Nebenkostenpauschale oder Nebenkostenabrechnung? Mietrecht, Wohnungseigentum
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Nebenkostenpauschale oder Nebenkostenabrechnung?


| 19.07.2010 12:14 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Hallo, ich habe folgende Frage: Zu meiner Eigentumswohnung gehört ein Parkplatz. Da in unserer Garage nicht genügend Parkplätze für alle Wohnungen Platz gefunden haben, wurde für meine Wohnung in der Garage auf dem Nachbargrundstück ein Nießbrauch für einen Parkplatz eingetragen. Im Notarvertrag heißt es zu den Nebenkosten: "Der Nießbrauchberechtigte ist verpflichtet, sich angemessen an den Nebenkosten der Garage zu beteiligen". Sonst steht da nichts! Vor zwei Jahren hat die Verwaltung des Nachbargrundstücks gewechselt. Ich habe mich mit der neuen Verwaltung auf einen monatlichen Betrag als Beteiligung an den Nebenkosten geeinigt. Jetzt bekomme ich eine Nebenkostenabrechnung mit einer gehörigen Nachzahlung. Ich bin der Meinung, da keine Abrechnung vereinbart ist, sind die Nebenkosten mit meiner monatlichen Zahlung pauschal abgegolten. Wer hat Recht? Viele Grüße, J.
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Nebenkostenpauschale
19.07.2010 | 12:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich haben Sie als Miteigentümer die tatsächlich entstehenden Nebenkosten anteilig zu tragen.

§ 16 Abs. 2 WoEigG sagt dazu:

"Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen."


Die genaue Höhe der Nebenkosten kann oftmals ja erst nach Ablauf einer bestimmten Abrechnungsperiode konkret ermittelt werden.

Deswegen zahlen Miteigentümer auf Nebenkosten gewöhnlich Abschläge, über die dann angerechnet wird.


Wenn Sie sich auf eine Vereinbarung berufen, wonach Sie keine Abschläge, sondern Pauschalen zahlen, müssen Sie im Streitfall dies auch beweisen.

Was genau (mündlich oder schriftlich) mit dem neuen Verwalter vereinbart worden ist, weiß ich nicht.

Sollten Sie jedoch Ihre Behauptung nicht beweisen können, müssen Sie den Nachzahlungsbetrag leisten.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 2010-07-19 | 18:16


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-07-19
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

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