Abmahnung von Schalke wegen Ticket-Verkauf Internetauktionen
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Abmahnung von Schalke wegen Ticket-Verkauf


| 07.08.2010 13:24 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Anwalt,

ich habe im Internet unter www.tickets-aufschalke.de Tickets für Heimspiele des FC Schalke 04 erwerben können.

Da mein Bruder wie ich auch Mitglieder beim FC Schalke sind, habe ich ihn gebeten, mir Tickets unter seinem Namen zu kaufen, da ich gerne einige Spiele mit meiner Freundin besuchen wollte und er berufsbedingt selten ins Stadion gehen kann (Anm. Mitglieder des FC Schalke haben eine Woche Zeit um sich Karten zu kaufen, ehe diese dem freien Markt zur Verfügung stehen).

Leider haben sich meine Freundin und Ich dann getrennt, sodass ich für die Tickets aus privaten Gründen keinerlei Verwendung mehr gehabt habe, da ich immer nur mit ihr im Stadion bzw in der Arena war.

Deshalb habe ich die Tickets im Internetausktionshaus eBay verkauft. Mir war es völlig egal, zu welchem Preis, habe Sie deshalb zu einem Startpreis von 1,00 € eingestellt. Ich wollte sie nur loswerden, so schnell wie möglich.

Zwei Tage nach der Auktion erhielt ich und mein Bruder eine Abmahnung vom FC Schalke 04 mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrter Herr xxx,

(...) Im Rahmen einer zielgerichteten Recherche haben wir nachweislich festgestellt, dass Sie Eintrittskarten für Heimspiele des FC Schalke 04, die Sie von der FC Schalke 04 - Stadion - Betriebsgesellschaft mbH erworben haben, zu überhöhten Preise veräußert haben.

Gemäß Ziffer 5 unserer AGB's ist der Verkauf von Eintrittskarten zu einem höheren als dem vom Veranstalter vorgegebenen Verkaufspreis audrücklich untersagt. Jeder Verkauf von EK's erfolgt, auch in Zukunft, ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

Die AGB's wurden bei Vertragsabschluss wirksam in den Kaufvertrag mit einbezogen. Bei der Internetbestellung werden die AGB's akzeptiert, bevor die Bestellung erfolgt.

Der Verkauf von EK's zu einem überhöhten Preis verstößt gegen unsere AGB's. Dies berechtigt FC Schalke 04 (...) pro Verstoß eine Vertragstrafe i.H.v. bis zu 2500,00 € zu verlangen.

Aus diesem Grund machen wir hiermit eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € geltend.

(...) Darüber hinaus fordern wir Sie hiermit auf, die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum o.g. Datum zu unterzeichnet abzugeben.

Ziffer 5 der AGB's:

5. Weitergabe von Tickets

5.1. Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Veranstalters, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Dem Ticketerwerber ist es daher nicht gestattet:

a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern,

b) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben,

c) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder im Rahmen von Gewinnspielen, Reise- oder Hospitalityangeboten oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, und

d) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind.

5.2. Auf Verlangen des Veranstalters ist der Ticketerwerber verpflichtet, Namen, Geburtsdaten und Anschrift derjenigen Personen mitzuteilen, an die er Tickets weitergegeben hat.

5.3. Der Veranstalter ist berechtigt, das zu dem Ticketerwerber bestehende Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Ticketerwerber gegen Ziffer 5.1 verstößt. Das vorgenannte Kündigungsrecht gilt insbesondere auch für Dauerkartenabonnements. Der Veranstalter wird das Ticket in diesem Fall sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos verweigern.

5.4. Der Veranstalter ist berechtigt, von Ticketerwerbern, die unter Verstoß gegen Ziffer 5.1 Tickets weitergeben und/oder anbieten, pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

5.5. Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in Ziffer 5.1 verstoßen, zukünftig den Erwerb von Tickets zu verweigern, ihnen gegenüber ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitergehende zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

Aus der Unterlassungserklärung geht folgender Inhalt hervor:

Hiermit verpflichtet sich ...

1. es bei Meidung einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fälligen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2500,00 € ab sofort zu unterlassen, Tickets des FC Schalke 04 zum Kauf zu überhöhten Preisen anzubieten bzw. zu veräußern.

2. nachfolgend lückenlos Auskünfte zu erteilen über die Herkunft der angebotenen Tickets für Heimspiele des FC Schalke 04, falls diese nicht von der FC Schalke 04 - Stadion - Betriebsgesellschaft mbH erworben wurden. Entsprechende Nachweise sind beizufügen.

Daher meine Bitte an Sie:

Was soll ich jetzt tun? Muss ich dieser Forderung nachgehen und sowohl die 250,00 € Strafe zahlen als auch die Unterlassungserklärung unterschreiben? Ich habe gelesen, dass die AGB's nicht wirksam wären und die ganze Sache sich mit einem kurzen Schreiben klären lässt. Nur wie soll dieses Schreiben aussehen?

Ich bitte um Ihre Hilfe.

Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Mühen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
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Abmahnung
07.08.2010 | 13:43

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Entscheidung gegen Schalke betraf einen etwas anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Frage, ob man mit einer solch erworbenen Karte vom Einlass ausgeschlossen werden darf.

Das LG Mainz hat hingegen mit Urteil vom 20.06.2007, Az.: 3 S 220/06 solche Klauseln für wirksam erachtet!

Gleichwohl solllten Sie hier gegen die Forderungen angehen:

Ihr Bruder hat die Karte Ihnen ja geschenkt. Von einem Verkauf nach den AGB´s kann also gar keine Rede sein. Und verschenken durfte er die Karte.

Ihr Bruder sollte daher nichts unterschreiben.

Diese Karten haben Sie durch die Schenkung mit Eigentumsübertragung erworben.

Nun können Sie damit nach Belieben umgehen, also auch verkaufen. Und - so verstehe ich Sie - da Sie nicht Vereinsmitglied und Ursprungskäufer sind, sind mit Ihnen auch die AGB´s nicht wirksam vereinbart worden.

Ein Verstoß Ihrerseits liegt also ebenfalls nicht vor, zumal Sie die Karte mit einem Euro ursprünglich angeboten haben.


Ich würde Ihnen raten, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, die Ansprüche abzuwehren. Denn der genaue Wortlaut eines Schreiben kann - und darf nach den Nutzungsbedingungen - nicht im Rahmen der Erstberatung vorgegeben werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 07.08.2010 | 14:52

Vielen Dank zunächst für die hilfreiche Antwort.

Aber wie wäre der Sachverhalt denn, wenn mein Bruder die Tickets zu den selben Bedingungen verkauft hätte? Er wäre der Ursprungskäufer, Mitglied beim FC Schalke und hätte auch die AGB''s akzeptiert, allerdings wird gemunkelt, dass diese selbst beim Akzeptieren gar nicht wirskam seien, zumindest bei privaten Personen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.08.2010 | 17:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

auch ein Verkauf zu einem nicht höheren Verkaufspreis als vorgegeben, wäre zulässig.

Ihr Brunder hätte sich dann ja gemäß den AGB´s verhalten.

Wenn Sie dann später für die Karten mehr gebommen, ändert dieses nichts: Ihr Bruder hat keinen Verstoß begangen und mit Ihnen wurden die AGB´s nicht vereinbart.

Bei Schalke munkelt man ständig irgendetwas. Das ist nichts Neues.

Die AGB´s sind aber so zulässig.



Mit freudlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 2010-08-07 | 14:41


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-08-07
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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