Verfassungswidrigkeit rückwirkender Besteuerung von Abfindungen
22.08.2010 23:02 |
Preis: ***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Gemäß einem Beschluß des Zweiten Senats des BVG vom 7. Juli 2010 ist die Einführung der sog. Fünftel-Regelung auf Trennungs-vereinbarungen, die vor der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag am 9. November 1998 (hier: im Juni 1998) getroffen wurden und deren Auszahlung in 1999 (hier: Juni 1999) erfolgte anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes verfassungswidrig und damit nichtig.
Wie bekomme ich rasch und kostengünstig die zuviel gezahlten Steuern zurück ? Inkl. Zinsen?
Ihre Stellungnahme kann ruhig Zeit in Anspruch nehmen, sie sollte fundiert sein.
Mein Gebot (s.u.) erhöhe ich verbindlich im Erfolgsfall aus € 300.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Besteuerung
Antwort vom
23.08.2010 | 02:40
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Sofern der betreffende Steuerbescheid vorläufig im Sinne des
§ 165 AO ergangen ist oder die Veranlagung des entsprechenden Jahres noch aufgrund eines (ausgesetzten) Einspruchsverfahrens offen ist, so ist die Erstattung der zu viel bezahlten Steuern durch die Finanzverwaltung von Amts wegen (d.h. ohne Rechtshandlung Ihrerseits) vorzunehmen. Gleichwohl können Sie zusätzlich Antrag auf Erstattung stellen.
Sollte der Steuerbescheid für das Jahr 1999 dagegen nicht im Hinblick auf die fragliche Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorläufig ergangen sein und auch kein bislang unerledigtes Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig sein, so ist die Veranlagung für das Jahr 1999 zwischenzeitlich festsetzungsverjährt. Die Steuergesetze sehen auch für den Fall einer nachträglichen Änderung der Rechtsprechung keine Möglichkeit vor, festsetzungsverjährte Steuerbescheide zu ändern. In diesem Falle würden Sie von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht profitieren.
Dennoch würde ich Ihnen empfehlen, bei dem für die vergangene Veranlagung zuständigen Finanzamt schriftlich die Änderung des Einkommensteuerbescheids zu beantragen und um einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu bitten. So könnte es etwa sein, dass die Vorläufigkeit erst später durch Änderungsbescheid festgesetzt wurde und Ihnen dies heute nicht mehr erinnerlich ist. Der Antrag ist für Sie nicht mit Kosten verbunden.
Bitte bemühen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mir auch noch nähere Informationen zu diesem Fall mitteilen, sollten Sie etwa davon ausgehen, dass aus anderen Gründen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt