Wettbewerbsrecht -> Alleinstellungswerbung Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht
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Wettbewerbsrecht -> Alleinstellungswerbung


02.11.2004 19:07 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von




Hallo,

ich habe ein Problem mit einem Mitbewerber. Ich hatte eine Idee für eine Onlineprojekt die ich auch vor 3 Jahren verwirklichte. Dieses war in dieser Branche zu der Zeit das einzigste und erste. Nach einiger Zeit habe ich mich dann nach partnern umgesehen und auch mit einigen verhandelt. Nun hat einer meine Idee kopiert und wirbt mit dem Spruch "Die erste Plattform für *Brance* ist online".

Ich habe zu der Alleinstellungswerbung eine Erklärung im Internet gefunden (Link zum Beitrag). Bin mir aber nicht sicher ob mein Problem schon darunter fällt.

1. Kann ich diesen aufgrund des geschilderten Problemes abmahnen?

Wenn, ja:
Ist es Sinvoll diesen ohne einen Anwalt zu beauftragen vorher auf den Verstoss hinzuweißen? Oder ist es auf jeden Fall anzuraten eine Abmahung zu verfassen. Wenn ja, kann man auch selber eine Abmahung verfassen? Enstehen evtl. Nachteile dadurch?

Ich bin kein Freund von kostenpflichtigen Abmahnungen da ich selber schon mal in einer anderen Sachen eine solche bekommen habe. Ich möchte einfach mein Recht bekommen, wenn es mir zusteht.

Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort.

Mfg
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Wettbewerbsrecht
Antwort vom
02.11.2004 | 19:13
Grundsätzlich können Sie Ihrem Konkurrenten die Werbung untersagen, da diese aufgrund Ihres bereits seit einigen Jahren bestehenden Auftritts unzutreffend ist.

Ich rate Ihnen in diesem Fall jedoch, dies nicht auf eigene Faust zu unternehmen, sondern sich der Hilfe eines in derartigen Fragen versierten Anwalts zu bedienen, dies insbesondere auch deshalb, weil zu prüfen sein dürfte, ob Ihr Konkurrent nicht noch gegen weitere Ihnen zustehende Rechte (Urheberrechte?) verstößt oder sich wegen eines Verstoßes gegen nachwirkende Treuepflichten aus den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen Ihnen gegenüber unterlassungs- und schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Für die hierdurch entstehenden Kosten hat, falls ein Anspruch gegen Ihren Konkurrenten zu bejahen ist, dieser einzustehen.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
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