24.08.2010 | 13:55
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
124 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Sie haben in ihrem Ehevertrag erklärt, dass deutschen Anwendung findet. Dies betrifft dann auch die Scheidungsfolgen, u.a. Unterhaltsansprüche. Inwiefern diese Rechtswahl für den Ehevertrag nicht gültig sein sollte, sind Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Angaben zu entnehmen (Art
17 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 3 EGBGB). Das derzeit niemand von ihnen in Deutschland wohnhaft ist, ist hierfür nicht maßgebend, den es gilt das Recht des Staates, welches bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag maßgeblich war für die allgemeinen Wirkungen der Ehe (
Art. 17 Abs 1 EGBGB).
Der Kindesunterhalt nach deutschem Recht orientiert grundsätzlich sich an der Düsseldorfer Tabelle . Diese wird den Lebenshaltungskosten angepasst und ist eine Orientierungshilfe für gerichtliche Entscheidungen. Die Lebenshaltungskosten basieren auf der Annahme, dass der Unterhaltsverpflichtete für einen Erwachsenen und 2 Kinder
Unterhalt bezahlt. Gerichte können aber der Situation angepasste Regelungen treffen. Eine Unterscheidung von ehelichen Kindern und Kindern unverheirateter Eltern wird dabei nicht getroffen. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland, sollte bei der Unterhaltsbemessung das wirtschaftlich ggf. unterschiedliche Niveau nicht ganz unberücksichtigt bleiben. Der Unterhalt dient der Befriedogung des aktuellen Lebensbedarfs, so das letztlich wohl der Betrag ins Ausland zu zahlen ist, der den Lebensstandard in dem jeweiligen Aufenthaltsland sichert. Hierbei dürften die Lebenshaltungskosten im Vergleich Japan – Deutschland ist so sehr weit auseinander fallen, obwohl dies regionale Unterschiede nicht berücksichtigt.
Das Unterhaltsrecht bei Kindern geht grundsätzlich von einer Unterhaltsberechtigung bis zum 18. Lebensjahr, wobei dieser Zeitraum auch durch Ausbildung, Studium etc. verlängert werden kann. Wenn der Ehevertrag Unterhalt nur bis zur Vollendung des 7 Lebensjahres vorsieht, mag dies als Unterlaufen von gesetzlichen Schutzvorschriften gewertet werden, womit diese Regelung unwirksam wäre.
Eheverträge können die Folgen bei Scheidung, u.a. im Bereich der Unterhaltsansprüche, nur in bestimmten Bereichen modifizieren. Ein massiver Einschnitt in gesetzlich gegebene Schutzvorschriften wie z.B. Unterhaltsansprüche werden von den Gerichten sehr schnell als sittenwidrig eingestuft, wobei eine pauschale Bewertung in Ihrem Fall wie auch in jedem anderen Fall nicht ohne weiteres möglich ist. Es kommt immer auch auf die konkrete Vertragsformulierung an.
Die Unterhaltspflicht für das Kind würde auch ohne Ehevertrag bestehen. Es würden dann die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gelten. Sofern die Unterhaltsregelung für den Kindesunterhalt in dem Ehevertrag als sittenwidrig eingestuft wird, und dies ist durchaus im Bereich des Möglichen bei einer derartigen Beschneidung der Unterhaltsansprüche, würden Sie ohne die ehevertragliche Regelung diesbezüglich nicht besser stehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Einschätzung geben und die Frage für Sie zufrieden stellend beantworten.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bieten kann. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
26.08.2010 | 07:00
Vieln Dank Hr Winkler fuer die ausfuehrliche Antwort. Ich war da wohl nicht eindeutig in meiner Fragestellung. Die 600 Euro monatlich und 25,000 Euro sind nur fuer die Frau (und nicht das Kind) sozusagen als Ausgleich fuer die Guetertrennung. Nun habe ich gehoert, dass wenn die Ex-frau im Ausland lebt, man nicht mehr fuer die Ex-frau aufkommen muss. Ist das so?
(Der Kindesunterhalt ist klar)
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.08.2010 | 09:22
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Wenn Unterhaltspflichten in dem Ehevertrag geregelt worden sind, der ja deutschem Recht unterstellt wurde, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie nach diesem auch grundsätzlich Unterhalt zahlen müssten. Auch der Ehegattenunterhalt betrifft Schutzvorschriften, die der Sicherung des Lebensstandards des geschiedenen Ehegattten dienen und daher grundsätzlich vertraglich nicht unterlaufen werden dürfen. Insofern gilt auch das in der Ausgangsantwort hierzu ausgeführte. Bei stark benachteiligen vertraglichen Regelungen, greifen die gesetzlichen Regelungen wieder ein. Um dies in Ihrem Fall konkret beurteilen zu können, müsste eine entsprechende Vertragsprüfung durchgeführt werden. Trifft der Vertrag diesbezüglich keine weiteren Unterhaltsregelungen , bestimmt bei der hier vorliegenden Auslandsberührung des Falles Art. 18 EGBGB, nach welchem Recht Unterhaltspflichten zu erfüllen wären. Nach Art. 18 Abs. 1 sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Nur wenn hiernach kein Unterhalt verlangt werden kann, dürfte in Ihrem Fall Art. 18 Abs.2 EGBGB einschlägig sein, wonach deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden wäre. Dies dürfte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung auch dann gelten, wenn die Ehe in Deutschland geschieden wurde oder wird (Art. 18 Abs. 4 EGBGB).
Bei den Unterhaltsarten ist bei Anwendung deutschen Rechts zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Trennungsunterhalt dient dazu den bisherigen Lebensstandard für beide Ehepartner weiter zu gewährleisten. Es kommt nicht auf eine Bedürftigkeit an. Der eheliche Lebensstandard lässt sich ungefähr dadurch berechnen, dass man die Nettoeinkommen beider Ehepartner addiert, von der Summe die ggf. bestehenden Schulden abzieht und die Restsumme durch 2 teilt. Die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens ist in der Regel der Maßstab für den bisherigen Lebensstandard.
Der nacheheliche Unterhalt setzt nach deutschem Recht Unterhaltsbedürftigkeit voraus. Es müssen bestimmte Gründe für die Gewährung dieses Unterhalts gegeben sein. Diese können sein die Erwerbslosigkeit aufgrund Kindeserziehung, Krankheit, Alter oder Umschulung oder Arbeitslosigkeit trotz intensiver Arbeitssuche. Aber auch bei Erwerbstätigkeit kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn das Einkommen aus der Arbeit nicht ausreicht.
Da auch der nacheheliche Unterhalt der Sicherung des Lebensstandards dient, sind bei im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten auch wiederum die dortigen Lebenshaltungskosten bei der Bemessung zu beachten.
Nach deutschem Recht kann der Unterhaltsanspruch aufgrund grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden, § 1579 BGB. Hierzu müssten aber konkrete Sachverhalte ausgeführt werden.
Das generell an im Ausland lebende Ex-Ehepartner kein Unterhalt gezahlt werden muss, ist so pauschal also nicht korrekt
Ich hoffe, ich konnte mit diesen Ausführungen auch Ihre Nachfrage zufrieden stellend beantworten.
Hinweisen möchte ich noch mal darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts vornehmen kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt