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Wasserschaden, Mieter kann Wohnung nicht nutzen!


30.07.2010 19:31 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden



Der Vormieter einer Wohnung zieht am 22.07.2010 aus der Wohnung aus. Ich als Eigentümer der Wohnung habe bereits am 05.06.2010 mit dem Nachmieter einen neuen Mietvertrag zum 01.08.2010 abgeschlossen.
Nach Auszug des Vormieters aus der Wohnung am 22.07.2010 wurde ein großer Leitungswasserschaden in der Wohnung festgestellt, mit der Folge, dass der Nachmieter nicht zum 01.08.2010 die Wohnung beziehen kann.
Die Gebäudeversicherung des Vermieters übernimmt zwar den Folgeschaden in der Wohnung und ggfls. Mietausfall, aber keine Ersatzunterbringung für den neuen Mieter.
Die Hausratversicherung des neuen Mieters übernimmt ebenfalls keine Kosten für die Unterbringung, weil der neue Mieter erst am 01.o8. 2010 die neue Wohnung bezieht.
Folgendes Problem:
Keine der Versicherungen tritt für die Unterbringungs- und Umzugskosten des neuen Mieters auf, sodass sich der neue Mieter mit seinem Schaden an den Vermieter wenden wird, wegen Hotelkosten, zusätzlichen Umzugskosten und ähnliches!
Nun meine Frage:
Welche Möglichkeiten als Vermieter habe ich, die Schadersatzansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung des Mievertrages abzuwenden? Kann ich ev tl. meine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen oder bleibe ich auf den Schaden (Unterbringungs- u. Umzugskosten des Mieters) sitzen?

Vielen Dank für die Antworten und Tipps.
Gruß Spocki
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 414 weitere Antworten zum Thema:
Mieter Wohnung Wasserschaden
30.07.2010 | 20:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Ich gehe zunächst davon aus, dass der alte Mieter für den Schaden nicht verantwortlich ist. Wenn Sie dem Mieter die Mietsache nicht zum vereinbarten Termin überlassen können, erfüllen Sie eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag nicht und machen sich schadensersatzpflichtig. Der Mieter kann den gesamten Schaden geltend machen, also in der Tat zusätzliche Umzugs- oder Unterbringungskosten. Allerdings muss beachtet werden, dass der Mieter ja auch Kosten gehabt hätte, wenn er in Ihre Wohnung hätte einziehen können. Es muss also geprüft werden, was wirklich Zusatzkosten sind.

Warum die Gebäudeversicherung konkret abgelehnt hat, kann ich nicht nachvollziehen, es dürfte aber korrekt sein, dass nur ein Mietausfall, nicht aber die Kosten der Ersatzunterkunft übernommen werden. Anders wäre es nur, wenn Sie selber als Eigentümer betroffen wären.

Ihre Haftpflichtversicherung käme nur in Betracht, wenn ein Verschulden bei Ihnen vorliegen würde, also mindestens Fahrlässigkeit. Man könnte etwas in dieser Richtung versuchen, etwa wenn Sie begründete Anzeichen oder Hinweise nicht beachtet hätten. Wenn etwa der Vormieter etwas angezeigt hätte und erst durch Untätigkeit sich der Schaden ausgeweitet hätte.

Generell ist der Schaden des Mieters für eine Ersatzunterbringung eine Position, auf der Sie leider sitzen bleiben werden.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

710 Bewertungen
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