23.07.2010 | 12:09
Antwort
von
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
107 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach der Rechtslage im AufenthG wird durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel auch die Erwerbstätigkeit gestattet. Für den von Ihnen beantragten Aufenthaltstitel nach
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattenaufenthaltstitel) ergibt sich dies aus
§ 28 Abs. 5 AufenthG.
Grundsätzlich ist das Zertifikat A1 des Goethe Instituts Voraussetzung für die Erteilung der Ehegattenaufenthaltserlaubnis. Dies ergibt sich aus der in
§ 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG enthaltenen Verweisung auf
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Hiernach muss sich der Ehegatte eines Deutschen grundsätzlich "auf einfache Art" in deutscher Sprache verständigen können.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Diese sind in
§ 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG, auf den
§ 28 Abs. 1S. 3 AufenthG ebenfalls verweist, geregelt.
Eine Verpflichtung zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse gibt es nach
§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG dann nicht, wenn der Ehegatte nach seiner Einreise "keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach
§ 44 AufenthG" hätte.
Nach
§ 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG besteht ein Anspruch eines Ausländers auf Teilnahme an einem Integrationskurs dann nicht wenn ein "erkennbar geringer Integrtionsbedarf" besteht. Von eine "geringen Integrationsbedarf" ist nach § 4 Abs. 2 InV in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer einen Hochschulabschluss hat und eine Tätigkeit ausübt, die eine solche Integration erfordert.
Diese Voraussetzungen sind bei Ihrem Mann erfüllt, wenn er als Ingenieur in der Automobilindustrie tätig ist.
Ferner ist bei Ihrem Mann auch noch die Ausnahmevorschirft des
§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG erfüllt.
Als US-Amerikaner kann Ihr Mann auch für Aufenthalte, die keine Kurzaufenthalte sind (Fmiliennachzug) visumsfrei nach Deutschland einreisen und die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland einholen.
Auch vor diesem Hintergrund kann von ihm nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltseraubnis nach
§ 28 Abs. 1 AufenthG deutsche Sprachkenntnisse nachweist.
Taunusstrasse 10
63067 Offenbach a.M.
Tel: (069) 85003383
Fax: (069) 83003543
Zweigstelle Wiesbaden
Weidenbornstrasse 8 a (direkt hinter dem Justizzentrum)
65189 Wiesbaden
Tel.:(0611) 24044158
Fax: (03212) 8500333
Ergänzung vom Anwalt
23.07.2010 | 12:41
In meine Antwort hat sich leider ein kleiner Schreibfehler eingeschlichen.
Von einem "erkennbar geringen Integrationsbedarf" ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 a IntV (Integrationsverordnung) auszugehen, wenn Ihr Mann einen Hochschulaschluss hat und eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausübt.
Die IntV können Sie unter folgendem Link abrufen:
http://www.bundesregierung.de/nsc_true/Content/DE/Publikation/IB/Anlagen/Integrationsverordnung,property=publicationFile.pdf/Integrationsverordnung
Ihr Mann muss bei der Beantragung seines Aufenthaltstitels also lediglich seinen
Arbeitsvertrag vorlegen, aus dem sich sein Verdienst und seine Position in dem Unternehmen ergibt.
Hilfreich wäre auch ein Nachweis über den vom Arbeitgeber bereitgestellten Deutschkurs.
Sollte die Ausländerbehörde dennoch auf der Vorlage des Zertifikats A1 bestehen, können Sie mich zur Wahrnehmung Ihrer Interessen gern kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)