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ALG 2 Kandidat


| 30.08.2010 22:36 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erwarte an dieser Stelle kein allgemeines Statement. Ich benötige eine verbindliche, konkrete, Stellungnahme, mit der mein nachstehendes Anliegen realisiert werden kann. Bitte nur dann reagieren.

ich bin 1952 geboren und habe in den letzten 9 Monaten den Gründungszuschuss bezogen, ohne bisher selbstständigen Erfolg zu haben. Davor habe ich 15 Monate ALG 1 bezogen. Die Selbstständigkeit und weitere Bewerbungsbemühungen möchte ich weiter führen.

Ab 01.09.2010 bin ich ALG 2 Kandidat. An diesem Tag (oder vorher?) werde ich mich persönlich "beim Amt" vorstellen und dies melden.

Ich lebe seit vielen Jahren in Trennung und seit 03-2009 zusammen mit meiner Partnerin im Haus, das sie im Jahr davor erworben und zum grossen Teil bezahlt hat. Die mtl. Restbelastung durch das Haus wird beidseitig getragen.

Wie habe ich "dem Amt" die Situation (Bedarfsgemeinschaft, Mietverhältnis, Wohngemeinschaft pp. ?) zu schildern, damit in allen Punkten 100 % erreicht werden? Wie hoch sind die max. erreichbaren Werte? Was kann alles geltend gemacht werden?

Vielen Dank für die schnellstmögliche, hilfreiche, Stellungnahme.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 343 weitere Antworten zum Thema:
ALG
31.08.2010 | 07:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke micbh für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Den Antrag auf ALG II sollten Sie stellen, sobald abzusehen ist, dass SIe die Leistungen in Anspruch nehmen müsen. Denn gerade bei Leistungsempfängern, die aus der Selbständigkeit kommen oder die weiter versuchen werden ihre Selbständigkeit beizubehalten bzw. wieder auszubauen, nimmt die Prüfung des Leistungsanspruchs erfahrungsgemäß entsprechend Zeit in Anspruch. Auch werden Sie vermutlich eine Vielzahl an Unterlagen beibringen müssen, so dass auch für deren Beschaffung ein Zeitaufwand notwendig ist.

In der Sache selbst hängt Ihr konkreter Anspruch von mehreren Faktoren ab. Der Regelsatz beträgt in Ihrem Fall, da Sie in einer Partnerschaft leben, 323 € pro Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung. Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass Sie mit Ihrer Partnerin zusammen leben und daher eine sog. Bedarfsgemeinschaft bilden. Aus Ihrer Darstellung geht nicht hervor, ob Sie von ihrer jetzigen Partnerin getrennt in ein- und demselben Haus leben oder ob sie von einer Ehefrau getrennt leben. Ist letzteres der Fall, so müssen Sie sich mögliches Einkommen Ihrer Partnerin anrechnen lassen. Das bedeutet, dass die ARGE die Darlegung sämtlicher Einnahmen und sämtlichen Einkommens fordern wird. Legen Sie dies nicht dar, so wird Ihr Antrag abgewiesen. Ist die erstgenannte Konstellation zutreffend, so müssen Sie darlegen, dass Sie nicht in einer Partnerschaft leben, da eine Bedarfsgemeinschaft eine solche voraussetzt. Dieser Beweis ist regelmäßig schwierig zu führen bzw. bedarf unter Umständen einer Beweisaufnahme im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Es sollte sodann eine eigene Wohnung bezogen werden, um diesem Problem kurzfristig aus dem Weg zu gehen. Schließlich besteht bei Ihnen noch das Problem, dass Sie in einem EIgenheim leben. Das Bundessozialgericht hat die angemessene Größe eines zu erhaltenden Eigenheims von früher 130 m² nunmehr deutlich reduziert. Ich verweise auf das Urteil Az.: B 7b AS 2/05 R.

Eine endgültige Berechnung eines Anspruchs kann ohne die o.g. Informationen leider nicht stattfinden. Sie würde aber im übrigen auch einer Entscheidung der ARGE vorweg greifen und schließlich über die Möglichkeiten dieses Portals hinaus gehen.

Gleichwohl hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

MIt freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Bewertung des Fragestellers 2011-12-24 | 12:25


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Düsseldorf

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