Der Anspruch bzw. dessen Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und berechnet sich nach seinem Einkommen. Das
Sorgerecht hat ebenfalls keinen Einfluss auf den Unterhalt, entscheidend ist allein die Stellung als Vater.
Die Chancen auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts können ohne Kenntnis der Gesamtumstände nicht genau beurteilt werden. Im Vordergrund steht aber immer das Kindeswohl. Allein danach richtet sich die Entscheidung des Familiengerichts. Hierbei muss sich das Gericht die Frage stellen, ob es das Kindeswohl erfordert, Ihnen die alleinige Sorge zu übertragen. Gewalttätigkeiten eines Elternteils gegen das Kind und/oder die Mutter können einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen. Ob bei Ihnen noch weitere Umstände hinzukommen, die eine Übertragung des Sorgerechts auf Sie erforderlich erscheinen lassen, kann abschließend nicht gesagt werden. Nicht eingehaltene Termine allein reichen jedenfalls nicht für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts aus.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
09.09.2010 | 12:54
Wuerde es Sinn machen, ihn wegen verletzung seiner Unterhaltspflicht anzuzeigen? Habe ihn schon 2 mal eingezeigt, einmal wegen Bedrohung und Uebler nachrede, und einmal wegen versuchter Koerperverletzung.
Da er ja keinen Kindesunterhalt zahlt, koennte ich ihm das Besuchsrecht verweigern?
Er ist selbstaendig, sagt aber das er keinen Unterhalt zahlen wird, weil er mir nie Geld geben wuerde.
Das Jugendamt habe ich schon informiert, aber da kommt nicht viel.
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.09.2010 | 13:38
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist strafbar nach § 170 StGB. Voraussetzung der Strafbarkeit ist die Gefährdung des Lebensbedarfs des Kindes und die Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners.
Ob eine Strafanzeige Sinn macht, ist eine andere Frage. Strafrechtliche Ermittlungen führen in der Regel nicht zur Zahlung des Unterhalts.
Das Besuchsrecht dürfen Sie nicht verweigern.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin