01.03.2006 | 20:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Iris Sümenicht
22 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Auffassung der ARGE, dass für die Berechnung des Zuschlags nur die Leistung zu Beginn des Zuschlags maßgeblich ist, ist nicht richtig.
Hierzu heißt es in dem Kommentar Eicher/Spellbrink zu §
24 SGB II, Randnummer 10:
„Ändert sich der Unterschiedsbetrag insbesondere deshalb, weil sich der Umfang des Alg II verändert (etwa aufgrund der Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen), oder stellt sich später heraus, dass die Berechnung von Anfang unrichtig war, dann ist der Zuschlag neu zu berechnen und der Leistungsbescheid entsprechend (gegebenenfalls teilweise) zu ändern (vgl insb §
40 SGB II iVm §§
44,
45,
48 SGB X sowie §
330 SGB III; vgl Herold-Tews in Löns/Herold-Tews § 24 RdNr 11 aE; näher Eicher § 40 RdNr 6 ff).“
Wenn sich die Höhe des Alg2 ändert, muss der Zuschlag also auch neu berechnet werden.
Es geht aus Ihrer Schilderung nicht genau hervor, ob Sie bereits einen Widerspruchsbescheid erhalten haben. Wenn dies der Fall ist, können Sie dagegen innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Klage erheben. Haben Sie noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten, können Sie mit dem oben abgedruckten Zitat versuchen, bei der Widerspruchsstelle doch noch eine Entscheidung zu Ihren Gunsten zu erreichen.
In beiden Fällen würde ich Ihnen empfehlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Sie dürften Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe haben, so dass Sie lediglich mit Kosten in Höhe von maximal 10 Euro (im Fall von Beratungshilfe) zu rechnen haben.
Gerne stehe auch ich Ihnen, falls gewünscht, für eine Vertretung zur Verfügung.
Natürlich müsste noch etwas genauer geprüft werden, worauf sich die Berechnung der ARGE jeweils stützt. So ist z. B. für die Höhe des Zuschlags auch eventuell zusammen mit dem Alg1 bezogenes Wohngeld maßgeblich. Diese Prüfung würde jedoch den Rahmen dieses Online-Angebotes sprengen und sollte am besten mit anwaltlicher Hilfe (s. o.) erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
01.03.2006 | 20:46
Sehr geehrte Frau Sümenicht,
vielen Dank für Ihre Anwort .
Das vorliegende Schreiben der Arge enthältkeinen Hinweis worauf sich die berrechnung stützt . Eben nur die begründung das die Erstberechnung maßgeblich ist . Da noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt , sondern nur eine Aufforderung zur Rücknahme des Widerspruchs , möchte ich gerne mit dem oben genannten Zitat die Arge dazu veranlassen Ihre entscheidung zu überdenken .Einen Beratungsschein erhalte ich nicht , da ich zwischezeitlich wider in Arbeit gekommen bin ,
Sollte trotz meines nochmaliges Anschreiben auf Grundlage des Zitates nichts positves zu berichten sein , würde ich Sie gerne mit der Wahrnehmung meiner Interressen beauftragen . Ihr Einverständnis vorausgesetzt.
Bedanke mich !
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.03.2006 | 12:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, versuchen Sie es mit dem angegebenen Zitat ruhig erst einmal selbst. Dabei wünsche ich Ihnen viel Erfolg!
Sollte Ihnen dieser nicht beschert sein, können Sie mich gerne mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. In diesem Fall würde ich unter anderem auch Akteneinsicht bei der ARGE beantragen, um die Berechnung konkret zu überprüfen.
Kontaktieren Sie mich dazu dann einfach unter der oben angegebenen Telefonnummer.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin