29.06.2010 | 18:11
Antwort
von
Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ihrer Frage ist dahingehend zu beantworten, dass die GbR insgesamt gewerbesteuerpflichtig wird und nicht nur die GmbH
in Höhe ihres Gewinnanteils. Nur wenn die Einnahmen, die der
GmbH zuzurechnen sind, als Sonderbetriebseinnahmen angesetzt
werden können, ist eine andere Beurteilung möglich. Dazu fehlen
im Sachverhalt jedoch genauere Angaben.
Der BFH hat bei dieser Fallkonstellation entschieden (BFH 8.4.08,
VIII R 73/05), dass bei mitunternehmerischer Beteiligung einer „Freiberufler- Kapitalgesellschaft" an einer Freiberufler-GbR diese GbR insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und somit auch gewerbesteuerpflichtig ist.
Die sogenannte „Abfärberegelung in
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist hier nach der Rspr. anzuwenden, da eine GmbH stets gewerblich tätig sei und die mitunternehmerschaftliche Beteiligung eines gewerblich tätigen Gesellschafters stets zu einer gewerblichen Infektion führe.
Jede Tätigkeit einer GmbH führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (
§ 8 Abs. 2 KStG).
Dabei stellt die BFH-Rechtsprechung bei der Anwendung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG allein darauf ab, dass eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft überhaupt beteiligt ist, unabhängig davon, welche Einkünfte die GmbH erzielt und wer Gesellschafter der GmbH sind.
Die Gewerbesteuer wird einheitlich für die GbR veranlagt. Inwieweit hier Kürzungen vorgenommen werden können, gibt der Sachverhalt leider nicht her.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotz der negativen Ersteinschätzung eine hilfreiche Orientierung geben,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin