Krankenkassenbeitrag bei Kombination aus Angestellten- + freiberuflicher Tätigkeit Sozialversicherungsrecht
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Krankenkassenbeitrag bei Kombination aus Angestellten- + freiberuflicher Tätigkeit


| 06.09.2010 14:10 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nadine Martin


| in unter 2 Stunden

Guten Tag!

Ich bin seit einigen Jahren mit einem Beschäftigungsumfang von 67 % als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität im öffentlichen Dienst beschäftigt. Parallel gehe ich einer freiberuflichen Tätigkeit nach. Der über die freiberufliche Tätigkeit erzielte Gewinn liegt inzwischen etwa 40 % über dem Bruttoverdienst meiner Angestelltentätigkeit.
Ich habe zwar zum Zeitpunkt der Aufnahme meiner Nebentätigkeit vor etwa fünf Jahren eine Nebentätigkeitserlaubnis beantragt und erhalten, aber hiernach ist die Nebentätigkeit (die ich in der Zwischenzeit immer weiter ausgedehnt habe) nie wieder Thema gewesen. Ich bin auch nicht von der Personalverwaltung – wie wohl eigentlich üblich - aufgefordert worden, meine über die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen regelmäßig mitzuteilen.
Ich mache mir nun Sorgen, ob ich nicht Schwierigkeiten, v.a. mit meiner Krankenkasse (ich bin gesetzlich versichert), bekommen könnte, da mein Mitgliedsbeitrag sich ja bislang nur an meinem relativ geringen Einkommen aus der Angestelltentätigkeit orientiert. Müssten meine Einnahmen aus der Nebentätigkeit nicht eigentlich auch berücksichtigt werden? Ggf. wäre ich ja bereit, zukünftig einen höheren KK-Beitrag zu zahlen, wie kann ich aber eine Nachzahlung für die letzten Jahren verhindern?
Was sollte ich bei der jetzt anstehenden Vertragsverlängerung berücksichtigen? Von Seiten meiner Vorgesetzten erwarte ich eigentlich keine Schwierigkeiten, da sie mich unbedingt halten möchten. Sie wissen auch, dass ich meine Nebentätigkeit in der letzten Jahren ausgedehnt habe, haben sich aber nie für Einzelheiten oder sozialversicherungsrechtliche Aspekte interessiert.

Für Ihre Stellungnahme danke ich Ihnen schon im Voraus!

M.


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Tätigkeit Krankenkassenbeitrag
06.09.2010 | 15:32

Antwort

von

Rechtsanwältin Nadine Martin
9 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gemäß den von Ihnen gemachten Angaben und dem Einsatz beantworte ich die Frage wie folgt:

Nach Ihren eigenen Angaben üben Sie eine abhängige Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus, diese hat einen Umfang von 67 %. Daneben üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, die mittlerweile ca. 40 % über dem Bruttoverdienst der abhängigen Beschäftigung liegt.

Gemäß diesen Angaben ist schon problematisch, welche Tätigkeit hier die Haupttätigkeit darstellt. In einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband deutscher Rentenversicherung usw. vom 21.12.1988 heißt es ua., dass bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Stunden in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße betrage, die widerlegbare Vermutung bestehe, dass daneben für eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibe. Diese Vermutung gelte dann als widerlegt, wenn das monatliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteige. Die Ausführungen der Spitzenverbände lassen erkennen ("grundsätzlich"), dass es sich lediglich um Hilfskriterien zur Abgrenzung handeln soll, die ihrerseits nicht verabsolutiert werden dürfen. Die Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die selbständige Tätigkeit die Haupttätigkeit, die abhängige Beschäftigung eine Nebenbeschäftigung ist. Dagegen besteht Versicherungspflicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis die Hauptbeschäftigung bildet und die selbständige Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit ist. Für die Abgrenzung müssen Zeitaufwand und das erzielte Entgelt miteinander verglichen werden. Überwiegt beides bei der Beschäftigung, so besteht Versicherungspflicht; überwiegt beides bei der selbständigen Tätigkeit, so besteht Versicherungsfreiheit. Ist ein Faktor (Zeitaufwand oder Entgelt) bei Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gleich, so gibt das Überwiegen des anderen Faktors regelmäßig den Ausschlag. Überwiegt ein Faktor bei der Beschäftigung, der andere bei der selbständigen Tätigkeit, so muss weiter abgewogen werden, wobei im Zweifel die Arbeitszeit den Ausschlag geben dürfte. Bei einer mehr als halbzeitigen Beschäftigung wird die selbständige Tätigkeit in der Regel nebenberuflich sein, es sei denn, dass das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit das Arbeitsentgelt deutlich übersteigt." Hier kommt es auf den Einzelfall an. Die Arbeitszeit Ihrer abhängigen Beschäftigung übersteigt zwar die Arbeitszeit Ihrer selbständigen Arbeitszeit, aber Sie geben selbst an, dass die Einnahmen aus Ihrer selbständige Tätigkeit mehr als 40 % über den Einnahmen aus Ihrer abhängigen Beschäftigung liegen. Hier ist also schon eher davon auszugehen, dass Ihre hauptberufliche Tätigkeit die selbständige Tätigkeit darstellt und diese maßgebend bei der Bemessung der Krankenkassenbeiträge sind. Sie wären demnach auch nicht mehr pflichtversichert, sondern freiwillig gesetzlich versichert. Ob Sie Nachzahlungen zu Ihren bisherigen Krankenkassenbeiträgen verhindern können, lässt sich anhand Ihrer wenigen Angaben nicht sagen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hätten Sie Ihrer Krankenkasse melden müssen.Die Beurteilung der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit wird im Einzelfall durch die Krankenkasse vorgenommen.

Arbeitsrechtlich kommt es auf den Tarifvertrag an, dem Sie unterliegen und auf den dazugehörigen Arbeitsvertrag. Die Nebenbeschäftigung wurde von Ihrem Arbeitgeber genehmigt, auch wenn diese mittlerweile eher als Hauptberuf gewertet werden müsste.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Durch Weglassen oder Hinzufügen relevanter Informationen Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Nadine Martin
-Rechtsanwältin-



Bewertung des Fragestellers 2010-09-08 | 07:18


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Nadine Martin
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