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Unterhalt bei Trennung nach 22 Ehejahren


24.08.2010 17:46 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 2 Stunden

Hallo,
mein Mann hat sich vor 6 Monaten verliebt und ist aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen, wir sind 22 Jahre verheiratet und haben zwei Kinder (eine Tochter 19 verdient schon, die andere 21 studiert, beide wohnen bei mir). Seit der Trennung leide ich unter starken Depressionen und bin in psychiatrischer Behandlung. Wegen meiner Krankheit war ich dieses Jahr schon 3 Monate krank geschrieben und bekam Krankengeld. Mein Gehalt ist ca. 1800,-€ netto (3350,-€ brutto), mein Mann verdient ca. 2300,-€ netto (4300,-€ brutto), eigentlich hat er 2750,-€ netto, ihm werden aber 450,-€ Leasingrate für sein VielfahrerKFZ direkt vom Nettogehalt abgezogen. Außerdem bekommt er das Kindergeld für die eine Tochter auf sein Konto überwiesen. Aufgrund meiner Krankheit weiß ich nicht, wie lange ich das mit meinem Beruf noch schaffe, daher meine Frage:
In wie weit kann ich hier Unterstützung von meinem Mann verlangen bzw. womit kann ich jetzt in der Trennungsphase rechnen? Z.Zt. zahlt er die komplette Hypothek für unser Haus ab (1100,-€). Alles andere bezahle ich. Ist das so in Ordnung, zahlt er zu wenig oder zu viel, wie er meint?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Trennung 22
24.08.2010 | 18:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Sie haben einen Anspruch gegen Ihren getrennt lebenden Ehemann auf Zahlung von Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB.

Die Berechnung des Unterhalts ist im Ergebnis von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und kann hier ohne weitere Unterlagen nur überschlägig erfolgen.

Zunächst ist das unterhaltsrelevante Einkommen Ihres Mannes zu ermitteln. Die hohe Leasingsrate wird dabei nur für eine Übergangszeit als angemessene Schuldenrate abzuziehen sein. Das Kindergeld wird bei der Berechnung von Kindesunterhalt berücksichtigt. Auch Weihnachts und Urlaubsgeld werden zum Einkommen gezählt, weshalb es wichtig ist, dass die Jahresabrechnung zur Unterhaltsberechnung vorgelegt wird. Einen entsprechenden Auskunftsanspruch haben Sie gegen Ihren getrennt lebenden Ehemann aus § 1605 BGB.

Selbst wenn man aus Vereinfachnungsgründen einmal die von Ihnen genannten Nettogehälter zugrundelegt, ergibt sich eine Einkommensdifferenz von rd. 500,- EUR. Davon stehen Ihen dann 250,- EUR Getrenntlebensunterhalt zu.

Diese Berechnung lässt aber ausdrücklich zunächst den Unterhalt für die studierende Tochter ausser Acht! Ihr eigener Unterhalt geht demjenigen Ihrer Tochter auch vor, § 1609 BGB.

Wenn Ihr Mann nun Zahlungen auf die Hauskredite übernimmt, so leistet er in der Tat dadurch zumindest anteilig Unterhalt. Allerdings kann er bei Miteigentum hier nicht die volle Rate als Unterhaltsbeitrag anrechnen. Selbst wenn man allerdings lediglich die Hälfte als Unterhalt anrechnet, scheint die momentane Regelung zumindest nicht offensichtlich unausgewogen zu sein.

Sie sollten jedoch schon jetzt in der Trennungsphase anwaltliche Hilfe durch einen familienrechtlich versierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche zu sichern und ein Konzept auch für das Familienheim zu erarbeiten. Bei Bedarf stehe ich Ihnen hierfür gern zur Verfügung.

Zunächst, hoffe ich, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, soweit dies hier im Rahmen eines Erstberatungsportals möglich ist.




Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

352 Bewertungen
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