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Landpachtvertrag


25.08.2010 13:36 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Hallo,
ich bin als Landwirt Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Pachtvertrag lief über 18 Jahre und ist zum 30.06.2010 ausgelaufen.
Vor ca. 3 Jahren bekam ich die Zusage, dass mit mir ab 01.07.2010 ein neuer Pachtvertrag für die nächsten 18 Jahre abgeschlossen wird.
Nun ziehen sich die Verhandlungen in die Länge und ich habe immer noch kein Pachtvertrag unterschrieben. Da bereits am 01.07.2010 die erste Pachtzahlung für den neuen Pachtvertrag fällig wurde, habe ich einen Betrag überwiesen, den ich der Verpächterin vorher mitteilte. Darauf kam keine Reaktion.
Nun ist meine Frage, wie die rechtliche Lage aussieht. Was passiert, wenn ich mich mit der Pächterin nicht einige?
Kann Sie mich dann vor die Tür setzen?
Vielen Dank
25.08.2010 | 14:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte im Rahmen dieser Erstberatungsplattform ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.

Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (§ 594 S. 1 BGB).
Jedoch könnte eine konkludente, d.h. stillschweigende Fortsetzung des Vertrages bzw. eine neuer Vertrag anzunehmen sein, weil beide Seiten Ihre Vertragspflichten weiter erfüllen (Weiterbewirtschaftung, Fortsetzung Zahlung und Entgegennahme der Pacht), vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2007, Az. 3 U 570/07 Lw).

Das Vertragsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 594a BGB bestimmt, dass bei unbestimmter Pachtzeit, die Kündigungsfrist zwei Jahre beträgt.
§ 594a Abs. 1 S. 1 BGB: „[...] so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen."

Die Verpächterin kann Sie vor die Tür setzen unter Beachtung der Kündigungsfrist

Für eine Verständnis-(Nach)frage nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine erste Einschätzung der Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung handelt ohne Kenntnis genauer Hintergründe sowie mündlicher und schriftlicher Vereinbarungen.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 25.08.2010 | 15:54

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

danke für die Antwort.
Eine kurze Nachfrage habe ich noch.
Sie haben geschrieben, dass das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit als geschlossen gilt.
Nun ist meine Frage, gilt das jetzt schon (da ich ja momentan ohne Vertrag bin) oder erst dann, wenn eine konkludente Fortsetzung des Vertrages anzunehmen ist? Weiterhin ist mir unklar, wann eine stillschweigende Fortsetzung des Vertrages anzunehmen ist?

Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.08.2010 | 16:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

da der Verpächter sie nicht aufgefordert hat, die Pachtsache herauszugeben, ist er stillschweigend damit einverstanden, dass Sie sie weiter nutzen.
Auch hat er die Pachtzahlung entgegengenommen.
Der/Ein Vertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, sondern kann auch mündlich oder wie in Ihrem Fall stillschweigend abgeschlossen werden.
In dem von mir zitierten Urteil hat das Gericht einen vertraglosen Zustand abgelehnt und einen konkludenten Vertrag unterstellt.

Wenn beide Seiten nach Auslaufen des (alten) Vertrages so weiter handeln wie zur Zeit der Gültigkeit des Vertrages, so wird er stillschwiegend fortgesetzt bzw. stillschweigend ein neuer Vertrag geschlossen.

In Ihrem Fall besteht damit ein Vertrag (stillschweigend geschlossen).

Ohne Kenntnis des Inhalts des befristeten Vertrages ist eine abschließende Einschätzung aber nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

251 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht