04.03.2006 | 17:04
Antwort
von
Rechtsanwältin Sabine Reeder
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten stellt ein Verfahrenshindernis nach
§ 206 a StPO dar. Hierfür muss die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sicher gegeben sein.
Dies bedeutet, dass das Gericht von der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten überzeugt sein muss. Problematisch ist natürlich, welchen Beweiswert die einzelnen Gutachten haben. Der Sachverständige muss in jedem Fall fachkundig, objektiv, unabhängig und erfahren sein.
Ich gehe davon aus, dass die Facharztberichte von Ihnen in Auftrag gegeben wurden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Gutachten, die in einem Gerichtsverfahren von einer beteiligten Seite in Auftrag gegeben werden, als Parteigutachten zu werten sind. Parteigutachten haben grundsätzlich einen geringeren Beweiswert als amtsärztliche Gutachten. Welcher Einfluss von einem Parteigutachten ausgeübt wird, hängt von dem sachlichen Gehalt, der Überzeugungskraft und vom fachlichen Können des Verfassers ab. Ein derartiges Gutachten hat umso mehr Gewicht als es erkennen lässt, dass der Gutachter sich nicht davon hat leiten lassen, von einer Partei ausgewählt worden zu sein, sondern sich bemüht hat, sein Gutachten objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.
Falls nun von einem geringeren Beweiswert der fachärztlichen Gutachten auszugehen ist, so können Sie den Beweiswert des amtsärztlichen Gutachtens erschüttern, wenn die Konsequenzen der fachärztlichen Gutachten übereinstimmen und nur das amtsärztliche Gutachten hierzu im Widerspruch steht.
Aber selbst, wenn sich das Gericht durch die fachärztlichen Gutachten nicht von der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten überzeugen lässt, kommt bei Zweifeln an dauernder Verhandlungsunfähigkeit eine Einstellung nach
§ 205 StPO in Betracht. Mit den fachärztlichen Gutachten kann man höchstwahrscheinlich zumindest Zweifel an dauernder Verhandlungsfähigkeit hervorrufen. Der Richter hat dann die Möglichkeit, einen weiteren Gutachter zu beauftragen.
Ihr Freund sollte von daher die ihm vorliegenden Gutachten an das Gericht schicken und die Einstellung des Verfahrens nach
§ 206a StPO, und hilfsweise die vorläufige Einstellung nach
§ 205 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit beantragen.
Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
04.03.2006 | 18:10
Sorry kurz nachgefragt: Ist es normal, das der Amtsarzt keinerlei eigene Untersuchungen anstellt und in diesem Zusammenhang die Strafakten erhält und bei seinen Überlegungen strafpolitische Bedenken mit einbezieht?.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.03.2006 | 12:02
Wenn der Amtsarut keine eigenen Untersuchungen anstellt, dann läßt dies an seiner Objektivität zweifeln. Strafpolitische Erwägungen müssen natürlich außen vor bleiben.