12.08.2010 | 09:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
423 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Inkassokosten sind nur in Höhe des Betrages erstattungsfähig, die nach den Gebührenvorschriften der Rechtsanwälte bei der Einschaltung eines Anwaltes angefallen wären. Höhere Kosten der Inkassobüros sind nicht zu erstatten.
Bei der Berechnung der anwaltlichen Kosten muss geprüft werden, ob eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt. Dazu muss die anwaltliche Tätigkeit muss aufgrund eines einheitlichen Auftrages erfolgen, sich im gleichen Rahmen halten und zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen einen inneren Zusammenhang haben.
Ob ein einheitlicher Auftrag vorliegt kann ohne Weiteres nicht beantwortet werden. Dazu kann es darauf ankommen, wann die einzelnen Mahnungen erstellt wurde und ob die Folgebeträge bereits fällig waren.
Ein gleicher Rahmen ist dann anzunehmen, wenn die Geltendmachung unterschiedlicher Forderungen gegenüber dem gleichen Schuldner beauftragt wird, zum Beispiel Mietzinsansprüche für mehrere Monate. Ein innerer Zusammenhang liegt bei einem einheitlichen Vertrag ebenfalls vor.
Berufen Sie sich darauf, dass der Gläubiger gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, falls er getrennte Aufträg erteilt. Berufen Sie sich weiter darauf, dass die Inkassokosten nur einmal in Höhe der anwaltlichen Vergütung aus der Gesamtschuld angefallen sind. Die geltend gemachten Kosten sind überhöht.
Die geltend gemachten Kontoführungsgebühren sind überhaupt nicht erstattungsfähig, z.B. AG Dortmund, 23.03.1995, 125 C 1278/95.
Kosten für Rücklastschriften sind nur in nachgewiesener Höhe zu erstatten, sofern vertraglich nicht etwas anderes wirksam vereinbart ist.
Verzugszinsen sind gem. §§
286,
288 BGB von Ihnen zu zahlen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Dies kann im Rahmen einer weiteren, kostenpflichtigen Mandatserteilung erfolgen. Dazu können Sie unter der oben hinterlegten Adresse Kontakt mit mir aufnehmen oder schreiben Sie mir einfach eine eMail unter anwalt.matthes@googlemail.com .
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
12.08.2010 | 10:13
Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
Die drei Schreiben vom Inkassounternehmen kamen mit dem selben Datum. Daher gehe ich davon aus, dass das Inkassounternhemen den Auftrag für alle drei Monatsbeiträge zur gleichen Zeit erhalten hat.
Freundliche Grüsse
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.08.2010 | 10:15
In diesem Fall sehe ich es dann auch so, dass eine getrennte Geltendmachung eine "Gewinnmacherei" ist, die nicht zu Ihren Lasten gehen kann. Der Gläubiger verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht.
Mit freundichen Grüßen