21.02.2006 | 00:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Jorma Hein
101 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Frage 1:
Der Zeuge ist im Bußgeldverfahren verpflichtet, auf Ladung vor der Verwaltungsbehörde (nicht aber vor der Polizei) zu einer mündlichen Vernehmung zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen (
§§ 161 a Abs. 1 Satz 1 StPO,
46 OWiG), es sei denn, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Der Geschäftsführer „Meier“ kommt insoweit als Zeuge über die Tatsache in Betracht, wer den Wagen zum Tatzeitpunkt gefahren ist. Ein Aussageverweigerungsrecht kommt ihm in Ihrem Fall nur dann zu, wenn die Polizisten ihn beim Aufsuchen in der Firma als Beschuldigten vernommen haben. Beschuldigter ist der Geschäftsführer bereits dann, wenn die Polizisten ihn der Tat verdächtigten und ihm dies gegenüber zum Ausdruck brachten. Sollte die Aussage verweigert worden sein, obwohl der Geschäftsführer dies nicht durfte, so dürfte dies zunächst keine Folgen haben. Er war ja nicht durch die Bußgeldbehörde geladen.
Frage 2:
Die zuständige Verwaltungsbehörde (nicht aber die Polizei) kann nach § 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war
Dies setzt aber voraus, dass der Adressat dieser Fahrtenbuchanordnung auch Halter des Fahrzeuges ist, mit dem der Verstoß begangen wurde. Andernfalls kann der Zweck der Anordnung - zukünftige Verkehrsverstöße zweifelsfrei einer Person zuzuordnen - nämlich gar nicht erfüllt werden.
Frage 3:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach
§ 24 Abs. 3 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Diese Verjährungsfrist wird jedoch durch zahlreiche Handlungen unterbrochen (vgl.
§ 33 OWiG), z.B. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens, eine Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung sowie der Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung.
Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (vgl.
§ 33 Abs. 3 OWiG). Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.
In Ihrem Fall ist die Verjährung daher bereits durch die Übersendung des Anhörungsbogens unterbrochen worden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator
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Nachfrage vom Fragesteller
21.02.2006 | 00:34
Sehr geehrter Herr Hein,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Bezüglich der Hemmung der Verjährung durch den Anhörungsbigen: Ich habe im web (http://www.radarfalle.de/recht/hilfe/verjaehrung.php) folgende Ausführungen gefunden:
"§ 33 OWiG enthält einen Katalog von Unterbrechungshandlungen. Die Aufzählung ist abschließend.
Die Verjährung wird unterbrochen durch ...
...Die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung auch dann, wenn dieser an eine Firma adressiert ist, deren Alleininhaber der namensgleiche Betroffene ist. Gleiches gilt, wenn der Name der Firma aus Vor- und Zuname des Inhabers (Betroffener) und einem Zusatz (hier: Transport) besteht. ..."
Nun ist Müller nicht jedoch Alleininhaber der Firma, sondern dort beschäftigt. Adressiert war an "Firma xyz, Herrn Müller"
ergibt sich im hierdurch Saldo ein Unterschied, und wie lange wird, wenn überhaupt die Verjährung gehemmt? M.E. müsste dass dann in der Zeit zwischen Absenden des Bogens bei der Behöre und Eingang der Anwort bei der Behörde sein.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.02.2006 | 09:26
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Bei der Adressangabe „Firma xyz, Herrn Müller“ ergibt sich meines Erachtens kein Unterschied. Die Firma wird insoweit lediglich als „ladungsfähige Anschrift“ des Herrn Müller benannt (sozusagen c/o). Das Schreiben ist an Herrn Müller als Beschuldigten persönlich adressiert. Daher wurde die Verjährung auch mit Zusendung des Anhörungsbogens unterbrochen.
Bitte beachten Sie: die Verjährung wird nicht gehemmt (läuft also für die Dauer der Hemmung nicht weiter), sondern wird unterbrochen (beginnt ab Unterbrechung also neu). Daher kommt es auf den Eingang der Antwort bei der Behörde nicht an.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
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