Wasserschaden durch Unwetter in unserer Eigentumswohnunh
05.08.2010 11:58
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch ein heftiges Unwetter ( vor ca 3 Wochen ), wurde unsere Eigentumswohnung ( Souterrain ) beschädigt. Alle Innentüren/Zargen, Parkettböden. Wände und sämtliche Möbel.
Es ist weder eine Hebeanlage / Rückstauklappe eingebaut. verdeckter Baumangel???
Das Wasser kam aus den Abflüssen und verteilte sich in der Wohnung.
Nach dem Vorfall habe ich sofort Kontakt mit unserem Hausverwalter aufgenommen, der auch gleich vorbei kam, Fotos machte und versicherte, dass er es der Gebäudeversicherung melden würde.
Gestern hab ich den Hausverwalter angerufen und wollte den aktuellen Status erfahren, daraufhin erfuhr ich dass dieser überhaupt nichts unternommen hat. Wer trägt die Kosten ? Verkäufer? ehemaliger Bauherr? Sollte ich einen Anwalt nehmen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
MFG Johannes Layer
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Wasserschaden
05.08.2010 | 12:45
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Günther
4 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Ausschließlich wird das Ziel verfolgt, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Rechtsproblems aufgrund der Ihrerseits mitgeteilten Informationen zu geben.
Ihre Anfrage darf ich sodann unter Berücksichtigung der mitgeteilten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass sowohl die Wohngebäudeversicherung als auch die Hausratversicherung die Eintrittspflicht verneinen werden. Nicht versichert sind nämlich zumeist ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut, Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen (...).
Sie sollten den Schaden jedoch den jeweiligen Versicherungen melden. Sollten die Versicherungen Ihre Eintrittspflicht ablehnen, so können Sie den Planer des Gebäudes in Anspruch nehmen. Der Architekt und Planer des Hauses schuldet eine technisch einwandfreie Planung. Eine auch auf die Vermeidung von Wasserschäden gerichtete Planung gilt in diesem Zusammenhang beispielsweise als fehlerhaft, wenn sie nur unzureichende Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit oder drückendes Wasser vorsieht und auch Rückstauventile nicht in Betracht zieht. Da hier das Wasser mangels einer Rückstauvorrichtung in die Wohnung eindringen konnte, wurde der Schaden infolge der fehlerhaften Planung verursacht, so dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Bauherrn des Gebäudes grundsätzlich möglich ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.