05.11.2004 | 18:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie als Arbeitnehmer beschäftigt sind und nicht etwa als freier Mitarbeiter / Subunternehmer / (Schein-)Sebständiger. Diese Einstufung ist relevant für die möglicherweise bestehenden Ausgleichspflichten Ihres Arbeitgebers und lässt mich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wenn Dritten (hier die Mietwagenfirma) durch einen Arbeitnehmer ein Vermögensschaden zugefügt wird, dann haftet zunächst der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertrags- resp. Deliktshaftung, die in den §§
276,
823 ff. BGB geregelt sind.
Verursacht der Arbeitnehmer einen Drittschaden allerdings bei betrieblich veranlasster Tätigkeit (wie in Ihrem Fall), so steht ihm gegen seinen Arbeitgeber nach den Grundsätzen des sog. INNERBETRIEBLICHEN SCHADENSAUSGLEICHS ein Anspruch auf Freistellung gegen seinen Arbeitgeber zu.
Danach haben Sie grundsätzlich einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Freistellung von der Schadensersatzpflicht.
Um den Umfang des Freistellungsanspruches ermitteln zu können, sind die allgemeinen Verschuldensmaßstäbe heranzuziehen.
So hat der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit im Innenverhältnis einen Anspruch darauf, vom Arbeigeber zu 100% freigestellt zu werden. Bei normaler Fahrlässigkeit kommt eine anteilige Freistellung und bei grober Fahrlässigkeit keine Freistellung in Betracht.
Zu beachten ist dabei auch, dass der geschädigte Dritte seinen Schaden sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann, was zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führt. Der Arbeitnehmer erwirbt in diesem Falle einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber in dem Umfang, in dem er bei einem innerbetrieblichen Schadensausgleich von der Haftung befreit wäre. Dabei wandelt sich der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers in einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Eine leichte Fahrlässigkeit kommt m. E. in Ihrem Falle nicht in Betracht, insbesondere dann nicht, wenn auf dem Tankdeckel des Mietwagens, wie bei Mietwagen üblich, ein Hinweis betreffend den zu verwendenden Treibstoff angebracht war. So dass ein 100%iger Ausgleichsanspruch nicht bestehen dürfte.
Eine grobe Fahrlässigkeit ist m. E. jedoch ebenfalls nicht festzustellen, da die Grenze zum Vorsatz, also zur absichtlichen Schädigung, fließend ist.
Mithin tendiere ich - auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben - dazu, Ihren Fehler bei der Betankung als "normal" fahrlässig einzustufen, so dass Ihnen zumindest ein anteiliger Ausgleichsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber zur Seite stehen dürfte.
Mit freundlichem Gruß
Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt