Antwort vom
19.06.2010 | 12:56
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Eine fristlose
Kündigung ist nicht schrankenlos möglich. Gemäß
§626 BGB bedarf es vielmehr u.a. das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Es müssen Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als unzumutbar erscheinen lassen. Es stellt sich also zunächst die Frage, ob ein solcher wichtiger Grund gegeben ist. In dem Zuschüsse des Arbeitgebers nicht zweckgerichtet eingesetzt werden, kann durchaus eine Verletzung von Nebenpflichten erkannt werden, soweit Sie dies tatsächlich beeinflussen konnten. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn Ihr Konto auf welches möglicherweise das Arbeitsentgelt und auch der Zuschuss floss, Ihrem Zufluss, beispielsweise durch Pfändung, entzogen war. Konnten Sie jedoch frei über Ihr Konto verfügen, so werden Sie sich die Pflichtverletzung entgegenhalten lassen müssen.
Die Frage ist jedoch, ob auf Grundlage von Tatsachen aus dem Jahr 2009 Mitte des Jahres 2010 noch außerordentlich gekündigt werden darf.
§626 BGB sieht eine Erklärungsfrist zur außerordentlichen
Kündigung von 2 Wochen vor. Die Frist beginnt mit Kenntnis der Tatsachen, die eine solche Kündigung rechtfertigen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung nur aussprechen kann, soweit er nicht länger als vor 2 Wochen Kenntnis von der Nichtabführung der Zuschüsse hat. Sie sollten daher dringend prüfen, seit wann Ihr Arbeitgeber von den Umständen Kenntnis hat.
Darüber hinaus könnten Sie ggf. argumentieren, dass der wichtige Grund entfallen ist, da Sie (eventuell) die Zuschüsse unverzüglich nach Wegfall der schlechten finanziellen Situation abgeführt haben.
In die Interessenabwägung ist selbstverständlich auch Ihre Betriebszugehörigkeit mit einzubeziehen, sowie möglicherweise der jahrelange problemlose Verlauf der Abführung der Arbeitgeberzuschüsse, wobei ich momentan keine Kenntnis habe, seit wann Sie derartige Zuschüsse erhalten und abführen.
Soweit in kommender Woche der Betriebsrat angehört werden soll, ist dringend ratsam, auf Aufforderung des Betriebsrates hin, Stellung zu nehmen. Sie sollten hierbei einräumen, dass Sie wohl aus finanziellen Gründen Ihre Zuschüsse nicht abführen konnten, sollten aber gleich darauf verweisen, dass der Sachverhalt aus 2009 stammt und die Zuschüsse – soweit tatsächlich erfolgt – zwischenzeitlich abgeführt worden sind.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, rate ich Ihnen an, dringend weitere anwaltliche Hilfe unverzüglich in Anspruch zu nehmen und die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage, welche binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben ist, prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe