Deutscher Führerschein, Wohnsitz in Griechenland: wird Fahrverbot in GR vollstreckt? Verkehrsrecht
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Deutscher Führerschein, Wohnsitz in Griechenland: wird Fahrverbot in GR vollstreckt?


| 07.09.2010 11:00 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf


| in unter 2 Stunden

Hallo,

Meine Schwester ist mit meinem Auto in Deutschland geblitzt worden, es droht also 1 Monat Fahrverbot. Sie hat einen deutschen Führerschein, lebt aber in Griechenland.
Ehe ich ihre Personalien im Anhörungsbogen weitergebe möchte ich wissen, ob es dadurch zum Fahrverbot für sie in Griechenland kommt oder ob sie ihren Führerschein dort oder hier abgeben muß. Möglicherweise wird die Vollstreckung für im Ausland lebende Deutsche anders gehandhabt, z.b. eine Geldstrafe (evtl. höher als in Deutschland) und Punkte?
Wir möchten den Einzug der Fahrerlaubnis in Griechenland vermeiden, da sie auf den Führerschein mehr angewiesen ist, als ich. Die Alternative wäre, daß ich als Fahrzeughalterin den Verstoß zugebe und hier in Deutschland das Fahrverbot, die Punkte und die Geldstrafe "übernehme".
Wie schaut es mit der Vollstreckung des Fahrverbots in Griechenland aus?


Grüße und vielen Dank!
metanoia
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Fahrverbot Führerschein Deutscher
07.09.2010 | 11:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Zunächst teile ich Ihnen mit, dass das zu erwartende Fahrverbot nur in Deutschland gilt. Eine Vollstreckung des Fahrverbots im Ausland droht nicht.

Des Weiteren möchte ich Sie darüber informieren, dass Sie nicht dazu verpflichtet sind, auf den Anhörungsbogen zu reagieren bzw. den Anhörungsbogen zu beantworten.
Insbesondere haben Sie als Bruder ein Zeugnisverweigerungsrecht! Das bedeutet, dass Sie Ihre Schwester nicht als Fahrerin angeben müssen.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten die kurze Verfolgungsverjährung gilt.
Diese beträgt vor Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, danach sechs Monate. Die Verfolgungsverjährung wird durch verschiedene Ereignisse (beispielsweise die Anhörung des Betroffenen, die Beantragung eines Sachverständigengutachtens u.a.) unterbrochen und beginnt sodann erneut und von vorne zu laufen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine Wahrnehmung Ihrer Verteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechstanwalt


Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
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Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Nachfrage vom Fragesteller 07.09.2010 | 12:39

Hallo Herr Kämpf,

Vielen Dank für ihre Antwort! Ich habe Sie hoffentlich richtig verstanden: Dies bedeutet, daß sie ihren Führerschein weder in Griechenland noch in Deutschland physisch einschicken/abgeben muß?
(Wenn sie in Deutschland einen Monat nicht fahren dürfte, wäre das nicht schlimm, sie wohnt ja ohnehin nicht hier. Wichtig ist nur, daß sie den FS behalten darf). Bitte nur kurz bestätigen, ob ich das richtig verstanden habe, Sie schrieben "dass das zu erwartende Fahrverbot nur in Deutschland gilt."

Meine eigentliche Rückfrage bezieht sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht. Was passiert mit mir als Halterin, wenn ich nicht mehr reagiere? Werde ich als Halterin dann nicht automatisch polizeilich vorgeladen? Man könnte anhand des Bildabgleichs feststellen, daß ich keine bzw. nur wenig Ähnlichkeit mit der Fahrerin habe. Ich habe hierbei Sorge, daß ich aufgrund der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrecht letztlich das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt bekomme.

Viele Grüße & Danke,
metanoia

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.09.2010 | 14:21

Sehr geehrte Fragestellerin,

sollte gegen Ihre Schwester tatsächlich ein Bußgeldbescheid ergehen, müsste Sie auch Ihren Führerschein für einen Monat in Deutschland abgeben, also beispielsweise einschicken. Es steht aber nicht zu befürchten, dass die örtliche Polizei im Ausland das Fahrverbot vollstreckt, also Ihrer Schwester einen Besuch abstattet, um ihr den Führerschein abzunehmen.

Ladungen der Polizei müssen Sie weder als Zeugin noch als Betroffene Folge leisten. Sollte tatsächlich ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden, können Sie gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung sollte sich sodann ergeben, dass Sie nicht die „fotografierte" Person sind.

Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs erscheint theoretisch möglich. Dies ist allerdings bei einem einmaligen Ausüben Ihres Zeugnisverweigerungsrechts eher unwahrscheinlich.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-09-07 | 14:40


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