04.08.2010 | 21:15
Antwort
von
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Strafrechtlich liegt entweder eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach
§ 315c Abs.1 Nr. 1a StGB oder eine Trunkenheit im Verkehr nach
§ 316 StGB dar. Der Unterschied zwischen beiden Straftatbeständen ist, dass bei § 315c neben dem
Alkohol und der dadurch bedingten Fahruntüchtigkeit noch die konkrete Gefährdung eines oder mehrerer Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert vorliegen muss. Dadurch, dass es tatsächlich zu einem
Unfall gekommen ist, hat sich die Gefährdung realisiert. Ich gehe daher davon aus, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet wurde.
Sie schreiben nicht, ob bei dem Unfall auch Menschen verletzt oder getötet wurden. Dann würde auch ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung eingeleitet werden.
Maßgeblich ist normalerweise die Blutalkoholkonzentration, ggf. mit Rückrechnung (s.u.) wenn sie Angaben zum Alkoholgenuss gemacht haben.
Ab einem Wert von 1,1 o/oo liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor.
Es kommt auch darauf an, ob Sie bei der Polizei oder beim Arzt Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung des Alkoholkonsums gemacht haben. In einem Zeitraum von 2 Stunden am Beendigung (bis zur Blutprobe) kann keine Rückrechnung erfolgen. Liegt der Zeitraum weiter zurück, wird ein Wert von 0,1 o/oo pro Stunde hinzugerechnet. Insoweit ist es also günstiger keine Angaben zum Trinkende zu machen, da dann der Zeitpunkt des Anhaltens (und der nachfolgenden „Polizeiaufsicht") mit dem Trinkende gleichgesetzt wird.
Es ist (bei einem ersten Vorfall) mit einer empfindlichen Geldstrafe zu rechnen (nicht unter 60 Tagessätze). Je nach Tatumständen kann auch eine Geldstrafe über 90 Tagessätzen (→ dann vorbestraft) in Betracht kommen. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen abzüglich etwaiger Unterhaltsverpflichtungen geteilt durch 30.
Weiter wird der
Führerschein entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von wahrscheinlich 12-18 Monaten angeordnet werden.
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Wenn es sich um eine zweite Alkoholfahrt handelt (auch eine Ordnungswidrigkeit zählt), dann werden Sie vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU wegen wiederholtem Alkoholverstoß vorzulegen haben. Dies entscheidet dann nicht der Strafrichter, sondern später die Führerscheinstelle.
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Den Sachschaden und ggf. auch den Schaden aus Verletzungen der Unfallgegner wird Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung übernehmen. Diese wird aber im wegen des Regresses von Ihnen einen gewissen Betrag zurückfordern. Wie hoch dieser sein wird, kann ich wegen Ihren minimalen Angaben nicht genau sagen.
Ich würde Ihnen daher insgesamt dringend anraten, einen Anwalt zu beauftragen.
Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Gerne stehe auch ich Ihnen auch für die Übernahme Ihrer Verteidigung zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen. Die räumliche Entfernung stellt hier aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung von E-Mail und Fax kein Problem dar. Im Falle einer Beauftragung wird Ihr hier gezahlter Einsatz auf die entstehenden Gebühren selbstverständlich angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht