14.08.2010 | 02:36
Antwort
von
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
108 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage!
Eine Beleidigung im Sinne des
§ 185 StGB setzt voraus, dass der "Beleidiger" seine Missachtung oder Nichtachtung in dem Sinne äußert, dass er dem Betroffenen den sittlichen, moralischen oder sozialen Geltungswert abspricht. Dies kann durch die Abgabe von Werturteilen oder die Behauptung von Tatsachen geschehen.
In Ihren Fall liegt zunächst ein Werturteil über Sie vor. Dieses hat er - so verstehe ich Ihre Schilderung - Ihnen gegenüber abgegeben.
Ihre sittliche oder moralische Integrität greift dieses Werturteil nicht an. In Betracht kommt damit eine Verneinung Ihres personalen Geltungsanspruches.
Ob das der Fall ist, ist nicht danach zu beurteilen, ob Sie sich durch die Äußerung in Ihrem Geltungsanspruch verletzt fühlen. Maßgebend ist vielmehr, wie ein objektiver Dritter die Äußerung verstehen durfte. Sind mehrere Auslegungen der Äußerungen möglich, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" für die strafrechtliche Beurteilung der Äußerung im Zweifel diejenige Auslegung heranzuziehen, die für den "Beleidiger" am günstigsten ist.
Die Äußerung Ihres Bekannten lässt sich auf zweierlei Weise auslegen: Einerseits, so haben Sie sie aufgefasst, könnte sie so zu verstehen sein, dass Sie über (erheblich) unterdurchschnittliche Intelligenz verfügen. Damit kann, muss aber nicht zwingend eine Abwertung einhergehen. Andererseits lässt sich die Aussage aber auch dahin gehend verstehen, dass Ihr Bekannter Sie für geschäftlich unerfahren oder naiv hält. Einen Angriff auf Ihren personalen Geltungsanspruch wäre hierin nicht zu sehen. Auch wenn Ihr Bekannter eine unangemessene Wortwahl getroffen hat, liegt hierin noch keine Beleidigung. Denn er kann für sein Werturteil das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ins Feld führen; außerdem dient der Straftatbestand der Beleidigung nicht dem Schutz vor jeder Art von Unhöflichkeiten oder sonstigem unangemessenen Verhalten.
Da es hier also eine nicht fernliegende Auslegung existiert, die nicht strafbar ist, ist diese bei der Bewertung heranzuziehen. Damit liegt nach meiner Einschätzung eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne nicht vor.
Daher würde ich auch von zivilrechtlichem Vorgehen im Wege einer Unterlassungsabmahnung abstand nehmen. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden über
§ 823 Abs. 2 BGB die Wertungsmaßstäbe des Strafrechts in das Zivilrecht übernommen. Entsprechend besteht ein Unterlassungsanspruch nicht. Zweifelhaft wäre auch die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese wird zwar durch Erstbegehung indiziert, in Ihrem Fall ist nach den Umständen des Einzelfalls aber nicht damit zu rechnen, dass sich Ihr Bekannter nochmals in entsprechender Weise äußern wird.
Insgesamt würde ich Ihnen daher von einem Vorgehen gegen Ihren Bekannten abraten. In einem Zivilprozess müssten Sie beweisen, dass Ihr Bekannter sich mit diesem Wortlaut geäußert hat. Da Sie - etwas anderes kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen - vermutlich allein waren, wird Ihnen dies kaum gelingen.
Schließlich tragen Sie auch das Kostenrisiko, obwohl Sie rechtschutzversichert sind. Für gewöhnlich bieten Rechtschutzversicherer keinen Schutz hinsichtlich Unterlassungsansprüchen an.
Es tut mir leid, Ihnen dieses für Sie sicherlich nicht zufriedenstellende Ergebnis mitteilen zu müssen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine kurze Ersteinschätzung aufgrund Ihrer knappen Sachverhaltsschilderung handelt. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Ihnen steht die Möglichkeit einer kostenlosen Nachfrage zu.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller
14.08.2010 | 08:50
Sehr geehrte Frau Haßelberg,
vielen Dank für die umgehende und ausführliche Antwort.
Dass eine Verfolgung im strafrechtlichen Sinne nicht in Frage kommt, liegt allein schon am "Mangel am öffentlichen Interesse". Die Staatsanwaltschaft würde die Sachlage kurz prüfen und dann ablehnen. Eine strafrechtliche Verfolgung liegt auch nicht in meinem Interessensbereich. Vielmehr möchte ich mich zivilrechtlich dagegen wehren. Auch deswegen, weil eben jener Geschäftspartner mich dahingehend falsch beraten hat (höchstwahrscheinlich arglistig), dass ich einen finanziellen Schaden erlitten haben.
Gerne würde ich Ihnen per mail die komplette Situation schildern, und abklären lassen, ob ggf. auch juristisch gegen das MLM Unternehmen vorzugehen ist. Nicht in Bezug auf die Äußerung, sondern in Bezug auf andere Sachverhalte.
Bezüglich der o.g. Frage liegt mir die Äußerung des Bekannten schriftlich vor. Somit wäre dies jedenfalls zu beweisen.
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.08.2010 | 11:48
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich noch einmal kurz auf die strafrechtliche Seite eingehen. Diese habe ich bei der Beantwortung Ihrer Frage etwas in den Mittelpunkt gestellt, da diese hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs in das Zivilrecht ausstrahlt. Ich gebe Ihnen Recht, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wohl nicht betreiben würde - voraussichtlich würde man Sie auf den Weg der Privatklage verweisen. Das bedeutet, dass Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt vor einem Strafgericht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ausüben würde. Erfolg haben solche Verfahren leider nur selten.
Auch wenn Ihnen die die Äußerung schriflich vorliegt, habe ich Bedenken, was den Beleidigungsgehalt angeht. Beweisrechtlich ist dies natürlich vorteilhaft.
Gerne dürfen Sie mir in der anderen Angelegenheit - die Prüfung von Ansprüchen gegen das MLM Unternehmen - den Sachverhalt schildern. Ich bitte Sie in Ihrem eigenen Interesse, dies möglichst umfassend zu tun und gegenfalls vorhandene Unterlagen per Fax oder per E-Mail zu übermitteln. Die schriftliche Äußerung Ihres Bekannten dürfen Sie mir dann auch gerne schicken. Vielleicht ergibt aus der Gesamtschau der Umstände dann auch eine andere Bewertung hinsichtlich des Unterlassungsanspruches.
Nach Sichtung Ihrer Unterlagen und Abschätzung des anfallenden Arbeitsaufwandes würde ich Ihnen dann ein Angebot für die Bearbeitung der Sache zukommen lassen. Im Falle einer Mandatierung würde ich den Einsatz aus dieser Frage auf das Honorar anrechnen.
Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)