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Defekten Computer eingeschickt - nach drei Monaten keine Antwort


| 02.09.2010 10:31 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ben Buder


| in unter 2 Stunden

Ich habe im Januar 2009 im Versand einen Computer gekauft. Dieser ging im Mai 2010 kaputt. Das es noch innerhalb der Gewährleistungszeit war, habe ich beim Händler angerufen und gefragt, ob dieser noch kostenlos repariert werden könnte. Dieser sagte mir, dass ich den Rechner einschicken soll und er würde ihn dann an den Händler weiterleiten, es könnte allerdings 6 Wochen dauern.

Nach 8 Wochen habe ich zum ersten Mal wieder angerufen. Auskunft: Man wolle beim Hersteller nachfragen.

Nach 10 Wochen habe ich wieder angerufen. Auskunft: Man glaubt, der Rechner sei zurückgeommen, man wolle mal nachschauen.

Am 24. August habe ich schriftlich per Einschreiben darum gebeten, mir meinen Rechner bis zum 3. September zurückzuschicken, egal ob repariert oder noch defekt.

Mir geht es nicht um die Frage, ob ich noch Recht auf eine kostenlose Reperatur habe. Mir geht es darum, was ich tun kann, um meinen Rechner überhaupt zurückzubekommen. Immerhin ist das Gerät mein Eigentum, unerheblich ob es defekt ist oder nicht.

Konkret formuliert: Was kann ich tun, um meinen Rechner zurückzubekommen? Und welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Rechner gar nicht mehr exsistiert (z. B. verloren gegangen ist)?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Monaten Computer defekten
02.09.2010 | 11:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Ben Buder
47 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Als Eigentümer haben Sie gemäß § 985 BGB das Recht jederzeit die Herausgabe des Computers vom Besitzer zu verlangen.
Der Anspruch kann gegen jedenfalls gegen den Händler gerichtet werden. Falls der Computer noch beim Hersteller wäre, kann auch von diesem dirket die Herausgabe verllangt werden.
Einwendungen des Händlers sind hier nicht ersichtlich.

Falls der Computer nicht mehr existiert, erlischt zunächst der Herausgabeanspruch.

Falls ein Gewährleistungsfall vorlag, also ein bei Übergabe mangelhafter PC, ist die Nachbesserung dann jedenfalls unmöglich. Ob die Nachlieferung einer Ersatzsache möglich ist, kann ich nicht beurteilen. Dies sollte beim "normalen" Pc aber der Fall sein, weil dieser in der Regel nach dem Willen der Beteiligten durch eine gleichwertigen PC ersetzt werden kann. In diesem Fall können Sie gemäß § 439 Abs.3 Satz 3 BGB eine Ersatzlieferung verlangen.
Ferner kommt ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer schuldhaften Vertragsverletzung in Betracht, falls auch die Nachlieferung scheitert.
In der Regel werden Sie hierfür zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen.

Falls von vornherein kein Gewährleistungsfall vorlag, kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB wegen Eigentumsverletzung in Betracht. Dies setzt Verschulden voraus. Hier werden die Umstände eine Rolle spielen, wie der PC verloren gegangen ist. In der Regel wird ein solches Verschulden vorliegen, wenn nicht ganz ungewöhnliche Ereignisse vorliegen. Auch der Anspruchsgegner hängt von den Umständen ab, denn danach beurteilt sich ja wem die Eingentumsbeeinträchtigung vorgeworfen werden kann, in wessen Sphäre der PC z.B. verloren wurde.

Sollte der PC nicht wie verlangt eintreffen, also morgen, sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weiterhelfen. Ich stehe Ihnen für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.


Bewertung des Fragestellers 2010-09-04 | 12:19


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Rechtsanwalt Ben Buder
Bad Doberan

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Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht