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Kostenübernahme Mietwagenschaden


05.11.2004 18:00 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn


| in unter 2 Stunden

Im Rahmen meiner Tätigkeit (Unternehmensberater) muss ich häufig für dienstliche Zwecke einen Mietwagen anmieten.
Leider wurde vor kurzem ein von mir zu dienstlichen Zwecken angemietetes KFZ falsch betankt (Benzin in Diesel). Der Wagen wurde über das Firmenbüro auf meinen Namen mit der Firmenrate reserviert. Der Mietvertrag lautet auf meinen Namen.
Die Vollkasko des Mietwagenunternehmens (s.g. Betriebschaden)als auch meine Privathaftpflicht treten nicht für den entstandenen Schaden ein.

Kann ich meinen Arbeitgeber hier in die Pflicht nehmen, den Schadensersatz gegenüber der Mietwagenfirma ganz oder teilweise zu übernehmen, da der Schaden im Rahmen meiner beruflichen Ausübung entstanden ist ?

Eine grobe Fahrlässigkeit, kommt m.E. nicht in Betracht, da ich fast jede Woche eine anderes Miet-KFZ benutzen muss und auch privat einen Benziner fahre.
05.11.2004 | 18:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn
4 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie als Arbeitnehmer beschäftigt sind und nicht etwa als freier Mitarbeiter / Subunternehmer / (Schein-)Sebständiger. Diese Einstufung ist relevant für die möglicherweise bestehenden Ausgleichspflichten Ihres Arbeitgebers und lässt mich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Wenn Dritten (hier die Mietwagenfirma) durch einen Arbeitnehmer ein Vermögensschaden zugefügt wird, dann haftet zunächst der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertrags- resp. Deliktshaftung, die in den §§ 276, 823 ff. BGB geregelt sind.

Verursacht der Arbeitnehmer einen Drittschaden allerdings bei betrieblich veranlasster Tätigkeit (wie in Ihrem Fall), so steht ihm gegen seinen Arbeitgeber nach den Grundsätzen des sog. INNERBETRIEBLICHEN SCHADENSAUSGLEICHS ein Anspruch auf Freistellung gegen seinen Arbeitgeber zu.

Danach haben Sie grundsätzlich einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Freistellung von der Schadensersatzpflicht.

Um den Umfang des Freistellungsanspruches ermitteln zu können, sind die allgemeinen Verschuldensmaßstäbe heranzuziehen.

So hat der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit im Innenverhältnis einen Anspruch darauf, vom Arbeigeber zu 100% freigestellt zu werden. Bei normaler Fahrlässigkeit kommt eine anteilige Freistellung und bei grober Fahrlässigkeit keine Freistellung in Betracht.

Zu beachten ist dabei auch, dass der geschädigte Dritte seinen Schaden sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann, was zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führt. Der Arbeitnehmer erwirbt in diesem Falle einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber in dem Umfang, in dem er bei einem innerbetrieblichen Schadensausgleich von der Haftung befreit wäre. Dabei wandelt sich der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers in einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Eine leichte Fahrlässigkeit kommt m. E. in Ihrem Falle nicht in Betracht, insbesondere dann nicht, wenn auf dem Tankdeckel des Mietwagens, wie bei Mietwagen üblich, ein Hinweis betreffend den zu verwendenden Treibstoff angebracht war. So dass ein 100%iger Ausgleichsanspruch nicht bestehen dürfte.

Eine grobe Fahrlässigkeit ist m. E. jedoch ebenfalls nicht festzustellen, da die Grenze zum Vorsatz, also zur absichtlichen Schädigung, fließend ist.

Mithin tendiere ich - auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben - dazu, Ihren Fehler bei der Betankung als "normal" fahrlässig einzustufen, so dass Ihnen zumindest ein anteiliger Ausgleichsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber zur Seite stehen dürfte.


Mit freundlichem Gruß


Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn
Minden

4 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht