Verstoß gegen Landesdatenschutzbestimmungen Schleswig-Holstein, Zweckbingungsgrunsatz
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Datenschutzrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Ratempfehlende,
ich stelle Ihnen einen Auszug meines Schreibens an das FA wie folgt dar und stelle Fragen zum Schluß des Schreibens:
Verstoß gegen die Landesdatenschutzbestimmungen des Landes Schleswig-Holstein, Zweckbindungsgrundsatz
""Wie Sie in unserem Telefonat vom 14.02.06 angegeben und bestätigt haben und wie ich bereits im Sachverhalt dargestellt habe, ist von Ihnen eine Kto-Pfändung bei der Sparkasse Westholstein angebracht worden, weil Sie Daten aus einem Vollstreckungs- und Sachver-haltsfremden Vorgang aus vergangener Zeit (Erstattung von privater KFZ-Steuer o.a.) aufge-rufen haben und zu Ihren Zwecken verwendet haben.
Hier fühle ich mich in meinen Rechten verletzt und mache Sie auf den Zweckbindungsgrund-satz des §13 des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein aufmerksam:
Ich zitiere aus dem o.g. Gesetz:
(1) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen perso-nenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 3 Nr. 1, 2 oder 4 vorliegen. Die Herkunft der Daten ist zu dokumentieren.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbei-tet werden, für den sie rechtmäßig erhoben worden sind. Daten, von denen die öffentliche Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dür-fen nur für die Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erstmals rechtmäßig gespeichert worden sind.
Hier ist insbesondere §13(2) von Interesse.
Sie haben meine personenbezogenen Daten (Bankverbindung Sparkasse Westholstein), die ich Ihnen vor langer Zeit zur Erstattung von KFZ-Steuer meines Privat – PKW bekannt gege-ben habe, vorsätzlich, mit Wissen und Wollen, aus Ihrer EDV erhoben / aufgerufen und für Ihre Vollstreckungstätigkeit missbraucht und in diesem sachfremden Vorgang einer Verarbei-tung zugeführt.
Ich führe hier den §276 BGB an und stelle fest, dass Sie als Dipl.-Finanzwirt (?) aufgrund Ihrer Ausbildung und Ihrer sonstigen Fachkompetenz sicher nicht die im Verkehr erforderli-che Sorgfalt außer Acht gelassen haben, sondern sich ganz bewusst einer Ihnen zur Verfü-gung stehenden Datenbank bedient haben, um mit den illegal ermittelten Daten eine Konto-pfändung durchzuführen, um Ihre Säumniszuschläge aus meinen gewerblichen Angelegenheiten in Höhe von 37,50 Euro zu verwirklichen. Ich behalte mir an dieser Stelle eine Anzei-ge wegen des Verstoßes des §13 des Landesdatenschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vor.
Eine Kopie dieses Schreibens sende ich an Herrn Dr. Helmut Bäumler, Unabhängiges Lan-deszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein, Holstenstraße 98, 24103 Kiel, mit der Bitte um Stellungnahme zu diesem Vorgang, bevor ich auch in dieser Angelegenheit den weiteren Rechtsweg beschreite.
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Frage 1: Gehen Sie generell mit meinen Ansichten konform und sehen Sie Aussicht auf einem Erfolg der Klage ?
Frage 2: Welche Schadenersatzansprüche kann ich geltend machen, wenn ich mich in meinen Rechten verletzt fühle, die datenschutzrechtliche Belange betreffen ? Was muss ich veranlassen, um diese zu erwirken ?
Frage 3: Sofern Ihnen ähnliche Verfahren bekannt sind, in denen Richterspruch ergangen ist, teilen Sie mir diese bitte mit.
Bitte beachten Sie bei der Beantwotung auch auf die Aussage auf Herrn A. Schwartmann zu "Kontopfändung über 37,50 Euro" (der das gut gemacht hat und ich ihn hier an dieser stelle grüße...)
Gruß
M.




