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Volljährigenunterhalt bei Zahlungsunfähigkeit eines Elternteils


| 04.08.2010 18:59 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle




Sehr geehrte Damen u. Herren,

meine Tochter wird im August volljährig. Bislang wohnte sie bei der KM. Vor kurzem ist sie dort ausgezogen u. bewohnt jetzt eine eigene Wohnung. Die KM ist nach Auskunft meiner Tochter aufgrund eines Verdienstes unterhalb des Selbstbehalts nicht in der Lage, Barunterhalt zu leisten. Mein Nettoeinkommen beträgt derzeit 2400€. Ich bin seit ca. 16,5 Jahren von der KM getrennt, wir waren nicht verheiratet. Ich bin nunmehr seit 2007 mit meiner neuen Partnerin verheiratet, wir erwarten im Dezember diesen Jahres Nachwuchs. Weitere Kinder existieren nicht. Bislang habe ich meiner Tochter einen monatlichen Unterhalt von 434 € bezahlt. Nach meinem Kenntnisstand beträgt der Unterhaltsbedarf bei volljährigen Kindern mit eigener Wohnung 640€.
Meine Tochter nimmt im September 2010 eine kostenpflichtige Ausbildung zur Physiotherapeutin auf (ca. 300€ monatliches Schulgeld).
Meine Fragen:
1. Wieviel Unterhalt habe ich meiner Tochter ab Eintritt der Volljährigkeit zu zahlen, wenn die KM nicht leistungsfähig ist (Ich habe gelesen, dass kein Elternteil allein mehr zu zahlen hat, als wenn er allein unterhaltspflichtig wäre nach der Düsseldorfer Tabelle: in meinem Fall wäre das dann 378€)? Wenn ich tatsächlich nur 378€ plus Kindergeld zahlen müsste, woher kommt dann der Restbetrag zum Bedarf von 640€?

2. Habe ich gegenüber der KM das Recht ohne den Umweg über meine Tochter, einen Gehaltsnachweis einzufordern?

3. Muss ich die Ausbildungskosten meiner Tochter allein bestreiten, wenn das Einkommen der KM unter der Selbstbehaltgrenze liegt od. spielt dies hierfür keine Rolle? (Bafög ist von meiner Tochter beantragt, der Bescheid liegt jedoch noch nicht vor)

3. Wie verändert sich der Volljährigenunterhalt, wenn ich ab Dezember Nachwuchs bekomme u. meine Frau zudem in Elternzeit geht?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Volljährigenunterhalt
04.08.2010 | 21:16

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Bei der Leistungsunfähigkeit der Kindesmutter hätte Sie dann den vollen Unterhalt zu zahlen. Dieses wären dann zunächst 640,00 Euro. Der Bedarf des volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt die genannten 640,00 EUR. Dieser Betrag ist losgelöst von den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die von Ihnen genannte Begrenzung betrifft den Fall, dass ein volljähriges Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich dann sein Bedarf aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ergibt.

Das Kindergeld ist, weil die Tochter volljährig ist in voller Höhe in Abzug zu bringen. Auch weitere Einkünfte sind in Abzug zu bringen.

Ab Dezember müsste dann nach der Geburt Ihres Kindes völlig neu berechnet werden. Dazu unten.

2. Nein, es handelt sich um einen Anspruch der volljährigen Tochter. Diese wäre dann zur Auskunft über das Einkommen der Kindesmutter verpflichtet.

Einen Direktanspruch aus Auskunft gegen die Kindesmutter haben Sie nicht.

3. Im genannten Bedarf ist das Schulgeld nicht enthalten. Es handelt sich um Mehrbedarf, der zusätzlich zu zahlen ist; bei leistungsfähigkeit beider Elternteile wieder anteilig nach deren Einkommen. Da in Ihrem Fall die Kindesmutter nicht leistungsfähig ist, wäre dieser Betrag gesondert zu zahlen.

4. Es ist dann eine Neuberechnung vorzunehmen, wie ich schon angedeutet habe. Ihr jüngstes Kind würde dann vorrangig zu behandeln sein. Dazu bedarf es dann einer Unterhaltsberechnung. Dieser Unterhaltsanspruch wäre dann vorweg in Abzug zu bringen.

Von dem verbleibenden Rest müsste dann vorrangig der Unterhalt für Ihre jetzige Frau und dann erst der Unterhalt für die volljährige Tochter gezahlt werden. Dieses kann dann weniger sein. Davon gehe ich derzeit aus.

Allerdings müsste eine komplette Berechnung erfolgen. Das wird sich für Sie sicherlich lohnen, da sie nicht nur vom Nettolohn ausgehen sollten. Es sind auch davon noch Abzüge zulässig. Zudem bedarf es dann eben der Unterhaltsberechnung für Ehefrau und jüngstem Kind.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 2010-08-06 | 06:18


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