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Verhandlungsunfähigkeit


| 04.03.2006 16:02 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Reeder


| in unter 2 Stunden

Hallo, es geht um einen Freund. Er ist 52 Jahre alt und zwei Strafverfahren bei zwei unterschiedlichen Gerichten sind anhängig. Er ist todeskrank (Herz) mit einer Herzleistung von nur noch 25 %. Die Fachärzte bescheinigen ihm durchweg, dass er auf keinen Fall mehr an einer Verhandlung teilnehmen kann, weil nicht auszuschließen ist, dass es zu einem Herzstillstand nur wegen der Aufregung kommt.
Nun hat ein Gericht das Gesundheitsamt beauftragt. Dort erfolgte Vorstellung mit einem Krankenwagen. Untersuchungen hat die Amtsärztin nicht vorgenommen, nur die Berichte angesehen und erklärt, dass es strafpolitischen Erwägungen sinnvoll ist, dass solche Straftäter (?) einer Verurteilung zugeführt werden. Der tatsächliche Bericht steht noch aus. Inzwischen gibt es aus den letzten Tagen zwei Berichte von nahmhaften Kardiologen, die von einer kurzen Lebenserwartung (6 Monate) sprechen.
Was kann man nun gegen die freche Amtsärztin unternehmen? Reicht es, die Facharztberichte unterschiedlicher Professoren und Fachkliniken vorzulegen? Wie kann verhindert werden, dass mein Freund die Fahrt zum Termin (220 km) und wochenlange Termine wahrnehmen muss, bei denen er womöglich verstirbt? An wen muss geschrieben werden?
Gruß Jesa
04.03.2006 | 17:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Sabine Reeder
200 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:

Die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten stellt ein Verfahrenshindernis nach § 206 a StPO dar. Hierfür muss die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sicher gegeben sein.


Dies bedeutet, dass das Gericht von der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten überzeugt sein muss. Problematisch ist natürlich, welchen Beweiswert die einzelnen Gutachten haben. Der Sachverständige muss in jedem Fall fachkundig, objektiv, unabhängig und erfahren sein.

Ich gehe davon aus, dass die Facharztberichte von Ihnen in Auftrag gegeben wurden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Gutachten, die in einem Gerichtsverfahren von einer beteiligten Seite in Auftrag gegeben werden, als Parteigutachten zu werten sind. Parteigutachten haben grundsätzlich einen geringeren Beweiswert als amtsärztliche Gutachten. Welcher Einfluss von einem Parteigutachten ausgeübt wird, hängt von dem sachlichen Gehalt, der Überzeugungskraft und vom fachlichen Können des Verfassers ab. Ein derartiges Gutachten hat umso mehr Gewicht als es erkennen lässt, dass der Gutachter sich nicht davon hat leiten lassen, von einer Partei ausgewählt worden zu sein, sondern sich bemüht hat, sein Gutachten objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.


Falls nun von einem geringeren Beweiswert der fachärztlichen Gutachten auszugehen ist, so können Sie den Beweiswert des amtsärztlichen Gutachtens erschüttern, wenn die Konsequenzen der fachärztlichen Gutachten übereinstimmen und nur das amtsärztliche Gutachten hierzu im Widerspruch steht.

Aber selbst, wenn sich das Gericht durch die fachärztlichen Gutachten nicht von der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten überzeugen lässt, kommt bei Zweifeln an dauernder Verhandlungsunfähigkeit eine Einstellung nach § 205 StPO in Betracht. Mit den fachärztlichen Gutachten kann man höchstwahrscheinlich zumindest Zweifel an dauernder Verhandlungsfähigkeit hervorrufen. Der Richter hat dann die Möglichkeit, einen weiteren Gutachter zu beauftragen.

Ihr Freund sollte von daher die ihm vorliegenden Gutachten an das Gericht schicken und die Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO, und hilfsweise die vorläufige Einstellung nach § 205 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit beantragen.

Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen behilflich.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin



Telefon: +49 (0) 30-74394955
Fax: +49 (0) 30-7001433291

www.kanzlei-reeder-berlin.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.03.2006 | 18:10

Sorry kurz nachgefragt: Ist es normal, das der Amtsarzt keinerlei eigene Untersuchungen anstellt und in diesem Zusammenhang die Strafakten erhält und bei seinen Überlegungen strafpolitische Bedenken mit einbezieht?.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.03.2006 | 12:02

Wenn der Amtsarut keine eigenen Untersuchungen anstellt, dann läßt dies an seiner Objektivität zweifeln. Strafpolitische Erwägungen müssen natürlich außen vor bleiben.

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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Berlin

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