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Pflicht zur Nennung des Paketdienstes?


| 01.09.2010 14:13 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Besteht bei Onlineshops (normale oder Ebay) eine rechtliche Verpflichtung für den Shopbetreiber, den eingesetzten Paketdienst zu benennen?

Muss ich also den vorgesehenen Paketdienst in der Produktseite oder im Bestellvorgang konkret aufführen?

Angenommen, es wäre mir freigestellt, den Paketdienst zu nennen, und ich tue es trotzdem - kann ich den Paketdienst von Fall zu Fall wechseln oder sogar selbst liefern?

Es geht hier nur um die Einschätzung von Abmahngefahren.
01.09.2010 | 14:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

es besteht grundsätzlich nur die Pflicht zu liefern und das Eigentum an dem Gegenstand zu übertragen.

Welche Hilfsmittel Sie sich dabei bedienen ist irrelevant.
Auch besteht kein Anspruch des Käufers auf eine von Ihnen angegebene Versandart, sofern die Umstellung nicht zu langwierigen Verzögerungen führen würde.

Auch sollten Sie aufpassen, dass wenn Sie beispielsweise einen bestimmten Versand angegeben haben und dessen Kosten vom Käufer bereits bezahlt worden sind, Sie nicht ohne die Rückerstattung von Versandkosten an den Käufern den Artikel liefern, wenn der andere Paketversand nachweislich billiger war. Dies könnte Ihnen schnell den Vorwurf einer ungerechtfertigten Bereicherung einbringen.

Fazit: Sie müssen also weder den Versandservice benennen, noch müssten Sie sich daran halten, wenn Sie ihn angeben würden. Es steht Ihnen natürlich dabei auch frei den Artikel selbst zu liefern.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 01.09.2010 | 14:53

Diese Hinweise sind bereits sehr wertvoll.

Eine Anschlussfrage ergibt sich:
Wie kann ich es denn handhaben, im Einzelfall eine Bestellung billiger als zum normalen Versandpreis zu verschicken?
Wenn ich z.B. nur Papier in geringen Mengen verschicke, wäre das günstiger per Postbrief als per Paketdienst.

Genau genommen ist die Frage die: Darf ich oder muss ich sogar auf diese Möglichkeit hinweisen? Als darf oder muss ich bei den Artikeln, die ALS EINZELBESTELLUNG aufgrund ihres dann geringen Gewichtes günstiger versendbar wären, darauf in der Artikelbeschreibung oder in der Versandkostenauflistung hinweisen?

Oder könnte das vom Verbraucher falsch verstanden werden (weil er erwartet, dass er dieses Produkt IMMER - als auch in größeren Stückzahlen und in Kombination mitr anderen Produkten - mit günstigeren Versankosten bekommt.

Also ist es überhaupt denkbar, hierfür geeignete allgemeine Formulierungen (z.B. nur in der Erläuterung oder Auflistung der Versandkosten) zu finden oder lässt man es besser sein und gewährt dem Kunden einfach den günstigen Versandpreis ohne nähere Erläuterungen im Vorfeld.


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.09.2010 | 15:59

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie müssen natürlich nur die Versandkosten angeben, die auch wirklich anfallen. Wenn der Versand dann wider Erwarten billiger werden sollte, müssten Sie theoretisch die Versandkosten zurückerstatten. Praktischerweise könnten sie es aber auch "Versand UND Verpackung" nennen, sodass diese Ersparnis dann in der Verpackung aufgeht und Sie vor diesem Problem nicht stehen.

Grundsätzlich können Sie aber so versenden wie Sie möchten, da der Kunde sich bei dem Kauf auch mit den Versandkosten bereit erklärt hat. Sie sind nicht verpflichtet, auf eine günstigere Versandmöglichkeit hinzuweisen, da es in Ihrem Ermessen liegt, wie und zu welchem Preis Sie die Ware übersenden.

Ich würde einfach eine Verpackung- und Versandpauschale berechnen, die auf jeden Fall Ihre Versendungskosten deckt. Überschüsse können dann in der Verpackung aufgehen.

Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, dann schreiben Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt und ich Ihnen aber weitere gewähren möchte.

Über eine positive Bewertung im Anschluss würde ich mich freuen.

Bewertung des Fragestellers 2010-09-01 | 17:33


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-09-01
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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