Einstweilige Verfügung wegen Rufmord? Familienrecht
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Einstweilige Verfügung wegen Rufmord?


09.09.2010 00:00 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Hallo,

kurz vorab:
Es geht hier um 2 kranke Menschen, Person A (>20, m) und Person B (> 18, w).
Diese hatten eine 2-jährige Beziehung hinter sich. Beide haben starke psychische Probleme vor, in, und nach der Beziehung.
Die Beziehung bestand bis vor 1 Jahr.

In der Beziehung hat B gegenüber A mehrfach körperliche Gewalt ausgeübt (es sind 4 Anzeigen deswegen gegen B eingegangen, alle mangel öffentlichen Interesses Fallen gelassen. Einmal ging es soweit, dass B 10Tage der gemeinsamen Wohnung verwiesen wurde).

A hat B gegenüber seelische Gewalt angetan (es sind hier 4-5 Anzeigen Hauptsächlig wegen Nachstellung gefallen, die Anklagen gegen B laufen noch, 3 sind fallen gelassen worden, die 4. unter der Primise das eine Therapie gemacht wird, wird auch eingestellt).

B und A trennten sich letztes Jahr und trotzdem gab es immer weiter "reibereien", auch aufgrund eines gemeinsamen verstorbenen Kindes.



Aktuelle Geschehnisse:
Nachdem beide Parteien mehrere Wochen / Monate keinen Kontakt hatten, eröffnet B in einem Chat ein Fotoalbum mit 2 Bildern des Verstorbenen Sohnes und der Fotoalbum-Notiz: "Ruhe in Frieden mein Sohn, dort wo du nun bist. Du wirst immer in meinem Herzen sein. Warum er tot ist? Weil sein Vater meinte die Mutter zu terrorisieren und Psychospielchen mit ihr zu spielen während Sie schwanger war. Er hat seinen eigenen Sohn damit umgebracht!" und der Status-Nachricht: "Sein Vater hat meinen Sohn selbst umgebracht".

Beides wurde einem Administrator des Chats mitgeteilt und entfernt (Beweiß-Screenshots vorhanden).

A möchte nun einen entgültigen Schritt machen und:
- Dieses verhalten zur Anzeige bringen, mit Anwaltlicher Unterstützung, in der Hoffnung, dass es nicht "mangels öffentlichen Interesses" Fallen gelassen wird.
- Dieses verhalten schnellstmöglich unterbingen. A befindet sich in einer Phase der rehabilitation, ist nun selbstständig, neu vergeben, auf der aktuen Suche nach einer Psychotherapie (schon erste Probe-Sitzungen gehabt). Alles in allem belasten Ihn diese Sätze sehr und werfen Ihn meilenweit zurück.

Fragen:
1) Ist hier genug "Stoff" für eine Einstweilige Verfügung gegen B drin?
2) Lohnt es sich, eine Anklage von einem Anwalt durchführen zu lassen, anstatt Sie selber aufzugeben?
3) Nach Ihrer Einschätzung: Wird auch diese Anklage wieder "mangel öffentlichem Interesses" fallen gelassen (wie stehen die Chancen)?
4) Mit welchen Kosten ist bei 1+2 zu rechnen und kann A diese B auferlegen?
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Verfügung Einstweilige
09.09.2010 | 00:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:

Die Behauptung, der Vater habe die Mutter "terrorisiert" und sein Kind umgebracht, stellt, wenn sie nachweislich unwahr sind - wovon ich ausgehe - eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, deren künftige Unterlassung verlangt werden kann. Die Behauptungen sind geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vaters zu verletzen - diesem wird daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB gegen B zustehen.

B sollte zunächst anwaltlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Wird diese verweigert kann in der Tat eine einstweilige Verfügung auf künftigte Unterlassung der rechtsverletzenden Behauptungen erwirkt werden.

Die Kosten für eine Abmahnung dürften von B als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten sein. Dabei dürften Kosten von ca. 400 bis 500 EUR anfallen.

Sollte eine einstweilige Verfügung notwendig werden, weil die Unterlassungserklärung verweigert wird, werden weitere Kosten entstehen - die Gesamtkosten dürften dann in etwa bei 1.200 EUR liegen.

Selbstverständlich kann wegen der Aussagen auch eine Strafanzeige wegen Verleumdung eingereicht werden - ich gehe aber davon aus, dass diese mangels öffentlichem Interesse nicht weiter verfolgt werden wird, auch wenn sie von einem Anwalt eingereicht wird.

Aus Kostengründen wäre zu empfehlen, dass die Strafanzeige daher ohne anwaltliche Hilfe eingereicht wird - dazu reicht es aus, unter Vorlage der Beweise (Screenshots) eine Anzeige auf der nächsten Polizeidienststelle zu machen.

Die Kosten für eine Strafanzeige durch einen Anwalt dürften bei ca. 250 bis 300 EUR liegen und könnten B nicht auferlegt werden - ein Erstattungsanspruch ist nämlich leider nicht erkennbar.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt




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