Produkthaftung bei Bruch implantierter Titanplatte
| 26.08.2010 22:13
| Preis:
***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Eine Frau von 83 Jahren brach sich beim Sturz auf dem heimischen Balkon den rechten Oberschenkel direkt unterhalb des Hüftimplantats und gleichzeitig den linken Oberschenkel. Ursächlich für den Umfang der Verletzung ist auch eine fortgeschrittene Osteoporose. Weil sie auf der rechten Seite über heftige Schmerzen klagte, wurde sie im Krankenhaus auch nur rechts untersucht. In einer großen Operation wurde der Bruch rechts mit einer aufgeschraubten Titanplatte fixiert. Nach anhaltenden Beschwerden links wurde dort nach Röntgenaufnahme der linken Hüfte der zweite Schaden festgestellt und 10 Tage später ein künstliches Hüftgelenk einzementiert. Neun Wochen nach der ersten Operation bzw. drei Wochen nachdem die Krankengymnastik beginnen konnte, knickte ihr beim normalen Gehen in Begleitung einer Pflegerin das rechte Bein aus der Hüfte. Diagnose: Bruch der Titanplatte und zwingend die dritte schwere Operation zur Einsetzung einer intakten Platte.
Sie hat die Operation gut überstanden. Da sie weder zu früh belastet hatte noch unvorsichtig war, ist der Bruch der Platte allein auf das Material zurückzuführen (Aussage der Klinik).
Gibt es hier eine Produkthaftung für den völlig untypischen Bruch der Platte ohne besondere Belastung. (Die Patientin wiegt 56 kg.)
Wer kommt für die zusätzlichen Kosten auf, die die Krankenkasse DAK möglicherweise nicht mehr zahlen will. Wer muss die teure Operation (3,5 Std.) bezahlen, die Krankenkasse oder der Hersteller der Platte? Hat der Patient ein Recht auf Herausgabe der gebrochenen Platte, um den Materialfehler als Ursache nachweisen zu können. Hat die Patientin einen Anspruch auf Schadenersatz, weil diese dritte Operation durch den Bruch der Platte verursacht wurde und sie nun wieder 3 Wochen Krankenhaus und 3 Wochen Rehaklinik durchleiden muss und ihre Gesundheit durch die Belastung der dritten Operation für den osteoporose geschwächten Knochen zusätzlich gefährdet ist?
26.08.2010 | 23:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Robert Weber
510 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Titanplatte mangelhaft war, ist in der Tat eine Produkthaftung gegeben. Jedoch kann auch eine Haftung des Krankenhauses bzw. des Chirurgen möglich, wenn der Bruch durch eine fehlerhafte Implantation verursacht wurde. Je nach den konkreten Umständen kann auch eine Haftung von Hersteller/Importeur UND von Klinik bzw. Chirurg vorliegen. Hier ist die Krankenakte und eine genaue Diagnose höchst relevant.
Die Operation muß derjenige bezahlen, der die Haftung für die gebrochene Platte trägt. Vorläufig wird die Krankenkasse die Kosten übernehmen und dann je nach Situation auch selbst die Abwicklung gegenüber Klinik/Chirurg und/oder Importeur/Hersteller übernehmen. Sie sollten sich deswegen direkt und vorab mit der Krankenkasse in Kontakt setzen.
Der Patient hat einen Anspruch auf Herausgabe der gebrochenen Platte, zugleich hat der Patient Anspruch auf Einsichtnahme in seine Krankenakte. Zusätzlich sollte eine Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, um eine zweite Fachmeinung zu haben. Bitte koordinieren Sie dies mit der Krankenkasse, dort ist meistens ein medizinischer Dienst vorhanden, der solche zweite Fachmeinungen erstellen kann.
Ein
Schadensersatz im strengen juristischen Sinn hat der Patient nicht wegen der verlorenen Zeit und des Krankenhausaufenthaltes, jedoch steht ihm ein Schmerzensgeld zu.
Ich rege dringend an, einen medizinrechtlich versierten Anwalt hinzuzuziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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