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Betriebliche Mindestgröße für Versicherungspflicht in der landw. Krankenkasse


30.08.2010 11:20 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage:

Ich bewirtschafte einen Forstbetrieb mit 25,6 ha (lt. Einheitswertbescheid des Finanzamts) durch meinen Bruder, der bei mir angestellt ist. Ich selber arbeite außerhalb der Landwirtschaft. Die Restflächen mit landwirtschftl. Nutzung sind verpachtet. Die landw. Krankenkasse (LKK) will meinen Bruder nicht weiter versichern, da aufgrund eines Katasterauszugs die Forstfläche nur 24,9 ha betragen würde (hat der LKK Sachbearbeiter selber ausgerechnet) und damit die Grenze von 25 ha für die Versicherungpflicht von Kleinbetrieben unterschritten wird. Ich soll ihn außerhalb der LKK versichern, was erheblich teurer ist.
Verkäufe oder sonstige Veränderungen in den Flächen hat es in den letzten 10 Jahren nicht gegeben. Woher die Differenz kommt, läßt sich z.z. nicht klären.

1) Was gilt nun der Einheitswertbescheid oder der Katasterauszug? Kann die LKK jemanden einfach aufgrund "eigener Ermittlungen" aus der Versicherung verweisen?
Relv. Gesetze sind aus meiner Sicht §2 KVLG und § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.

2) Der Brief der LKK enthielt keine Widerspruchsbelehrung. Welche Auswirkungen hat das? Im Zweifel will ich dagegen klagen.

3) Die LKK hat den KV-Beitrag zurücküberwiesen. Was muss ich tun, damit die Versicherung dort nicht erlischt nicht gezahlter Beiträge. Einfach wieder den Beitrag an die LKK überweisen?

4) Ich habe anhand des Katasterauszugs festgestellt, dass die dort angegebenen Flächen nicht korrekt sind. Ich habe mehr Forstflächen als dort angegeben. Kann ich das gegenüber der LKK verwenden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Versicherungspflicht Krankenkasse
30.08.2010 | 13:11

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreicht, sind bei der LKK versichert.

§ 1 ALG regelt insoweit den versicherten Personenkreis und die Mindestgröße. Und § 1 Abs. 5 ALG regelt hierzu: Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht.

Und § 1 Abs. 6 ALG regelt ausdrücklich: Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert.

Da durch Gesetz geregelt ist, dass der Einheitswertbescheid gilt, kann die Krankenkasse hiervon nicht abweichen. Jener Wert ist maßgebend.

Sie sollten auch ohne Belehrung Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Es ist streitig, ob ein Widerspruch gegen die Statusfeststellung einer Krankenkasse (jene ergibt sich direkt aus dem Gesetz und nicht durch den Bescheid) aufschiebende Wirkung hat. Sie sollten sich hierauf aber berufen und sich die Weiterversicherung bestätigen lassen bis zum Abschluss des Verfahrens und gleichzeitig, allerdings ausdrücklich rein vorsorglich, die freiwillige Weiterversicherung beantragen (hierzu sind Fristen einzuhalten gemäß KVLG und die Beitragsbemessung ist natürlich eine andere).

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Norderstedt

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