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Einigung


21.02.2006 17:22 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille




Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Krähe hackt der anderen ja kein Auge aus ... und ein Rechtsanwalt kann sich nicht auf allen Gebieten sich auskennen ... ;)

Nur leider musste ich feststellen daß, ein Anwalt es wohl ziemlich übel nimmt, wenn man für Teilbereiche eben einen Spezialisten beauftragt.
Was zur Folge hatte daß, eine komplette Mandatsniederlegung erfolgte. Gut ändern kann man daran wohl nichts, da Frist vom Gericht droht.
Nur kam jetzt auch die Rechnung, in der sehr ausführlich die einzelnen Positionen beschrieben sind, zB. Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung für 317€, die nicht bezahlt, aber das wusste man schon im voraus. Klar kann ja mal nachfragen, aber dafür dann 317€ in Rechnung zustellen, ohne den Mandanten vorher aufzuklären? Ich halte es persönlich eben schon für einen Unterschied ob jemand zu Ihnen sagt: "Fragen kann man ja mal" oder "Fragen kann man ja mal und diese Frage kostet Sie 317€."
(Rechnung lautet gemäß Brago §11).
Ein genereller Punkt der Rechnung ist das die einzelnen Posten in ihrer Addition den Gesamtstreitwert bei weitem übersteigen.
Die Gesamtforderung lautet auf zB. 50000€. Dies wird gesplittet in 20000€ für X und 30000€ für Y. Nun steht auf der Rechnung Brago §11 und RVG §13 einmal für 50000€, einmal für 20000€ und einmal für 30000€. Also einmal der Gesamtbetrag und dann noch die jeweiligen einzelnen Posten in die es gesplittet worden ist.

Wie gesagt eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus ... aber dies kann nicht die Vertretung Ihres Standes sein.

Die Fragen sind:
Ist so etwas zulässig (Rechtsschutz, Gesamt und Splittung extra zu berechnen, ohne Aufklärung des Mandanten)?
Und gibt es nicht Schiedsstellen hierfür, wenn ja, wo und wie erreicht man diese ?
Mandatsniederlegung (in allen Punkten) 3 Tage vor Ablauf einer gerichtlichen Frist (in einem einzelnen Punkt) weil ich auch nicht hexen kann und 5 Jahre alte Unterlagen auch erst zusammen suchen muss?


21.02.2006 | 21:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Ansicht - eine Krähe, hacke der anderen keine Auge aus - kann für dieses Portal nicht gelten.

1) Die Anfrage des Anwaltes an eine RSV wegen einer Deckungszusage ist eine eigene Angelegenheit, die gesondert vergütet werden kann. Oft wird Sie zwar von Anwälten nicht vergütet, doch es ist zulässig, wenn der Anwalt einen Auftrag dazu hatte.

2) Leider schreiben Sie nicht, was die Splittingbeträge beinhalten. Sie schreiben zwar, daß es zwei Beträge (20.000 + 30.000 EUR) gibt, doch leider nicht, um was für Angelegenheiten es sich handelte. Sind die Beträge getrennt von der Gegenseite verlangt worden? Sind es rechtlich unterschiedliche Angelegenheiten gewesen?

Wenn der Kollege IHnen die Rechnung geschrieben hat, so kann er natürlich nicht zunächst eine Gebühr aus einem Streitwert von 50.000 EUR und dann die gleiche Gebühr aus einem Streitwert von 30.000 EUR bzw. die gleiche Gebühr aus einem Streitwert von 20.000 EUR in Rechnung stellen.

HIer wäre es hilfreich, wenn Sie schreiben, wie die Rechnung im einzelnen aussieht. Welche Gebühren wurden im einzelnen berechnet?

3) Es ist natürlich nicht glücklich, daß der Kollege das Mandat 3 Tage vor Ablauf einer Frist niedergelegt hat. Ich gehe aber davon aus, daß Sie dadurch keinen Nachteil hatten.

4) Wenn Sie Anmerkungen über die Arbeit eines Anwaltes haben, so könnten Sie sich u.a. an die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer wenden. Diese wird - wenn es sich um einen standesrechtlichen Verstoß handelt - tätig werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille




Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

162 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht