364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
315 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Rechtsanspruch bei Gefährdung von Gütern...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Rechtsanspruch bei Gefährdung von Gütern...

Rechtsanspruch bei Gefährdung von Gütern und Personen


11.08.2010 21:40 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sonja Richter


| in unter 1 Stunde

Durch das Versagen eines elektrotechnischen Gerätes ist in meinem Einfamilienhaus ein Brand entstanden. Die Feuerwehr hat durch die sachgerechte Abschaltung des Hochspannungsgerätes den Brand "gelöscht".
Zum Glück wurde der Brand frühzeitig erkannt. Ansonsten hätte innerhalb kurzer Zeit das Haus abbrennen können und im schlimmsten Fall wäre meine Familie und ich ums Leben gekommen.
Das elektrotechnischen Gerät ist jetzt defekt, wird jedoch von der Gebäudebrandversicherung erstattet.
Für das elektrotechnische Gerät gibt es DIN-Normen. Diese hat der Hersteller auch benannt. Offensichtlich entspricht dieses Gerät jedoch nicht der DIN-Norm.

Habe ich jetzt aus dieser Gefährdungssituation meiner Familie und meines Hauses einen Rechtsanspruch gegenüber dem Hersteller ?




11.08.2010 | 22:07

Antwort

von

Rechtsanwältin Sonja Richter
188 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

In Betracht käme hier allenfalls ein Schadensersatzanspruch. Dieser kann sich in Ihrem Fall aus § 1 Produkthaftungsgesetz ergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass durch den Fehler eines Produkts eine Sache beschädigt wird. Wenn es nur zu einer Gefährdung, nicht aber zu einer Beschädigung kommt, haben Sie keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Wenn durch das defekte Gerät ein Brand und damit ein Schaden an Ihrem Haus oder Einrichtungsgegenständen oder ähnlichem verursacht worden wäre, so stünde Ihnen ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz zu. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei einem Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- € besteht (§ 11 Produkthaftungsgesetz). Der Hersteller kommt also im Falle eines Schadens nur für die Schäden auf, die größer als 500,- € sind.

Nach Ihrer Darstellung ist kein Schaden an anderen Dingen als dem technischen Gerät entstanden. Damit steht Ihnen kein Schadensersatzanspruch zu. Selbst wenn Ihnen dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht, so gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass der Schaden nicht höher als 500,- € ist. Danach erkenne ich keine Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Sie können somit nur noch den Hersteller auf Ihr Problem hinweisen und auf Kulanz hoffen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sonja Richter
Norderstedt

188 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht