29.06.2010 | 21:20
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bei einem Umzug ins Ausland ist bei gemeinsamem
Sorgerecht die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Wenn keine einvernehmliche Entscheidung gefunden werden kann, müssten Sie das alleinige Sorgerecht bzw. die Übertragung des Aufenthalts-
bestimmungsrechts beim zuständigen Familiengericht beantragen,
§ 23 FamFG. Dies kann unter Umständen auch über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geschehen, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist,
§ 49 FamFG.
Bei seiner Entscheidung hat das Gericht regelmäßig das Kindeswohl zu berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, wenn der Umzug bzw. die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf Sie nicht dem Kindeswohl entspricht. Hier kommt es u.a. auch darauf an, wie stark die Bindungen des Kindes zu einem Elternteil sind, ob durch den Umzug erhebliche seelische oder körperliche Nachteile für das Kind zu erwarten sind etc.
Der Kindesvater kann natürlich einwenden, dass der Umgang durch den Umzug erschwert werden wird. Dieser Einwand allein ist aber nicht ausreichend, um den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts/Aufenthaltsbestimmungsrechts abzulehnen. Hinsichtlich des Umgangsrechts können auch bei einem Wegzug ins Ausland akzeptable Vereinbarungen getroffen werden.
Regelmäßig können sich Verfahren vor den Familiengerichten hinziehen, auch wenn die Gerichte verpflichtet sind, Kindschaftssachen beschleunigt zu verhandeln,
§ 155 FamFG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn in Kindschaftssachen ein Termin stattfinden, sofern es sich um Aufenthalt, Umgang oder Herausgabeansprüche handelt. Eine Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung kann dagegen innerhalb weniger Tage oder Wochen erfolgen.
Zusammenfassend scheint vorliegend eine Entscheidung nur mit Hilfe des Familiengerichts möglich zu sein. Ich empfehle hier dringend, eine/n Kollegen/Kollegin vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, schon allein, um Fehler bei der Antragstellung zu vermeiden. Für isolierte Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang, allerdings darf ein Rechtsanwalt nicht beide Parteien im selben Verfahren vertreten, sodass schon allein wegen der Komplexität der Angelegenheit und aus Gründen der „Waffengleichheit" beide Parteien je einen Anwalt zu Rate ziehen sollten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68
Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach
Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468
Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Nachfrage vom Fragesteller
30.06.2010 | 14:05
Guten Tag Frau Deinzer,
vielen herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Das hilft mir auf jeden Fall als erster Schritt sehr viel weiter.
Eine Nachfrage zu folgendem Absatz hätte ich in diesem Fall noch:
Zitat von oben:
"Bei seiner Entscheidung hat das Gericht regelmäßig das Kindeswohl zu berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, wenn der Umzug bzw. die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf Sie nicht dem Kindeswohl entspricht. Hier kommt es u.a. auch darauf an, wie stark die Bindungen des Kindes zu einem Elternteil sind, ob durch den Umzug erhebliche seelische oder körperliche Nachteile für das Kind zu erwarten sind etc. "
Was heißt in diesem Fall, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird? Heißt, dass der Kind weiterhin in Deutschland wohnhaft bleiben muss? Aufgrund meiner jetzigen Situation ist jedoch ein Umzug ins Ausland nicht mehr rückgängig zu machen?
Wird somit dem Vater des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen?
Vielen Dank noch einmal,
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.06.2010 | 15:13
Sehr geehrte Fragestellerin,
Wenn der Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts/Sorgrechts abgelehnt wird, würde dies zunächst weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge zur Folge haben. Grundsätzlich wäre es auch möglich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindsvater zu übertragen. Ich kann Sie aber beruhigen: Bei Kleinkindern tendieren die Gerichte oftmals dazu, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, da die Bindungen in diesem Alter zur Mutter meist noch recht stark sind und die Mutter die Hauptbezugsperson für das Kind ist. Zudem müsste vorliegend der Umzug das Kindeswohl gefährden. Der Grund "Umzug" allein begründet sicherlich noch keine Kindeswohlgefährdung. Hier müssten noch weitere schwerwiegendere Gründe hinzukommen, um eine Kindeswohlgefährdung annehmen zu können. Das Gericht muss sich die Frage stellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf Sie als Antragstellerin unter den gegebenen Umständen dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies scheint nach Ihren Angaben der Fall zu sein. Da die Angelegenheit dringlich erscheint, kann ich Ihnen nur empfehlen, eine einstweilige Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin