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Muss ich die Summe zum schon gezahlten Unterhalt nachbezahlen?


| 08.03.2006 09:47 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Anwälte
Vom Gegnerischen Anwalt wurde am 19.11.2004 eine Klage auf Trennungsunterhalt von 782,00 € beim Amtsgericht Viersen eingereicht.
Da das bei einem Nettoeinkommen von 1309,80 € für 2005 viel zu hoch war, wurde von mir bis zur gerichtlichen Entscheidung ein vorläufiger Unterhalt von 342,00 € und nach Änderung der Lohnsteuerklasse au 1 ein vorläufiger Unterhalt von 192,00 € gezahlt.

Das Amtsgericht Viersen entschied am 13.01.2006 auf Unterhalt Mangelfallberechnung (Tabelle)

Unterhalt Vom 01.01. bis 30.07.
Kind 78,95 €
Ehefrau 212,00 €
gesamt 291,66 €

Unterhalt Vom 01.07. bis 31.12.
Kind 83,30 €
Ehefrau 158,37 €
gesamt 241,67 €
Der bereits gezahlte Unterhalt wird vom gegnerischen Anwalt bestritten. Der gezahlte Unterhalt sei nicht anrechenbar. §§394 BGB und §850ff ZPO Es wird eine Nachzahlung von 2226,00 € gefordert.
Beim ignorieren des bereits gezahlten Unterhaltes und der geforderten Zahlung
vom 1.1. bis 30. 6. 2005 von 1278,00 €
vom 1.7. bis 31.12. 2005 von 948,00 €

resultiert ein Trennungsunterhalt von

vom 1.1. bis 30. 6. 2005 monatlich von 405,00 €
vom 1.7. bis 31.12.2005 monatlich von 350,00 €


Vom Gericht festgelegtes bereinigtes Bedarfsprägendes Gesamteinkommen von 1073,23 € ergäbe danach einen Selbstbehalt von 301,77 € bzw. 723,23 €
Muss ich die Summe zum schon gezahlten Unterhalt nachbezahlen?
mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Trennungsunterhalt Unterhalt Familienrecht Selbstbehalt Mangelfall
Antwort vom
08.03.2006 | 10:46
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

Bei den von Ihnen genannten Paragraphen geht es inhaltlich um ein Aufrechnungsverbot mit unpfändbaren Forderungen.
In ihrem Fall rechnen Sie jedoch nicht auf, Sie rechnen den bereits gezahlten Betrag an. Das ist Ihr Recht, wenn Sie bereits nachweislich einen bestimmten Betrag geleistet haben.

Meiner Meinung scheitert es vorliegend schon an der Aufrechnung an sich. Selbst wenn diese aber einschlägig wäre, würde eine Nichtanrechnung des bereits bezahlten Betrages zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben führen, so dass Sie auch unter diesem Gesichtspunkt zur Zahlung nur der Differenz zwischen dem vom Gericht festgelegten Unterhalt und dem bereits geleisteten Unterhalt verpflichtet sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Falls Sie noch Fragen haben sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller 08.03.2006 | 12:39

Vielen Dank für Ihr rasche und präziese Antwort.
Zusatzfrage: Der gegnerische Anwalt droht mit Zwangsvollstreckung, wenn ich den geforderten Betrag nicht umgehend überweise.
Wie kann ich mich gegen diese ungerechtfertigte Forderung wehren?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.03.2006 | 16:31

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte beachten Sie, dass bei der kostenlosen Nachfrage immer nur eine Nachfrage gestellt werden soll und keine neue Frage.

Zur Zwangsvollstreckung braucht der gegnerische Anwalt erst einmal einen Titel. Eine Beurteilung Ihrer Lage ist für mich aus den mir gegebenen Angaben schwierig. Ich würde Ihnen empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen, der Sie vertritt.

Möglicherweise können SIe eine Vollstreckungsabwehrklage durchführen, jedoch müssen Sie den Differenzbetrag bezahlen. Dieser kann nämlich vollstreckt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

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