17.06.2010 | 23:47
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Grundsätzlich sind Verträge natürlich einzuhalten.
Soweit im befristeten Vertrag die ordentliche
Kündigung bzw. eine andere individualvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist geregelt ist gibt es aber dennoch Möglichkeiten und Ausnahmen von diesem Grundsatz:
Die wohl einfachste Möglichkeit wäre ein Auflösungsvertrag mit dem derzeitigen Arbeitgeber. Ein solcher kann ohne Weiteres zwischen den Parteien geschlossen werden.
Denkbar ist auch eine vorzeitige
Kündigung aus wichtigem Grund, wobei sich dies rechtlich schon etwas schwieriger gestaltet, da sich natürlich die Frage stellt, ob ein solcher wichtiger Grund in der Aufnahme einer neuen Arbeit schon zu sehen ist.
Grundsätzlich ist es aber vor allem bei sich zeitlich so kurz überlappenden Zeiträumen so, dass man unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Vertragsauflösung erzwingen kann.
Soweit sich Ihr Sohn seinen etwaig noch vorhandenen Resturlaub für den genannten Zeitraum aufspart, wäre in Absprache mit dem Arbeitnehmer auch dies eine gangbare Alternative, indem man den Resturlaub auf die noch verbleibende Arbeitszeit aufrechnen lässt.
Andere Möglichkeiten gibt es leider nicht, wobei zusammenfassend festzuhalten bleibt, dass wenn sich keine Regelung zur Kündigung in dem befristeten
Arbeitsvertrag Ihres Sohnes befinden sollte, die beste Alternative ein Auflösungsvertrag wäre.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben zögern Sie aber bitte nicht mich nochmals (kostenlos) anzuschreiben. Ich stehe Ihnen ausgesprochen gern zur weiteren Verfügung!
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe mit ganz herzlichen und freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
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