Muss ich die Summe zum schon gezahlten Unterhalt nachbezahlen?
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Familienrecht
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Sehr geehrte Anwälte
Vom Gegnerischen Anwalt wurde am 19.11.2004 eine Klage auf Trennungsunterhalt von 782,00 € beim Amtsgericht Viersen eingereicht.
Da das bei einem Nettoeinkommen von 1309,80 € für 2005 viel zu hoch war, wurde von mir bis zur gerichtlichen Entscheidung ein vorläufiger Unterhalt von 342,00 € und nach Änderung der Lohnsteuerklasse au 1 ein vorläufiger Unterhalt von 192,00 € gezahlt.
Das Amtsgericht Viersen entschied am 13.01.2006 auf Unterhalt Mangelfallberechnung (Tabelle)
Unterhalt Vom 01.01. bis 30.07.
Kind 78,95 €
Ehefrau 212,00 €
gesamt 291,66 €
Unterhalt Vom 01.07. bis 31.12.
Kind 83,30 €
Ehefrau 158,37 €
gesamt 241,67 €
Der bereits gezahlte Unterhalt wird vom gegnerischen Anwalt bestritten. Der gezahlte Unterhalt sei nicht anrechenbar. §§394 BGB und §850ff ZPO Es wird eine Nachzahlung von 2226,00 € gefordert.
Beim ignorieren des bereits gezahlten Unterhaltes und der geforderten Zahlung
vom 1.1. bis 30. 6. 2005 von 1278,00 €
vom 1.7. bis 31.12. 2005 von 948,00 €
resultiert ein Trennungsunterhalt von
vom 1.1. bis 30. 6. 2005 monatlich von 405,00 €
vom 1.7. bis 31.12.2005 monatlich von 350,00 €
Vom Gericht festgelegtes bereinigtes Bedarfsprägendes Gesamteinkommen von 1073,23 € ergäbe danach einen Selbstbehalt von 301,77 € bzw. 723,23 €
Muss ich die Summe zum schon gezahlten Unterhalt nachbezahlen?
mit freundlichen Grüßen
Kindesunterhalt Trennungsunterhalt Unterhalt Familienrecht Selbstbehalt Mangelfall








