Trennung - Umzug ins Ausland Familienrecht
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Trennung - Umzug ins Ausland


29.06.2010 20:26 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Kurze Schilderung meiner Situation:
seit fast einem Jahr bin ich vom Vater meiner 3jährigen Tochter getrennt. Wir waren nicht verheiratet, allerdings vor der Geburt ein gemeinsames Sorgerecht beantragt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt somit auch uns beiden.
Nach der Trennung bin ich mit Einverständnis des Vaters ausgezogen (ca. 150 entfernt) und die Tochter blieb mit mir. Gemeinsam haben wir vereinbart, dass er sie jedes Wochenende sehen kann, was jedes Mal auch der Fall war. Er hat sich immer gut um die Kleine gekümmert.
In der Zeit bin ich von meinem jetzigen Lebenspartner schwanger geworden, der jedoch nicht in Deutschland lebt. In den nächsten Monaten ist ein Umzug ins EU Ausland geplant.
Mein Ex-Partner und ich können wir uns leider einvernehmlich nicht einigen, er will die Kleine behalten, ich möchte Sie natürlich mitnehmen. Den Kontakt zu Ihrem Vater will ich keineswegs verbieten, ganz im Gegenteil.
Somit meine Fragen: ist in diesem Fall nur ein Gang vors Familiengericht möglich? Muss jeder von uns einen Anwalt nehmen? Wie lange dauert so ein Verfahren in der Regel?

Vielen herzlichen Dank im Voraus,
Mit freundlichen Grüßen,
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Ausland Trennung Umzug
29.06.2010 | 21:20

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Bei einem Umzug ins Ausland ist bei gemeinsamem Sorgerecht die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Wenn keine einvernehmliche Entscheidung gefunden werden kann, müssten Sie das alleinige Sorgerecht bzw. die Übertragung des Aufenthalts-
bestimmungsrechts beim zuständigen Familiengericht beantragen, § 23 FamFG. Dies kann unter Umständen auch über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geschehen, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist, § 49 FamFG.

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht regelmäßig das Kindeswohl zu berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, wenn der Umzug bzw. die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf Sie nicht dem Kindeswohl entspricht. Hier kommt es u.a. auch darauf an, wie stark die Bindungen des Kindes zu einem Elternteil sind, ob durch den Umzug erhebliche seelische oder körperliche Nachteile für das Kind zu erwarten sind etc.

Der Kindesvater kann natürlich einwenden, dass der Umgang durch den Umzug erschwert werden wird. Dieser Einwand allein ist aber nicht ausreichend, um den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts/Aufenthaltsbestimmungsrechts abzulehnen. Hinsichtlich des Umgangsrechts können auch bei einem Wegzug ins Ausland akzeptable Vereinbarungen getroffen werden.
Regelmäßig können sich Verfahren vor den Familiengerichten hinziehen, auch wenn die Gerichte verpflichtet sind, Kindschaftssachen beschleunigt zu verhandeln, § 155 FamFG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn in Kindschaftssachen ein Termin stattfinden, sofern es sich um Aufenthalt, Umgang oder Herausgabeansprüche handelt. Eine Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung kann dagegen innerhalb weniger Tage oder Wochen erfolgen.

Zusammenfassend scheint vorliegend eine Entscheidung nur mit Hilfe des Familiengerichts möglich zu sein. Ich empfehle hier dringend, eine/n Kollegen/Kollegin vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, schon allein, um Fehler bei der Antragstellung zu vermeiden. Für isolierte Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang, allerdings darf ein Rechtsanwalt nicht beide Parteien im selben Verfahren vertreten, sodass schon allein wegen der Komplexität der Angelegenheit und aus Gründen der „Waffengleichheit" beide Parteien je einen Anwalt zu Rate ziehen sollten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller 30.06.2010 | 14:05

Guten Tag Frau Deinzer,
vielen herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Das hilft mir auf jeden Fall als erster Schritt sehr viel weiter.
Eine Nachfrage zu folgendem Absatz hätte ich in diesem Fall noch:

Zitat von oben:
"Bei seiner Entscheidung hat das Gericht regelmäßig das Kindeswohl zu berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, wenn der Umzug bzw. die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf Sie nicht dem Kindeswohl entspricht. Hier kommt es u.a. auch darauf an, wie stark die Bindungen des Kindes zu einem Elternteil sind, ob durch den Umzug erhebliche seelische oder körperliche Nachteile für das Kind zu erwarten sind etc. "
Was heißt in diesem Fall, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird? Heißt, dass der Kind weiterhin in Deutschland wohnhaft bleiben muss? Aufgrund meiner jetzigen Situation ist jedoch ein Umzug ins Ausland nicht mehr rückgängig zu machen?
Wird somit dem Vater des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen?
Vielen Dank noch einmal,
Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.06.2010 | 15:13

Sehr geehrte Fragestellerin,

Wenn der Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts/Sorgrechts abgelehnt wird, würde dies zunächst weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge zur Folge haben. Grundsätzlich wäre es auch möglich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindsvater zu übertragen. Ich kann Sie aber beruhigen: Bei Kleinkindern tendieren die Gerichte oftmals dazu, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, da die Bindungen in diesem Alter zur Mutter meist noch recht stark sind und die Mutter die Hauptbezugsperson für das Kind ist. Zudem müsste vorliegend der Umzug das Kindeswohl gefährden. Der Grund "Umzug" allein begründet sicherlich noch keine Kindeswohlgefährdung. Hier müssten noch weitere schwerwiegendere Gründe hinzukommen, um eine Kindeswohlgefährdung annehmen zu können. Das Gericht muss sich die Frage stellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf Sie als Antragstellerin unter den gegebenen Umständen dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies scheint nach Ihren Angaben der Fall zu sein. Da die Angelegenheit dringlich erscheint, kann ich Ihnen nur empfehlen, eine einstweilige Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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