tschechischer führerschein
06.08.2010 20:21
| Preis:
***,00 € |
Verkehrsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
hallo ich habe volgendes problem und zwar habe ich im august.08 eine straftat begangen (fahren ohne fahrerlaubnis mit 1,88 promille) am 19.12.08 cz fs bekommen (ausstellerdatum)... am 22.12.08 gerichtsverhandlung von august.08 urteil: 18monate führerscheinsperre die schon abgelaufen ist trau mich aber nicht zu fahren da ich noch bewehrung habe...
ich hoffe sie können mir weiter helfen
DANKE schon mal
06.08.2010 | 20:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
550 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie noch in der Sperrfrist die Fahrerlaubnis in Tschechien erworben haben, dann machen Sie sich beim Fahren in Deutschland damit strafbar.
Hierzu entschied das Thüringer Oberlandesgericht in Jena unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch strafbar macht, wer während der Dauer einer in Deutschland verhängten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erwirbt, aber den ausländischen
Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist auf deutschen Straßen benutzt.
(OLG Jena, Urteil vom 01.04.2009, Az.:
1 Ss 164/08).
Sie müssten also erneut einen EU-Führerschein erwerben und aber für die Anerkennung dort im Ausland einen Wohnsitz haben.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
06.08.2010 | 20:58
ich habe den schein 3 tage VOR meiner sperrzeit erhalten???
???????????
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.08.2010 | 01:25
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte im Vorfeld das Missverständnis. Nun zu Ihrer Frage:
Das neueste Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.11.2008, C-1/07, Rn. 39, legt es nahe, anzunehmen, dass
"ein Mitgliedsstaat nach Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch dann berechtigt ist, die Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis für sein Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, wenn nach einer ohne Vorliegen einer Fahrerlaubnis begangenen Verkehrszuwiderhandlung im Inland die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt worden ist und erst nach dieser Erteilung für die im Inland begangene Verkehrszuwiderhandlung eine Sperrfrist für die Widererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt wird.
Wird nach einer ohne Vorliegen einer Fahrerlaubnis begangenen Verkehrszuwiderhandlung im Inland die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt und erst nach dieser Erteilung für die im Inland begangene Verkehrszuwiderhandlung eine
Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt, so führt dies nicht zur unmittelbaren Inlandsunwirksamkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis, denn eine diesbezüglich europarechtlich dem nationalen Normgeber eröffnete
Nichtanerkennungskompetenz wurde jedenfalls nicht – insbesondere auch nicht in § 28 Abs. 4 FeV – national aufgegriffen und umgesetzt."
Sie sollten aber sicher stellen, dass Sie zumindest auch einen Wohnsitz in Tschechien nachweisen können, da ein Fehlen zu einem Ausschlussgrund führen kann.
Fazit: Solange Sie also keine Aberkennungsverfügung von der Behörde erhalten haben, sind Sie berechtigt mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kfz zu führen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich aber sicherstellen möchte, dass Ihre Frage zu voller Zufriedenheit beantwortet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt