Umgangsregelung Familienrecht
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Umgangsregelung


| 04.08.2010 22:25 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann


| in unter 2 Stunden

Gilt der § 1684 BGB nur für minderjährige Kinder, oder können auch volljährige Kinder unter Berufung auf diese Vorschrift den alleinigen Umgang mit einem Elternteil verlangen, den der andere Elternteil verhindert?

Hintergrund: Mein Stiefvater verbietet seiner Ehefrau (meiner Mutter), sich mit mir außerhalb der Ehewohnung alleine zu treffen. Die Mutter traut sich deshalb nur heimlich zu mir (selten!), aber nicht offiziell. Das Verhältnis zwischen mir und meinem Stiefvater ist zerrüttet.

Ich will vom Familiengericht feststellen lassen, dass ich das Recht auf alleinigen Umgang mit meiner Mutter einmal die Woche habe, was der Stiefvater bestreitet. Dem Stiefvater soll also untersagt werden, sich ständig in den Kontakt zwischen mir und meiner Mutter einzumischen und diesen zu vereiteln. Er erlaubt meiner Mutter nur, sich mit mir in ihrer Ehewohnung zu treffen, damit er daneben stehen und alles mithören kann. Ich dürfe meine Mutter nie mehr alleine sehen, sondern nur in seinem Beisein. Meine Mutter fügt sich ihrem herrischen Ehemann und sagt dann, was er hören will und redet ihm nach dem Mund. Telefoniere ich mit ihr allein, redet sie ganz anders und sagt, dass sie mich so gerne sehen möchte, aber wegen ihrem Ehemann nicht zu mir kommen könne. Es "kotzt" mich an, dass ich persönliche Gespräche mit meiner Mutter (sie ist schon 78 Jahre alt) nur in seiner Gegenwart führen kann. Das ist ja wie im Gefängnis, wo der Gefängniswärter daneben hockt!

Gibt es eine Rechtsgrundlage für mich, hier gegen den Stiefvater vorzugehen? Meine Mutter will nichts gegen ihren Mann unternehmen.
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Umgangsregelung
04.08.2010 | 23:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB ist Ausprägung der elterlichen Sorge. Diese endet mit der Volljährigkeit des Kindes, so dass danach das Kind selbst entscheidet, mit wem es persönlichen Umgang pflegt.

Ein solches Umgangsrecht unter Volljährigen gibt es unabhängig vom Willen des Betroffenen grundsätzlich nicht, weil jede volljährige Person über ihre persönlichen Kontakte selbst entscheidet. Eine Ausdehnung der in Bezug auf Minderjährige gegebenen Umgangsrechte (§§ 1684, 1685BGB) auf das Verhältnis unter Erwachsenen wäre abwegig (Münchener Kommentar zum BGB 5. Auflage 2008; § 1896 Rz. 90).

Ansprüche gegen Ihren Stiefvater auf alleinigen Umgang mit Ihrer Mutter können Sie hieraus nach Volljährigkeit nicht mehr ableiten.

Der persönliche, ungestörte Umgang mit Ihrer Mutter, ohne Begleitung Ihres Stiefvaters dürfte sich jedoch aus dem Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht sowie der allgemeinen Handlungs- oder Entscheidungsfreiheit ableiten lassen, welche nach § 823 BGB geschützt ist. Ebenso ist der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten.

Insofern dürfte jedoch allein Ihre Mutter gegen Ihren Stiefvater der Anspruch zustehen.

Eine Feststellung auf alleinigen Umgang mit Ihrer Mutter durch das Familiengericht bietet insofern keine Aussicht auf Erfolg.

Bedauerlicherweise lässt sich daher Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
http://www.kanzleimarcoliebmann.de

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